- Wasselnheim
-
-
-
Anmerkung der Redaktion:
-
Wir haben lange überlegt, ob wir die Arbeit
-
„Beiträge zur Geschichte Wasselnheims“
-
des Wormser Realschuldirektors Philipp Wirth
- erschienen 1879 (Erster Teil) und 1880 (Zweiter Teil) in Worms – überarbeiten
und entsprechend kürzen. Doch wir haben uns entschlossen, die
Originalausgabe - der neuen Rechtschreibung angepasst - einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Denn sie legt nicht nur Zeugnis ab, über die Sprache des ausgehenden 19.
Jahrhunderts, sie umfasst Erkenntnisse, die für jeden Heimatkundler
und heimatkundlich Interessierten im Dahner Felsenland von Interesse sein
dürften.
-
-
Beiträge zur Geschichte Wasselnheims
-
Von Philipp Wirth
-
Realschuldirektor in Worms
-
-
- Vorbemerkung
- Für diejenigen Leser, welche Wasselnheim
entweder gar nicht oder nur dem Namen nach kennen, bemerken wir, dass
dasselbe in nordwestlicher Richtung 25 Kilometer von Straßburg entfernt
liegt und etwas über 4000 Einwohner hat.
- 1.Vorgeschichte
- Über die Entstehung Wasselnheims,
insbesondere über die Zeit seiner Gründung, ist leider nichts genaueres
bekannt. Zum ersten Mal wird der Name in einer Urkunde aus dem Jahre 754
unserer Zeitrechnung erwähnt; es ist jedoch unzweifelhaft, dass schon die Römer
an der Stelle, wo heute Wasselnheim steht, oder in nächster Nähe eine
Niederlassung gegründet hatten. Dafür sprechen zahlreiche Reste von
antikem Mauerwerk, die teilweise noch den alten Mörtelbewurf und selbst die
rote Farbe der Zimmerwände erkennen lassen, ferner eine ziemlich große
Anzahl Gräbern, Ziegelstücken, Tonscherben, Schmucksachen und dergleichen,
die größtenteils bei der Anlegung des Bahnhofs aufgedeckt wurden und nach
dem Urteil eines der vorzüglichsten Kenner auf dem Gebiete römischer
Altertumsforschung ganz sicher römischen Ursprungs sind.
(gemeint ist Dr. Hettner aus Trier. Anm.d.Red.).
- Nach den bisherigen Funden scheint die
Niederlassung bürgerlicher Art gewesen zu sein. Dicht bei dem Güterschuppen
des Bahnhofs stand offenbar ein römisches Landhaus von mächtiger Größe,
das seinen Untergang wahrscheinlich durch Feuer gefunden hat (Römische
Ziegeln, welche an dieser Stelle gefunden wurden und im Museum in Zabern
aufbewahrt werden, sind mit einer grünlich-braunen Glasur überzogen, die
nur von einer Feuersbrunst herrühren kann.) und die zahlreichen Gräber,
welche in der Nähe aufgedeckt wurden, beweisen, dass dies nicht die einzige
Anlage dieser Art am Orte war. Wie weit die Gesamtkolonie sich erstreckte,
hat noch nicht festgestellt werden können.
- Ebenso fehlt es an genügendem Anhalt zur
Bestimmung der Zeit, wann die Niederlassung entstand. Vielleicht blühte sie
schon unter Kaiser Augustus (30 v. Chr. Bis 14 n. Chr). Es spricht
wenigstens nichts gegen diese Annahme; sie erhält vielmehr eher eine Bestätigung
durch den Umstand, dass in einem der Gräber eine römische Silbermünze aus
jener Zeit gefunden wurde. Wir wollen indes nicht unerwähnt lassen, dass
dieselbe am Rande ziemlich stark abgegriffen ist und schon längere Zeit im
Umlauf gewesen sein muss, ehe sie dem Toten auf die letzte Reise mitgegeben
wurde.
- Dicht bei der Stelle, wo das oben erwähnte
Landhaus stand, finden sich ferner Reste einer römischen Straße, die sich
in der Richtung von Nordosten nach Südwesten quer über die heutige
Bahnhofsanlage hinzog. Man vermutet, dass es eine römische Militärstraße
war, die sich von einer der beiden Städte Straßburg und Zabern direkt
verbindenden Römerstraße bei Küttolsheim abgezweigte und durch das
Golbuch über Brechlingen (und Goßweiler?) nach Dagsburg führte. (Hier
bezieht sich Wirth auf „Morlet, Notice sur les voies romaines du dép. Du
Bas-Rhin)
- Zu beiden Seiten dieser Straße wurden die
oben erwähnten Gräber gefunden. Eines derselben, ein sogenanntes
Kastengrab, das aus roh behauenen Sandsteinplatten hergestellt war, ist noch
jetzt (hinter dem Güterschuppen, rechts von dem nach Wangen führenden
Feldwege) zur Hälfte erhalten.
- Kann also nicht bezweifelt werden, dass eine römische
Ansiedlung sich hier befunden hat, so taucht jedoch die weitere Frage auf,
ob die Römer die Ersten waren, welche den heimischen Herd sich hier gründeten,
oder ob sie vielleicht schon ältere Wohnsitze vorfanden und sich
nachbarlich bei ihnen niederließen? Letzteres scheint in der Tat der Fall
gewesen zu sein; denn nach der Ansicht der Forscher ist der Name Wasselnheim
mit Ausnahme der Endsilbe, die von den Deutschen später angefügt wurde,
keltischen Ursprungs und älter als die römische Besitzergreifung diesseits
des Rheines. Der Name lautet zwar schon im Jahre 754, wo wir ihn zum ersten
mal aufgezeichnet finden, fast genau so wie heute, nämlich „Wazzeleneheim“
(zz im Althochdeutschen = ß, also Waßelenheim) und besaß also zu jener
Zeit schon die deutsche Endsilbe. Dies beweist jedoch keineswegs, dass
dieselbe auch ursprünglich damit verbunden war.; Beispiele anderer elsässischer
Ortsnamen, welche erst im Mittelalter die Endsilbe ‚heim’ angenommen und
teils behalten, teils wieder verloren haben, sprechen vielmehr für das
Gegenteil. Französische Gelehrte erklären den Namen als eine
Zusammensetzung von ais oder as = Anhöhe und lon oder lan
= Schutzort, Wohnsitz. Derselbe würde demnach im Deutschen soviel wie
„Hochheim“, hochgelegener Wohnort bedeuten. Dagegen lässt sich jedoch
einwenden, dass die ersten Anfänge Wasselnheims (wie auch die römische
Niederlassung), nachweisbar nicht auf der vorhandenen Anhöhe, sondern an
ihrem Fuße gelegen haben; ferner dass der Anlaut W bei dieser Ethnologie
als nicht vorhanden betrachtet wird. (Wirth: Derselbe müsste, wenn die
Ethnologie richtig wäre, als keltisches Digamma erklärt werden.)
- Ein deutscher Forscher ist deshalb der
Ansicht, dass die Silbe Was (wofür eine Wurzel im keltischen sich
nicht findet) zur Zeit als Deutsche und Kelten sich zu mischen anfingen, aus
dem Deutschen eindrang und nichts anderes als „Wasser“ bezeichnet.
Waslon, oder wie der Name noch heute im Dialekt lautet, Wasle (le ist
im Keltisch-Walisischen wie lon im Keltisch-Irischen gleichbedeutend
mit dem deutschen „heim“) würde demnach „Wasserheim“ bedeuten und
einen an einem größeren wasser gelegenen Ort bezeichnen.
- Diese Erklärung erscheint uns um so
annehmbarer, als die Beschaffenheit der Umgebung Wasselnheims die Vermutung
nahe legt, dass sich einst ein See hier befand, der erst durch die
Entstehung des Kronthals, (das heute von
der Mossig durchströmt wird) einen Abfluss erhielt. An den letzten Resten
dieses Sees, die wohl mehr die Beschaffenheit eines Sumpfes als eines Sees
oder Teiches hatte, wurde demnach Wasselnheim gegründet.
