| 1. |
Die
Parkanlagen sind eine Einrichtung der Stadt Dahn, die allen Bürgern
und unseren Gästen zugute kommen soll. Sie dienen der
Erholung und der Entspannung. |
| 2. |
Die
Anlagen und Einrichtungen sind zu schonen, sie dürfen nur in einer
ihrem
Zweck
entsprechenden Weise benutzt werden. Beschädigungen verpflichten zu
Schadenersatz und können strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
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| 3. |
Die
Parkanlagen ist von den Benutzern ordentlich und sauber zu halten;
bereitgestellte Papierkörbe sind entsprechend zu nutzen. |
| 4. |
Hunde dürfen
nur angeleint geführt werden.
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| 5. |
- In
den Parkanlagen ist es verboten,
- a)
zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,
- b)
Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei
umherlaufen zu lassen,
- c)
Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen,
Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren; für
Radfahrer ist
ein Durchgangsweg zur gemeinsamen Benutzung mit den Fußgängern
gekennzeichnet,
- d)
Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige
Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen
-
Gründen
zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb
zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden.
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| 6. |
Halter
und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche
Parkanlagen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener
Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander verpflichtet. |
| 7. |
Während
der Dunkelheit ist die Benutzung der Parkanlage untersagt. |
| 8. |
Den
Anordnungen der Gemeindebediensteten ist Folge zu leisten. |