Parkordnung
 
1.  Die Parkanlagen sind eine Einrichtung der Stadt Dahn, die allen Bürgern und unseren Gästen zugute kommen soll. Sie dienen der    Erholung und der Entspannung.
2. Die Anlagen und Einrichtungen sind zu schonen, sie dürfen nur in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise benutzt werden. Beschädigungen verpflichten zu Schadenersatz und können strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
3. Die Parkanlagen ist von den Benutzern ordentlich und sauber zu halten; bereitgestellte Papierkörbe sind entsprechend zu nutzen.
4. Hunde dürfen nur angeleint geführt werden.  
5.
In den Parkanlagen ist es verboten,
a)     zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,
b)     Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen,
c)     Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren; für Radfahrer   ist         ein Durchgangsweg zur gemeinsamen Benutzung mit den Fußgängern gekennzeichnet,
d)     Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen
        Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden.
6. Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Parkanlagen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander verpflichtet.
7. Während der Dunkelheit ist die Benutzung der Parkanlage untersagt.
8.  Den Anordnungen der Gemeindebediensteten ist Folge zu leisten.
 
Der Stadtbürgermeister