- Fassen wir das Ergebnis unserer Untersuchung
über die Vorgeschichte Wasselnheims kurz zusammen, so lautet es:
Wasselnheim ist keltischen Ursprungs und hieß ursprünglich Waslon oder
Waslan. Von den römischen Eroberern wurde es in das von ihnen angelegte
Straßennetz gezogen, und neben ihm blühte längere Zeit eine römische
Kolonie. Diese erlag dem Ansturm der Germanen bzw. Den Deutschen, während
der eigentliche Ort erhalten blieb, um fortan unter seinem heutigen Namen in
der elsässischen Geschichte eine, wie wir sehen werden, nicht ganz
unbedeutende Rolle zu spielen.
- 2. Wasselnheim unter den fränkischen Königen
- Zum ersten Mal finden wir, wie bereits erwähnt,
den Namen Wasselnheim schriftlich aufgezeichnet in einer aus einer aus dem
Jahre 754 stammenden und in dem barbarischen Latein jener Zeit geschriebenen
Urkunde, durch welche die Gräfin Adala, die Tochter des Grafen Bodalus,
ihren vom Vater ererbten Anteil an Wasselnheim und dem Dorfe „Esphenwilere“
dem Kloster Hornbach bei Zweibrücken schenkte. Da das Aktenstück nicht nur
für die Richtung jener Zeit bezeichnend, sondern auch grundlegend für die
spätere Entwicklung Wasselnheims ist, so lassen wir es in möglichst
wortgetreuer Übersetzung folgen. Dasselbe lautet:
- „So lange die Hinfälligkeit des
menschlichen Geschlechtes uns mit steter Furcht vor dem Tode erfüllt,
sollte wegen der Gefahr eines plötzlichen Hinganges
Keiner unvorbereitet gefundet werden, damit er nicht ohne den Trost
irgend eines guten Werkes aus dieser Zeitlichkeit scheide, sondern, solange
es in seiner Macht und Gewalt steht, sich den Weg des Heiles bereite, auf
dem er zur ewigen Seligkeit zu gelangen vermöge. Aus diesem Grunde schenke
ich Adala, die Tochter des Bodalus, nachdem ich mich Gott geweihet habe, für
meine ewige Seligkeit und die Vergebung meiner Sünden dem Kloster
Samund welches zu Ehren St.Petri
und der übrigen Heiligen errichtet ist, und wo der Bischof Jakobus mit
seinen ebendaselbst weilenden Mönchen ein gottgefälliges Leben nach der
Regel führt, schenke ich also diesem heiligen Ort – und ich will, dass
die Schenkung für alle Zeiten gültig sei – die nachbenannten, in dem elsässischen
Gaue gelegenen Dörfer, welche Wazzeleneheim und Esphenwilere heißen, mit
den Ländereien und dem Hälften des Zehnten, mit den Häusern, den
Wirtschaftsgebäuden und Leibeigenen, den Weinbergen, Wäldern, Hütten,
Schuppen, Feldern, Wiesen und Weiden, Wassern und Wasserläufen, mit der
Habe beider Geschlechter
mündigen und unmündigen Alters
und allem beweglichen und unbeweglichem Zubehör.
So viel mir in
jenen Marken einst mein oben erwähnter Vater bei seinem Tode hinterlassen
hat, meinen ganzen Anteil übergeben und übertragen wir zu unbeschränktem
Besitze vom heutigen Tage an diesem heiligen Orte, damit das Kloster und
seine Bruderschaft, welche Tag und Nacht ohn’ Unterlass daselbst dient,
von diesem Tage an das oben erwähnte Gut haben, behalten und besitzen und
mit der Gnade Christi ihren Nachfolgern hinterlassen, oder was sie hinfort
damit tun wollen, in Gottes Namen die freie und vollste Gewalt dazu über
Alles haben sollen. Wenn irgend Jemand , ich oder meine Erben oder irgend
welche andere Person, diese von mir gestiftete Schenkung anfechten oder
irgend einen Rechtsstreit sollte erregen wollen, was, wie ich hoffe, nicht
geschehen wird, alsdann soll derselbe euch, unsern Rechtsnachfolgern,
doppelt so viel, als diese Schenkung betrug, entrichten. Und überdies soll
er dem allerheiligsten öffentlichen Schatze zehn Pfund Gold oder zwanzig in
Silber entrichten und sein Anspruch auf Wiedererstattung soll keine Geltung
haben, sondern die gegenwärtige Schenkung soll jeder Zeit auf Grund der
getroffenen Übereinkunft unverletzt bleiben. Gegeben im Dorf Bergas am 18.
August im dritten Jahre der Regierung unseres Herrn, des Königs Pippin.
Unterzeichnet. Adala hat unterzeichnet u.s.w. (Es folgen die Namen der
Zeugen und des Notars).
- Der in dieser Urkunde erwähnte Bodalus
stammte von dem Herzog Attich, dem Vater der durch die Sage verherrlichten
- Odilia ab. Er wird Graf
vom Elsass genannt,
scheint aber nur den Titel, nicht auch Amt und Würden eines solchen
besessen zu haben. Er hatte zwei Kinder, einen Sohn Egerhard und eine Tochter Adala (Attala).
Der erstere starb vor dem Vater, die letztere entsagte der Welt und ging,
wie in unserer Urkunde angegeben ist, in ein Kloster.
- Adala hatte von ihrem Vater außer andern
Besitzungen die Hälfte von Wasselnheim geerbt. Dass sie nicht das ganze
Dorf besaß, geht aus dem Schenkungsakte hervor; denn sie sagt darin, dass
sie ihren „ganzen Anteil“ (porcionem meam totam) verschenke, und das
derselbe außer gewissen Ländereien, Gehöften und Hörigen, den „Zehnten
der halben (Kirchen-)Gemeinde umfasse (cum... decimecione dimidie ecclesie).
- Wem der andere Teil des Dorfes gehörte, ist
zwar nirgends gesagt; wir werden aber nicht fehl gehen, wenn wir annehmen,
dass derselbe unmittelbares Eigentum der fränkischen Könige war. Es wird nämlich
in späteren Zeiten wiederholt von dem Vorhandensein eines „Königshofes“
in Wasselnheim gesprochen, über dessen Entstehung nichts bekannt ist.
Gleich den meisten übrigen Königshöfen wird auch dieser schon in früher
Zeit von den fränkischen Königen angelegt worden sein, was umso
wahrscheinlicher ist, da das nahe gelegene Kirchheim oder Marlenheim
bekanntlich lange Zeit hindurch eine Lieblingsresidenz der austrasischen Könige
war.
- Da die der Abtei Hornbach geschenkten
Besitzungen ohne Zweifel ebenfalls von einem Herrenhof aus bewirtschaftet
wurden, so bestand Wasselnheim zur Zeit der fränkischen Herrschaft aus zwei
Herrenhöfen, auf denen die Meier wohnten, und den dazugehörigen
Bauernhöfen, deren
Inhaber wohl sämtlich Leibeigene und
Hörige waren. Der Königshof wird in späteren
Urkunden der „niedere Dinghof“ genannt.
Derselbe soll nach Helmer (Geschichtliche
Notizen der Umgebung von Wasselnheim und Molsheim, S.65)) am Ratbache
gelegen haben. Der Kloster, der auch der „obere Dinghof“ oder „Hof des
heiligen Pirmin“ genannt wurde, lag vermutlich am heutigen Marktplatz, wo
später die sogenannte „Stube“ erbaut wurde.
-
- 3.
Wasselnheim unter den deutschen Kaisern
- Vom
Ende des 9. bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts
- Mehrere
Jahrhunderte lang fehlt jede Notiz über Wasselnheim.
- Dagegen
finden wir 1135 zum erstenmal den heute mit Wasselnheim zu einem
Gemeinwesen vereinigten Ort Brechlingen erwähnt. In einer am 13. Juni
1135 zu Pisa erlassenen Bullebestätigt nämlich Papst Innozenz II. dem
Abte dem Abte des Klosters Hugshoven (Ein früheres Kloster im Weilerthal,
von dem heute keine Spur mehr vorhanden ist. Es wurde 1616, da es keine Mönche
mehr hatte, von Österreich an die Abtei Andlau verkauft, wird aber noch
1733 in der „Epitome geographiae von Cluver erwähnt) und muss damals
also noch vorhanden gewesen sein) und seinen rechtmäßig gewählten
Nachfolgern den Besitz verschiedener durch Schenkung erworbener Güter,
darunter darunter auch eines solchen in „Brachalfingen“.
- Da
diese Benennung sich sich auf keinen andern elsässischen Ort als
Brechlingen beziehen lässt, so nimmt man mit Recht an, das letzteres
darunter zu verstehen sei. – Im Laufe der Jahrhunderte hat dasselbe
freilich seinen Namen bedeutend verändert; doch sind derartige
Erscheinungen auch in der elsässischen Geschichte nicht gerade selten. Im
Jahr 1378 wird das Dorf in einer Verkaufsurkunde „Ueberechlingen“
genannt, zu Beginn des 16. Jahrhunderts dagegen Brechlingen, wie es heute
heißt.
- Über
die frühern Schicksale Brechlingens wissen wir nichts. Der Sage nach wäre
es einst viel bedeutender als Wasselnheim gewesen, was indessen sehr
unwahrscheinlich ist, seit dem 12. Jahrhundert wenigstens ist Wasselnheim
der bedeutendere Ort. Nur der Name „Brachalfingen“
gibt uns einige Andeutungen über die Vergangenheit des Dörfchens.
Derselbe soll gleichfalls keltischen Ursprungs sein und einen Viehmarkt
mit Ackerbau und Viehzucht bezeichnen. Demnach reichen auch die Anfänge
Brechlingens in das Altertum hinauf und sind eng mit der Entstehung und
Vergrößerung Waffelnheims selbst verbunden.
- Als
die Bewohner dieses letztern sich dergestalt mehrten, dass Teile der
unbebauten, zur Weide dienenden Feldmark urbar gemacht werden mussten,
wurden vermutlich einzelne Freie oder Hörige an der Stelle des
Viehmarktes in der Nähe der neuen Ackerfelder angesiedelt, und da
derselbe Vorgang sich im Laufe der Jahrhunderte wohl öfters wiederholte,
so entstand an jener Stelle allmählich ein Dorf. Dasselbe war also stets
mit Wasselnheim verbunden. Ein Teil davon gehörte in späterer Zeit zu
dem Dinghofe der Abtei Hornbach. Der Ort hatte auch eine eigene Kapelle,
die nach Mitteilungen noch lebender Personen erst zu Beginn unseres
Jahrhunderts abgebrochen wurde.
-
- Trotzdem
die Urkunden wie bemerkt, mehrere Jahrhunderte lang über Wasselnheim
selber schweigen, so ist es uns doch nicht ganz unmöglich, einen Blick in
die Entwicklung des Dorfes während jener Zeit zu tun.
- Durch
den Vertrag von Mersen (870) war das Elsass, das bis dahin zu dem
lothringischen Reiche gehört hatte, zu Deutschland gekommen und wurde als
unmittelbares Reichsland von Grafen verwaltet. Da mit dem Lande zugleich sämtliche
Rechte der frühern Herrscher auf den deutschen König übergegangen
waren, so muss auch der Teil Wasselnheims, welcher zu dem Königshof gehörte,
unmittelbares Besitztum des Königs geworden sein, der dasselbe vermutlich
durch seine Dienstleute (Ministerialen) verwalten ließ. Ob dieses Verhältnis
auch in der Folge fortbestand, nachdem das Elsass 925 mit dem Herzogtum
Alemanien oder Schwaben vereinigt worden, kann bei dem Mangel aller
schriftlichen Aufzeichnungen nicht ausgemacht werden. Vieles spricht dafür,
dass es so war. So heißt es in dem Weisthum des obern Dinghofes vom Jahr
1405 und 1529: “Wir sprechen und erkennen, wie von alten herkommen und
recht ist, dass Wasselnheim und Brechlingen zwinge und banne freidörfer
des heiligen römischen reichs und ein lehen von einem römischen könig
und dem heiligen reiche sein.
- Dafür
spricht ferner, dass es nach demselben Weisthum
kein Bannwasser, keine Bannmühle und keinen Bannofen in Wasselnheim gab.
-
- (Das
Wort „Bann“ bezeichnet in diesen Zusammensetzungen einerseits ein
Gebot, andererseits ein Verbot unter Strafandrohung. Ein Bannwasser war
ein Wasser, dessen Benutzung von dem Besitzer allen Nichtberechtigten
verboten bzw., nur gegen gewisse Abgabe gestattet war; Bannmühlen und
Bannöfen waren dagegen Mühlen und Backöfen, deren Benutzung den zu
einem Hofe, einer Herrschaft u.s.w. gehörigen Leuten unter Androhungen
von Strafe geboten war. – Als an Stelle der ursprünglichen Gleichheit
des Grundbesitzes immrer größere Ungleichheit trat, indem es Einzelnen
durch Erbschaft, Schenkung, Kauf oder auch gewaltsame Aneignung gelang,
ihren Besitz in außergewöhnlichem Maße zu vergrößern, suchten diese
vom Schicksal Begünstigten da, wo ihre Güter große geschlossene Massen
bildeten, sich gewöhnlich auch von den auf der gesamten Feld- oder
Waldmark ruhenden Verpflichtungen und Lasten zu befreien, indem sie mit
ihrem Besitztum (wenigstens durch Einzäunung desselben) aus der
Gesamtmark ausschieden, Dadurch wurde der ausgeschiedene Bezirk allen, die
nicht darin wohnten, bzw. dazu gehörten, unzugänglich
- Und
unbenutzbar gemacht (oft unter gleichzeitiger Androhung von Strafen): er
wurde gebannt. So entstanden zuerst die Bannforsten, dann auch Bannwasser,
Bannweiden usw. Andererseits entstanden in diesen Gebieten die oben erwähnten
Bannmühlen, -öfen, -schmieden usw., zu deren Benutzung die die gutshörigen
Leute gezwungen waren, und die darum für die Besitzer in der Regeleine
sichere Einnahmequelle bildeten. Der Natur der Sache gemäß fanden sich
diese Banngerechtigkeiten weit seltener in den reichsunmittelbaren
Gebieten, als in denen der weltlichen und geistlichen Großen, und ihr
Fehlen darf in unserem Falle als ein Beweis für die Reichsunmittelbarkeit
Wasselnheims angesehen werden.)
-
- Dafür
spricht endlich, dass die deutschen Kaiser seit Ende des zwölften
Jahrhunderts Wasselnheim, das zeitweilig in andere Hände gekommen war,
mit seltner Entschiedenheit als kaiserliches Dorf für das Reich zurückverlangten
–und zurückerhalten.
- Es
ist möglich, ja sogar sehr wahrscheinlich, dass den schwäbischen Herzögen
das Dorf als Reichslehen übertragen wurde; seine Reichsunmittelbarkeit
wurde dadurch nicht vernichtet. Als endlich das schwäbische
Herzogsgeschlecht der Hohenstaufen selber den Kaiserthron bestieg
(1138),fiel auch jene Belehnung weg und Wasselnheim war ein Freidorf des
Reiches.
- Durch
diese Verhältnisse begünstigt, hatte sich das Dorf allmählich zu einem
ansehnlichen Gemeinwesen vergrößert; den Hörigen, und zwar, wie es
scheint, sämtlichen sowohl des Königsgutes als auch des Klosterhofes,
war es im Laufe der zeit gelungen, sich von der persönlichen Unfreiheit
zu befreien und die Dienstbarkeit auf bestimmte Leistungen und Abgaben zu
beschränken. (Aus verschiedenen Gründen, deren Auseinandersetzung uns
hier zu weit führen würde, vermochten die Hörigen in den
reichsunmittelbaren und geistlichen Territorien weit leichter das Joch der
Leibeigenschaft abzustreifen, als in den Gebieten der weltlichen Großen.)
In keiner der auf Wasselnheim bezüglichen Urkunden werden seit Ende des
12. Jahrhunderts mehr Leibeigene oder Hörige im eigentlichen Sinne (mancipia
oder servi) aufgeführt und das oben erwähnte Weisthum sagt ausdrücklich:
„Ein banherr soll auch kein eigen mann haben, er seie dan von dem galgen
erlöst.“
- Aber
auch Wasselnheim musste den Einfluss der beklagenswerten Zustände
erfahren, welch durch die falsche Politik der deutschen Kaiser herbeigeführt
wurde. Während diese dem Wahnbild eines deutsch-römischen Weltreiches
nachjagten und auf immer wiederholten Römerzügen ihre Kräfte
vergeudeten, büßten sie zu Hause ein, was sie in der Fremde vergeblich
zu erringen trachteten; Macht und Ansehen der Krone sanken von Jahrhundert
zu Jahrhundert und weltliche und geistliche Große rissen die Besitzungen
des Reiches an sich. Gerade den letztern, den geistlichen Großen, wurde
das Streben nach Machterweiterung noch durch mancherlei andere günstige
Umstände erleichtert. Durch die Kreuzzüge war das Ansehen der Kirche
bedeutend gestiegen, und Tausende von Gläubigen wurden durch die Sorge um
ihr Seelenheil dazu getrieben, ihre Habe ganz oder teilweise den Klöstern
oder Bistümern zu übergeben. Hatte aber ein Abt oder Bischof auf solche
Weise einmal irgendwo festen Fuß gefasst, so war es ihm ein Leichtes,
seinen Besitz durch weitere Schenkungen oder Ankäufe zu vergrößern und
abzurunden, die bisherigen Beamten der Gemeinde oder Genossenschaft durch
seine Dienstleute zu verdrängen oder für sich selber in Dienst zu nehmen
und so seine Herrschaft endlich auf das ganze Gebiet auszudehnen und
dauernd zu befestigen.
- Ein
ähnliches Schicksal erfuhr auch Wasselnheim gegen Ende des 12. oder zu
Anfang des 13. Jahrhunderts, indem es dem Bistum Straßburg auf die eine
oder andere Weise gelang, den Ort unter seine Herrschaft zu bringen.
Wahrscheinlich besaß das Bistum zuerst nur ein Bauerngut oder bloß einen
Teil eines solchen, der ihm durch Schenkung zugefallen war, verstand es
aber, diesen Besitz im Laufe der Zeit so bedeutend zu erweitern, dass es
zuletzt sogar einen eigenen Dinghof besaß oder den einen der vorhandenen
Dinghöfe als sein Eigentum beanspruchte, wie aus einer Urkunde vom Jahr
1223 hervorgeht. In derselben wird nämlich bei der Aufzählung dessen,
was dem Bistum als Eigentum zukomme, in erster Linie eine curia, das ist
ein Herrschaftshof, genannt und von dem übrigen Dorfe (villa)
unterschieden. Wo dieser Hof – falls es ein neu angelegter war – lag,
ist unbekannt; vielleicht ist das spätere Schloss aus ihm hervorgegangen.
Noch wahrscheinlicher aber dünkt uns, dass unter der curia der Königshof
zu verstehen ist, den das Bistum für sich begehrte oder tatsächlich in
Besitz nahm, nachdem es ihm gelungen war, die öffentliche Gewalt an sich
zu bringen.
- Dass
es diese letztere in Wasselnheim besaß, wird gleichfalls durch mehrere
Urkunden aus jener Zeit bestätigt.
- Nach
den Angaben derselben übte der Bischof daselbst das Patronatsrecht aus,
erhob die Zehnten und übrigen Abgaben für
sich, ernannte den Meier „nachseinem Gefallen“, forderte die
Bewohner vor sein Gericht und nahm die Vogtei als sein Recht in Anspruch.
Da wir das Bistum zu Beginn des 13.Jahrhunderts im Besitz dieser
Machtbefugnisse finden, so dürfen wir annehmen ,dass es dieselbe eine
Reihe von Jahren hindurch ungehindert ausgeübt hatte. Denn die Zeiten
waren gerade damals den nach Machterweiterung strebenden Großen äußerst
günstig, da blutige Bürgerkriege im
Reiche tobten und keiner der vorhandenen Kaiser (zuerst Philipp von
Schwaben und Otto IV, seit 1215
Friedrich II) Macht genug besaß, um
den Anmaßungen der großen Vasallen entgegen zu treten. Sobald
jedoch ruhigere Zustände wiederkehrten, erstand dem Straßburger Stifte
ein mächtiger Widersacher in dem Kaiser Friedrich II. Welche einzelne
Rechte derselbe im Namen des Reichs zurückverlangte, ist nicht klar
ersichtlich, wahrscheinlich alle diejenigen, welche die Bischöfe sich
zugeeignet hatten, ohne Brief und Siegel darüber zu besitzen. Seine
Forderungen bezogen sich auf eine ganze Reihe elsässischer
Ortschaften,
in erster
Linie
aber auf Wasselnheim und Muhlhausen, das gleichfalls in den Besitz des
Bistums gelangt war.
- Obgleich
der Bischof anfänglich jeden Gedanken an eine Minderung seiner Macht weit
von sich wies, willigte er endlich (1221) dennoch ein, den Streit durch
ein Schiedsgericht schlichten zu lassen. Das Richteramt versahen die Äbte
von Murbach und Neuburg und der Landgraf Siegebert von Wird; außerdem war
der Bischof Heinrich von Behringen selbst zugegen. Dem vorwiegend
geistlichen Charakter des Gerichtshofes entsprechend, fiel der
Urteilsspruch gänzlich zu Gunsten des Bischofs aus, indem ihm
„Wasselnheim mit allem Zubehör ohne jegliche Ausnahme“ zugesprochen
und ausdrücklich bestimmt wurde, dass die stiftshörigen Bewohner des
Dorfes nur bei den bischöflichen Gerichten ihr Recht suchen dürften.
- Der
Kaiser gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden, und es kam
deshalb im Laufe der beiden folgenden Jahre zwischen seinen Bevollmächtigten
und dem Bischof eine neue Einigung zu Stande, die schon etwas günstiger für
ihn ausfiel, insofern ihm die Vogtei und die Hälfte der damit verbundenen
Einkünfte zugestanden wurde, während der Bischof freilich
„den Herrschaftshof Wasselnheim mit dem Dorfe“ und allen übrigen
Rechten behalten sollte.
- Auch
dieser Übereinkunft erteilte Friedrich seine Genehmigung nicht, und da er
selbst seit 1220 in Italien weilte, so übertrug er die Ordnung der
Angelegenheit dem Erzbischof von Köln und dem berühmten Großmeister des
Deutschherrenordens Herrmann von Salza, der zu seinen treusten Anhängern
im Reich gehörte. Aber auch diesmal war er kaum besser beraten als früher,
denn beide Bevollmächtigte beauftragten ihrerseits wieder den päpstlichen
Legaten Kardinal Konrad von Urach mit dem Abschluss eines Vergleiches, der
in der Tat 1224 von dem letztern und dem Bischof Berthold von Teck, dem
Nachfolger Heinrichs von Behringen zu Hagenau unterzeichnet wurde. Der
neue Bischof erklärte sich darin bereit, dem Kaiser außer der bereits zugestandenen Vogtei noch den
Herrenhof Wasselnheim nebst allem Zubehör mit Ausnahme des Patronats als
Lehen zu übertragen; so dass dem Bistum also das Oberbesitzrecht
verbleiben sollte.
- Allein
Friedrich war weit davon entfernt, mit diesen Zugeständnisse zufrieden zu
sein; er beanspruchte offenbar das ganze Dorf ohne jegliche Einschränkungen,
verschob jedoch, wie es scheint, die endgültige Regelung der Sache bis zu
seiner Rückkehr nach Deutschland. Im Monat März des Jahres 1236 erschien
er endlich selbst mit einem
glänzenden Gefolge von geistlichen und weltlichen Großen in Straßburg
und schloss mit dem Bischof Berthold einen Vertrag, durch den sämtliche
streitige Punkte geregelt wurden. Das Bistum musste sich dazu bequemen,
Wasselnheim samt allen Rechten, mit einziger Ausnahme des
Patronatsrechts und und der Lehensgüter der bischöflichen Vasallen an
Kaiser und Reich zurück zu geben und erhielt dafür
die Vogtei in Bischofsheim.
- So
war denn der langjährige Zwist geschlichtet und Wasselnheim unter die
unmittelbare Herrschaft des Reiches zurückgekehrt.
- Die
zwischen Kaiser und Bistum geführten Unterhandlungen gleichwie das
Endergebnis dergleichen sind in doppelter Beziehung interessant. Sie
zeigen uns einerseits, mit welcher Zähigkeit die Großen des Reiches an
ihrem tatsächlichen – wie auch immer erlangten – Besitzstande
festhalten und wie die Gemeinsamkeit der Interessen selbst die
Vertrauenspersonen des Kaisers dazu treibt, in Streitigkeiten weniger den
Vorteil des Reichsoberhauptes, als den seiner Gegner im Auge zu behalten.
Andererseits aber darf der Umstand, dass in dem vorliegenden Falle das
Bistum sich immer größeren Zugeständnissen bereit finden lässt, dass
es zuerst die Vogtei, dann die Vogtei und den Herrenhof und endlich das
ganze Dorf an den Kaiser abtritt, als sicherer Beweis dafür angesehen
werden, dass die Ansprüche des Kaisers rechtlich wohlbegründet waren.
Diese Ansicht wird durch die weitere Tatsache bestätigt, dass Friedrich
II bei allen anderen angesprochenen Orten sich mit geringeren Zugeständnissen
begnügte und nur an der Abtretung Wasselnheims mit voller Entschiedenheit
festhielt. (Mit Mülhausen, Neuenburg und einigen anderen Orten ließ er
sich belehnen, bei Mosheim und Mutzig begnügte er sich mit der Vogtei.)
- Außer
seinem guten Rechte dürfte den Kaiser hierzu wohl auch noch der Umstand
veranlasst haben, dass dicht bei Wasselnheim eine starke kaiserliche Burg,
die Kronenburg erbaut worden war. Sie lag links von der Mossig am Eingang
des Kronthals auf der sogenannten Fels, wo noch heute einige Reste ihrer
Grundmauern zu sehen sind. Das Kronthal sowie die Kronenburger Straße und
Vorstadt zu Straßburg haben von ihr den Namen erhalten.
- Die
Sage berichtet zwar, dass König Dagobert II, der so ziemlich Alles im
Elsass getan haben soll, auch die Kronenburg errichtet habe; in
Wirklichkeit aber war ihr Erbauer ein tapferer deutscher Ritter des 13.
Jahrhunderts Namens Wolfel oder Wölfelin. Aus unbekanntem Geschlechte
stammend, hatte er durch seine Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich die
Gunst des Kaisers Friedrich II in so hohem Grade zu erweben gewusst, dass
dieser ihn zuerst zum Vogt von Hagenau und später zum Landvogt des Elsass
ernannte. Im Auftrag seines königlichen Herrn befestigte er eine Reihe
reichsunmittelbarer Orte im Elsass, wie Schlettstadt, Kaiserberg und
andere und hat vermutlich auch die Kronenburg erbaut, um die Rechte des
Reiches leichter gegen die Anmaßungen der Großen schützen zu können.
Das Jahr ihrer Gründung ist unbekannt; wahrscheinlich fällt ihre
Erbauung in das zweite Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts und wurde durch den
Streit des Kaisers mit dem Bistum Straßburg veranlasst.
- Weitere
Ansiedelungen scheinen zu jener Zeit in Krontal noch nicht vorhanden
gewesen zu sein, erst einige Jahrhunderte später werden solche erwähnt.
Sie bildeten ein eigenes Dorf, das nachgehend mit Marlenheim zu einer
Gemeinde vereinigt wurde. Die Kronthalmühle indessen gehörte stets zu
Wasselnheim und war ein kaiserliches Lehen, das aber 1510 mit Zustimmung
des Kaisers Maximilian I. von dem damaligen Inhaber an den Bischof von
Straßburg verkauft wurde.
-
- Durch
den oben erwähnten Vertrag vom Jahre 1236 hatte das Bistum Straßburg
zwar auf die Herrschaft über Wasselnheim verzichtet, war jedoch im
Besitze gewisser Güter geblieben, mit welchen es einzelne seiner
Dienstleute belehnt hatte. Ebenso hatte jener Vertrag nichts an den
Besitzrechten der Abtei Hornbach geändert, zu deren Dinghof fast die Hälfte
der Dörfer Wasselnheim und Brechlingen nebst ihrer Feldmark gehörten. Außerdem
war endlich noch die Abtei Andlau schon seit längerer Zeit in Wasselnheim
begütert; bereits im Jahre 1156 erscheint ein Erbo von Wasselnheim als
Dienstmann dieses Klosters. Dasselbe scheint jedoch später seine
Besitzungen an das von ihm gegründete Armenhospital und Kloster Steige
abgetreten zu haben; denn in einer Bulle vom Jahre 1289, durch welche
Papst Nikolaus IV diesem Kloster den Besitz seiner Güter bestätigt,
finden wir auch Wasselnheim unter den zahlreichen Dörfern aufgeführt, in
welchen dasselbe Ländereien und Einkünfte besaß, während die Abtei
Andlau aus der Geschichte Wasselnheims verschwindet.
- Besondere
Rechte hatten weder Andlau noch Steige in Wasselnheim erlangt, wohl aber
war dies bei der Abtei Hornbach der Fall. Dieselbe hatte in früheren
Zeiten unzweifelhaft das Patronatsrecht besessen und es noch im Jahre 1208
tatsächlich ausgeübt, denn in dem genannten Jahre wurde von Papst
Innozenz III ein Pfarrer zu Wasselnheim bestätigt den der Abt von
Hornbach in seiner Eigenschaft als Patronatsherr
zu seiner Stelle ernannt hatte. Wenn dessen ungeachtet die Bischöfe
von Straßburg in ihrem Streite mit dem Kaiser stets das Patronat für
sich verlangen und in den betreffenden Urkunden auch ohne Widerrede als
Patronatsherrn anerkannt werden, so lässt sich dies nur so erklären,
dass sie als geistliche Oberherrn des Sprengels jenes Recht für sich in
Anspruch nahmen. Die Äbte von Hornbach ihrerseits verzichteten jedoch
keineswegs auf dasselbe und hörten nicht auf, die Ansprüche des Bistums
zu bekämpfen. So kam endlich im Jahr 1296 ein Vertrag zu Stande durch
welchen bestimmt wurde, dass das Recht, die Pfarrstelle zu besetzen von
nun an zwischen beiden Teilen wechseln solle.
- Außer
diesem Rechte besaß die Abtei Hornbach die niedere Gerichtsbarkeit über
die von ihr abhängigen Leute, das heißt das Recht, alle Vergehungen der
hofhörigen Leute gegen die sie für den Dinghof
geltenden Satzungen zu ahnden. Auf den eigentümlichen Rechtsgebräuche,
welche sich im Laufe der Zeit für diesen Dinghof herausbildeten , werden
wir weiter unten zurückkommen.
- Die
öffentliche Rechtspflege mit Einschluss des Blutbannes (Gerichtsbarkeit
über Leben und Tod) für das ganze Dorf und seinen Gerichtsbezirk lag
dagegen in der Hand eines Vogtes, der dieselbe seit 1236 wieder im Namen
des Kaisers ausübte und gleichzeitig alle übrigen kaiserlichen Rechte zu
wahren hatte.
- Schon
vor dem letztgenannten Jahre besaß Wasselnheim einen Vogt, und das Amt
war schon seit längerer Zeit in derselben Familie Erblich, die den Königshof
von den deutschen Kaisern zu Lehen trug. Sie nannte sich nach ihrem
Wohnort „von Wasselnheim“ und ist wohl die älteste adelige Familie,
welche in Wasselnheim ansässig war. Der erste Edle dieses Namens, welcher
genannt wird, ist jener Erbo von Wasselnheim, den wir oben als einen
Dienstmann des Klosters Andlau kennen gelernt haben. Im 13.und 14.
Jahrhundert werden häufig Glieder der Familie erwähnt und Vögte von
Wasselnheim genannt. Im 13. Jahrhundert erscheinen als solche ein Dietrich
von Wasselnheim der auf der Seite des Bischofs Walther von Geroldseck
gegen Straßburg kämpfte ferner Dietrich, Hesso, Anselm und Gozo, welche sich an einem Kriege des Herzogs von
Lothringen gegen die Stadt Straßburg beteiligten. Im 14. Jahrhundert besaßen
zwei als Wasselnheimer Vögte bezeichnete Edle von Wasselnheim Namens
Hesso und Anselm das Dorf Bischofsheim als Unterlehen
des Bistums Straßburg. – Gleichzeitig finden wir aber andere
Glieder der Familie im Dienste weltlicher Großen und der Stadt Straßburg.
So wurde im Jahr 1332 ‚einer von Wasselnheim’ in dem Streit der Straßburger
Patriziergeschlechter Müllnheim und Zorn bei einem Straßenkampf
erschlagen. Im Jahr 1346 finden wir einen Wegelin von Wasselnheim im
Dienste der Stadt Straßburg. Der letzte Herr von Wasselnheim, welcher erwähnt
wird, ist Hans von Wasselnheim, der gleichfalls die Vogtei in Wasselnheim
besaß und mit dessen Tod das Geschlecht im 15. Jahrhundert erlosch.
(Wahrscheinlich 1434)
-
- Durch
den Vertrag von 1236 war der Streit über den Besitz Wasselnheims zwar
beigelegt, aber nicht für immer aus der Welt geschafft; er lebte vielmehr
sofort wieder auf, als der gewaltige Kampf zwischen Kaiser und Papst
begann, der mit dem Untergang des glänzenden Herrschergeschlechts der
Hohenstaufen endigte. Papst Innozenz IV, der als Kardinal Freund und
Vertrauter des Kaisers gewesen, aber als Papst sein Todfeind wurde, sprach
1245 den bann über Friedrich II aus und bewirkte 1246 die Wahl des
Gegenkaisers Heinrich Raspe von Thüringen. Während Friedrich selbst den
Kampf in Italien führte, suchte in Deutschland sein Sohn Konrad die
Gegner niederzuhalten, vermochte aber nicht, den Abfall zahlreicher Großen
zu verhindern. Auch der Bischof von Straßburg Heinrich von Stahleck trat
auf die Seite des Gegenkaisers und eroberte die kaiserlichen Städte und
Burgen im Elsass. So zog er auch vor die Kronenburg, gewann sie nach
kurzer Belagerung und ließ ihre Mauern brechen
(1246) Der Chronist sagt zwar: ‚die sleyffete er zu grunde’,
allein da die Burg in späteren Urkunden erwähnt wird, so scheint ihre
Zerstörung keine völlige gewesen zu sein, sondern sich hauptsächlich
auf die Mauern und Türme erstreckt zu haben. Erst 1369 soll sie völlig
abgetragen worden sein. Im vorigen Jahrhundert war noch der Burggraben zu
sehen, während heute nur noch einige spärliche, kaum erkennbare Reste
der Grundmauern vorhanden sind.
- Dass
der Bischof gleichzeitig die Gelegenheit benutzte, um die Herrschaft des
Bistums auch wieder über Wasselnheim auszudehnen, ist nicht nur von vorneherein
sehr wahrscheinlich, sondern wird auch durch verschiedene Tatsachen zur
unumstößlichen Gewissheit erhoben.
- Eine
dieser Tatsachen finden wir in dem Umstand, dass in dem Kriege des
Bischofs Walther von Geroldseck mit der Stadt Straßburg (1260-1263) der
Vogt Dietrich von Wasselnheim auf der Seite des Bischofs kämpfte und sich
am 7. September 1262 mit mehreren anderen Rittern für die Haltung des
Waffenstillstandes verbürgte, der zum Zweck der Weinlese zwischen den
feindlichen Parteien geschlossen wurde. Dietrich erschien hier als der
Dienstmann des Bischofs, was mit Recht vermuten lasst, dass der letztere
bereits wieder die Herrschaft über Wasselnheim besaß. – Ein weiterer,
geradezu überzeugender Beweis für die Richtigkeit dieser Annahme liefert
der Vertrag, welchen Kaiser Rudolf von Habsburg 1274 mit dem Straßburger
Bischof Konrad von Lichtenberg schloss und in welchem letzterer dem Kaiser
die Hälfte des Dorfes Wasselnheim auf Lebenszeit abtrat. Dieser Vertrag hätte
sicherlich gar nicht geschlossen werden können, wenn die 1236 getroffenen
Bestimmungen noch in Kraft gewesen, Wasselnheim also unter dem Reiche und
nicht wieder unter dem Bistum gestanden hätte.
- Während
des Interregnums war also für Wasselnheim der zu Beginn des Jahrhunderts
bestehende Zustand wiedergekehrt, das Dorf aufs neue dem reiche entfremdet
worden. Ähnliches war in allen Teilen des Reiches geschehen, da in jener
schrecklichen Zeit nur das Recht des Stärkeren galt und die rohe Gewalt
überall den Ausschlag gab. Rudolf von Habsburg, welcher 1273 den
machtlosen Kaiserthron bestieg, suchte zwar dem Reiche das Verlorene zurückzuerobern,
stieß aber allenthalben auf so hartnäckigen Widerstand, dass seine Bemühungen
nur in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt waren. Auch bezüglich
Wasselnheims vermochte er nicht, dasselbe zu erreichen wie seiner Zeit
Friedrich Ii, denn während dieser den Ort mit allen Rechten ohne
zeitliche Einschränkung an das Reich zurückgebracht hatte, musste Rudolf
sich mit dem lebenslänglichen Besitze desselben begnügen und dadurch das
Oberbesitzrecht des Bistums anerkennen. Die von dem Bischof dem Kaiser übergebene
„Hälfte des Dorfes“ ist jedoch nicht so aufzufassen, als ob das
Bistum den einen Teil des Dorfes abgetreten, den anderen aber für sich
behalten hätte; vielmehr ist unter der „Hälfte“ derjenige ganze Teil
des Dorfes zu verstehen, welcher nicht der Abtei Hornbach gehörte. Die
Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus einer Urkunde vom Jahr 1293,
mit welcher wir uns weiter unten eingehend beschäftigen werden.
- Aus
der Regierungszeit Kaiser Rudolfs ist noch zu berichten, dass er im Jahr
1280 sich durch ein in der Geschichte seines Hauses sehr häufig
wiederkehrendes Übel, nämlich Mangel an Geld, genötigt sah, dem Ritter
Hartung von Wangen einen Teil seiner Einkünfte zu Wasselnheim zu verpfänden,
da er demselben für die Hut der Oberehnheimer Burg 70 Mark Silber jährlich
versprochen hatte, aber nicht im Stande war, sie zu zahlen. Im Jahr 1284
beteiligen sich die Herrn von Wasselnheim (der Vogt mit drei Brüdern oder
Söhnen) an einem Kriege des Herzogs Friedrich von Lothringen gegen den
Bischof Konrad von Lichtenberg und die Stadt Straßburg und fochten als
Gegner des Bistums auf der Seite des Lothringers. Wodurch sie dazu
veranlasst wurden, ist unbekannt. Die Straßburger, welche die Burg
Ochsenstein in diesem Kriege eroberten und zerstörten, scheinen dabei übel
gehaust und insbesondere des Wasselnheimern großen Schaden zugefügt zu
haben. Sie mussten deshalb die Rache des Herzogs Friedrich fürchten und
traten, um sie abzuwenden, in Unterhandlungen mit ihm. Das Ergebnis
derselben war, dass der Herzog in einer vom Tage vor Christi Himmelfahrt
1285 datierten Urkunde den Straßburgern „für alle bis zu diesem Tage
den Vögten von Wasselnheim Dietrich, Hesso, Anselm und Gotzo zugefügten
Schäden und Beleidigungen“ Verzeihung gewährte.
- Im
Jahr 1291 starb Rudolf von Habsburg und mit seinem Tode erlosch auch der
oben erwähnte Vertrag vom Jahr 1274, durch welchen ihm Wasselnheim auf Lebenszeit
übertragen worden war. Rudolfs Nachfolger Adolf von Nassau musste ein
neues Abkommen mit dem Bistum treffen , das nicht ohne Schwierigkeiten im
Jahr 1293 zu Stande kam. Auch Adolf erlangte nicht mehr, als seiner Zeit
Rudolf, denn auch ihm wurde „die Hälfte des bei der Feste Kronenburg
gelegenen Dorfes Wasselnheim“ nur auf Lebenszeit zum freien und ungestörten
Besitze zugestanden. Dass aber diese Hälfte von Wasselnheim eben dieselbe
war, welche auch Rudolf von Habsburg 1274 erhalten und schon die früheren
Kaiser besessen hatten, nicht aber ein anderer Teil von Wasselnheim, den
das Bistum bis dahin sich etwa vorbehalten und nun erst dem früher
abgetretenen hinzugefügt hätte, das ergibt sich klar aus den Worten der
Urkunde: „Dass wir die Hälfte des Dorfes....mit demselben Rechte und
auf dieselbe Weise, wie die Kaiser und Könige, unsere Vorgänger, die Hälfte
des genannten Dorfes vor uns innegehabt, besitzen sollen.“ Das Bistum
Straßburg trat also jedes Mal (1274 und 1293) seine sämtlichen
Hoheitsrechte über Wasselnheim und nicht nur einen Teil derselben an den
Kaiser ab. – Dass seit dem
Interregnum in den Urkunden immer nur die Hälfte des Dorfes genannt wird,
dürfte wohl darin seinen Grund haben, dass auch die Abtei Hornbach zu größerer
Macht gelangt war und sich entschieden weigerte, für ihre Besitzungen die
Landeshoheit des Bischofs anzuerkennen.
- Es
ist zu vermuten, dass Adolf von Nassau, die ihm abgetretenen Rechte über
Wasselnheim nicht einmal bis zu seinem Tode zu behaupten vermochte, denn
der Bischof Konrad von Lichtenberg, der nur mit Widerstreben in den
Vertrag gewilligt hatte, trat dem Kaiser bald in offener Feindschaft gegenüber
und suchte auf jede Weise die Pläne seines mächtigen Gegners Albrecht
von Östreich zu fördern. Dieser bestieg endlich 1298 den Thron und
scheint zum Dank für die ihm geleisteten Dienste keine Ansprüche auf
Wasselnheim erhoben zu haben. Es fehlt wenigstens jede Andeutung darüber.
- Durch
derartige Rücksichten war dagegen sein Nachfolger Heinrich VII nicht
gebunden, und gleich nach seiner Erwählung auf dem Reichstage zu
Frankfurt (im Jahre 1308) tat er die nötigen Schritte, um den nun schon
seit einem Jahrhundert immer wieder auflebenden Streit ein- für allemal
beizulegen. In Gegenwart der bedeutendsten Reichsfürsten und mit vorher
eingeholter Zustimmung der Kurfürsten entschied er am 28. November des
genannten Jahres – einerseits um den Bischof Johannes (von Dirpheim) von
Straßburg für seine treuen Dienste und seine Anhänglichkeit zu
belohnen“, andererseits „um jeden Gegenstand des Zwistes zu
entfernen“ – dass das Straßburger Bistum mehrere, teils diesseits,
teils jenseits des Rheines gelegene Dörfe, Flecken und Burgen mit allen
bisher dem Reiche zustehenden Rechten erhalten solle, dafür aber Mülhausen
und die „Hälfte des bei der Kronenburg gelegenen Dorfes Wasselnheim“
nebst allen Rechten mit Ausnahme des Patronatsrechtes an das Reich
abzutreten habe.
- Mit
dieser äußerst günstigen Entscheidung, die 1315 von Friedrich dem Schönen
bestätigt wurde, scheint das Bistum sich völlig zufrieden gegeben zu
haben, denn es greift seitdem in keiner weise mehr in die Geschicke
Wasselnheims ein.
-
- 4.
Wasselnheim im 14. und 15. Jahrhundert
- Die
zuletzt besprochenen Wandlungen in der Geschichte Wasselnheims bieten wie
uns scheint, ein besonderes Interesse dar, insofern sie erkennen lassen,
dass auch die Nachfolger Friedrichs II. auf dem Kaiserthron nicht geringen
Wert auf den Besitz Wasselnheims legten und lieber eine ganze Anzahl
anderer Orte als dieses eine Dorf aufgeben. Leider haben sie uns keine
Rechenschaft von ihren Gründen gegeben, wir sind darum in dieser
Beziehung auf Vermutungen angewiesen.
- Ihr
gutes Recht, das sicher gleichfalls mit ins Spiel kam, kann es alleine
kaum mehr gewesen sein, was die Kaiser fast ohne Ausnahme so eifrig auf
die Zurückverlangung des Ortes bedacht sein ließ; denn wir haben
gesehen, dass sie unter Umständen sich auch mit dem bloß lebenslänglichen
Besitze desselben begnügten. Ebenso kann die Nähe der Kronenburg dem
Dorfe keine Wichtigkeit mehr verliehen haben; denn dieselbe lag seit der
Mitte des Jahrhunderts in Trümmern.
- Offenbar
war Wasselnheim den Kaisern schon wegen seiner Größe wichtig. Obgleich
es stets ein „Dorf“ (villa) und nie ein Flecken oder eine „Stadt“
(oppidum, civitas, urbs) genannt wird, weil es keine Ringmauer hatte, so
war es dennoch mit Brechlingen zusammen gewiss größer und bedeutender,
als mancher unter den Städten genannter Ort, und sein Besitz wurde schon
der damit verbundenen Einkünfte wegen eifrig erstrebt. Dazu kam, dass es
der Sitz eines ursprünglich kaiserlichen Vogtes und der Hauptort eines
bedeutenden Gerichtsbezirkes war. Der letztere umfasste nicht nur
Wasselnheim und Brechlingen, sondern auch die Hälfte der beiden Dörfer
Friedolsheim und Ittelnheim, die schon 1236 zwischen Kaiser Friedrich II
und dem Bistum Straßburg gleichmäßig geteilt worden waren. Die
Bedeutung des Ortes wurde ferner noch dadurch erhöht, dass sich zwei
Dinghöfe hier befanden, und der eine, der Königshof, von Alters her und
von Rechts wegen Eigentum des Reichsoberhauptes war.
- Endlichmuss
das Schloss, wenn es bereits vorhanden war, allein schon hingereicht
haben, Wasselnheim in den Augen der Kaiser als einen der begehrungswürdigen
Orte im Elsass erscheinen zu lassen; denn die Chroniken berichten von ihm,
dass es an Stärke seines Gleichen suchte und fast für uneinnehmbar galt:
„des schlosz glychen was in diezem land nit gesehen.“ ((Straßb.Archiv-Chronik,
S. 180, Code hist. Et dipl. de la v.d. St. Bd.II). Es besaß fünf mächtige
große und zweiundzwanzig kleinere Türme und war mit einem tiefen Graben
umgeben. (Dass der Graben stets mit Wasser gefüllt gewesen sei, wie
Fischer in Geschichte des Amtes Wasselnheim angibt, ist sehr
unwahrscheinlich, da kein Wasserlauf sich in der Nähe befindet, der zur Füllung
hätte benutzt werden können. Insbesondere konnte das Wasser des
Kotbaches dazu nicht verwendet werden, da das Bett des Baches bedeutend
tiefer als der Schlossgraben liegt und zudem ziemlich weit davon entfernt
ist. – Auch der Sage, dass das Schloss durch einen unterirdischen Gang
mit der Kronenburg verbunden gewesen sei, liegt nichts tatsächliches zu
Grunde.) Allein wir müssen sogleich hinzufügen, dass verschiedene Gründe
daran zweifeln lassen, ob die Burg um jene Zeit überhaupt schon erbaut
war. In keiner Urkunde des ^13. Jahrhunderts wird das Vorhandensein
derselben nämlich erwähnt oder auch nur angedeutet, was bei der
geschilderten Stärke und Wichtigkeit des Bauwerkes geradezu unbegreiflich
wäre, wenn seine Entstehung in jenes Jahrhundert fiele. Ebenso wenig
nennen die zahlreichen elsässischen Chroniken das Schloss vor Beginn des
15. Jahrhunderts. Obgleich es an Veranlassung dazu durchaus nicht fehlte.
Die Nichterwähnung einer so mächtigen Feste erscheint aber um so
auffallender, da die weniger bedeutende Kronenburg selbst nach ihrer Zerstörung
noch in den Urkunden und Chroniken wiederholt zur genauen Bezeichnung der
Lage Wasselnheims genannt wird. Endlich würde auch gerade dieses Letztere
gar nicht nötig gewesen sein, wenn der Ort selbst schon damals durch die
später so berühmte Burg eine so hervorragende Bedeutung besessen hätte.
Alle diese Gründe nötigen uns zu der Annahme, dass die Entstehung des
Schlosses wohl nicht vor Beginn des 14. Jahrhunderts zu setzen ist. Das
Jahr der Erbauung zu bestimmen ist leider nicht möglich, da es an den nötigen
Unterlagen hierzu fehlt.
- Das
eifrige Streben der Kaiser nach dem Besitze Wasselnheims beweist also
unter allen Umständen, dass der Ort im Laufe der Zeit zu einem
bedeutenden Gemeinwesen angewachsen war. Auch waren einzelne seiner
Bewohner zu namhafter Stellung gelangt. Die Edeln von Wasselnheim haben
wir schon oben erwähnt. Seit Beginn des 14. Jahrhunderts erscheint neben
ihnen eine andere adelige Familie, welche sich Haffner von Wasselnheim
nennt und im Dienste des Bistums Straßburg steht. Aus derselben ging eine
Reihe von angesehenen Rittern und hochgestellten Geistlichen Hervor. Der
erste, dessen Dasein durch Urkunden verbürgt ist, war Hans Haffner,
Dienstmann der Straßburger Kirche zu Anfang des 14. Jahrhunderts. Im Jahr
1358 wird ein Wilhelm Haffner erwähnt und ‚strenuus miles’ (tapferer
Ritter) genannt. Bechthold Haffner begleitete den Kaiser Rupprecht von der
Pfalz 1401 nach Italien und fiel daselbst vor Pisa. Ein Wilhelm Haffner
war von 1393 bis 1428 Abt des Klosters Murbach und gehörte als solcher
dem Stande der Reichsfürsten an. Andere Haffner waren Mitbesitzer der
Burg Freudeneck, bis Wolfgang Haffner seinen Anteil im Jahre 1540 an die
Herren von Bock verkaufte.
- So
war Wasselnheim also den Kaisern wichtig wegen seiner Größe und wegen
des Königsgutes, das hier lag; es war bedeutend als Hauptort eines
ausgedehnten Gerichtsbezirkes und als Sitz angesehener adeliger
Geschlechter.
-
- Nicht
lange stand jedoch der mit so großer Mühe dem Reiche zurückerworbene
Teil Wasselnheims, um den es sich in dem Streit zwischen Kaiser und Bistum
handelte, unter der unmittelbaren Herrschaft des Reiches, sondern wurde,
wenigstens zum Teil, als Lehen an angesehene Große gegeben. Wann und
warum dies geschah vermögen wir nicht mit Bestimmtheit zu sagen, da es an
genaueren Angaben hierüber fehlt. Die Ersten, welchen das Lehen zu Teil ward, scheinen
die Dynasten von Finstingen gewesen
zu sein, denn am Sonntag Lätare des Jahres 1360 unterzeichneten Hugo und
Heinrich von Finstingen ein Dokument, durch welches sie Wasselnheim als
ein ihnen von Rechts wegen zugefallenes Lehen ihren beiden Vettern
Burkhart und Ulrich von Finstingen übergaben. Von wem ihnen das Lehen
zugefallen war, ist in der Quelle nicht gesagt, vermutlich hatte es ihr
Vater oder ein anderer Herr von Finstingen bis dahin besessen, dem es
selbstverständlich seiner Zeit vom Kaiser übertragen worden war. Es ist
indessen gar nicht unwahrscheinlich, dass die Dynasten von Finstingen
schon vor dem Jahr 1208 vom Straßburger Stifte mit einem Teile von
Wasselnheim belehnt waren; denn sie gehörten zu den bedeutendsten
Vasallen des Bistums und Urkunden aus der ersten Hälfte des 14.
Jahrhunderts berichten, dass sie u.A. mehrere Lehen zwischen dem Eckenbach
und der Zorn, sowie die Hälfte des Dorfes Wolheim und Dahlenheim von dem
Bistum besaßen.
- Ist
unsere Vermutung, wie wir glauben, begründet, so erklärt es sich auf die
einfachste Weise, weshalb wir später die Finstinger im Besitze eines
Teils von Wasselnheim finden; beim Übergang des Ortes an das Reich
erhielten sie vom Kaiser die Bestätigung ihrer Rechte und Besitzungen
daselbst und wurden dadurch aus bischöflichen zu Reichsvasallen.
- Burkhart
und Ulrich zu Finstingen oder ihre Nachfolger übertrugen aber ihren
Anteil von Wasselnheim wiederum als Unterlehen des Edlen von Wasselnheim,
die seit 1308 wieder als kaiserliche Vögte den Ort verwalten. Dieses
Finstingische Besitztum umfasste jedoch nicht die ganze kaiserliche Hälfte
des Dorfes, sondern nur einen Teil davon. Das ergibt sich aus einer
Urkunde vom Jahre 1409, in welcher Dietrich von Wasselnheim erklärt, dass
das Finstingsche Unterlehen sich über Elbersweiler, Wasselnheim,
Brechlingen und die Hälfte der Gerichts erstrecke, während die andere Hälfte
des Gerichts und der königliche Hof nebst seinen Renten und Gefällen
unmittelbares Reichslehen seien und der obere Dinghof der Abtei Hornbach
gehöre.
- So
besaßen also die Vögte von Wasselnheim im 14. Jahrhundert die dem Reich
zustehende Hälfte des Ortes zum Teil als Finstingisches Unterlehen, zum
Teil aber als unmittelbares Reichslehen. Dieses Verhältnis währte bis
ins zweite Viertel des 15. Jahrhunderts, wo das Geschlecht der Herren von
Wasselnheim im Mannesstamm erlosch. Der letzte männliche Sprössling der
Familie, welcher erwähnt wird, ist Johannes von Wasselnheim. Er starb
wahrscheinlich 1434 und hinterließ eine Tochter, die mit Friedrich von
Thann vermählt war. Dieser letztere gehörte einem alten adeligen
Geschlecht an, das seinen Namen von dem Schlosse Dhan oder Dhann an der
Quelle der Lauter bei dem heutigen Dorfe Dahn in der Rheinpfalz führte.
Er war der Sohn Walthers von Thann, der 1410 von dem Pfalzgrafen Ludwig
zum Unterlandvogt im Elsass ernannt worden war.
- Nach
dem Tode des genannten letzten Edlen von Wasselnheim wurde sein
Schwiegersohn, Friedrich von Thann 1434 zu Basel von Kaiser Sigismund mit
Wasselnheim belehnt. Er erhielt das Schultheißenamt (früher Vogtei) zu
Wasselnheim nebst verschiedenen damit verbundenen Gefällen, ferner den
niederen Dinghof oder Königshof und das halbe Gericht in den Dörfern
Friedolsheim und Ittelnheim, also dieselben Rechte und Besitzungen, welche
1409 als unmittelbares Reichslehen bezeichnet werden. Es erhellt hieraus,
dass das finstingische Lehen in der von Sigismund erteilten Belehnung
nicht mit einbegriffen war. Wäre Letzteres der Fall gewesen, so müsste
dem Belehnten nicht das halbe, sondern das ganze Gericht zuteil geworden
sein; auch könnte in den elsässischen Chroniken jener Zeit nicht
wiederholt noch später Wasselnheim ein Lehen der Herren von Finstingen
genannt werden. Offenbar war das finstingische Unterlehen 1434 an die
Dynasten von Finstingen zurückgefallen, wurde aber von ihnen an Friedrich
von Thann und nach dessen Tod seinen Nachfolgern übertragen, so dass auch
nach dem Aussterben der Herrn von Wasselnheim das alte Verhältnis
fortbestand. So erklärt sich auch am natürlichsten die spätere enge
Verbindung des Dynasten Johann von Finstingen mit den Herren von Thann,
die den letzteren, wie wir sogleich sehen werden, höchst verhängnisvoll
werden sollte.
- Im Jahre 1442, nachdem Friedrich von Thann
gestorben war, wurden nämlich seine beiden Söhne Walther und Gottfried
von Kaiser Friedrich III mit denselben Rechten und Besitzungen zu
Wasselnheim belehnt, welche ihr Vater als Reichslehen inne gehabt hatte.
Ebenso erhielten sie, wie wir soeben nachgewiesen, das finstingische
Unterlehen von dem damaligen Dynasten Johann von Finstingen, ließen sich
aber bald darauf durch denselben verleiten, an einem Kriege gegen Straßburg
teilzunehmen, der die Einnahme und Zerstörung des Wasselnheimer Schlosses
durch ihre Gegner zur Folge hatte.
- Dieses unter dem Namen „der Wasselnheimer
Krieg“ bekannte und von den Chroniken ausführlich erzählte Ereignis
wurde hauptsächlich dadurch herbei geführt, dass Johann von Finstingen
gleich vielen anderen Adeligen den Armagnaken
bei ihrem Einfall in das Elsass (1444-1445) hilfreiche Hand bot. Schon
1439 hatte er 6000 sogenannte Engländer (französische Abenteurer, die
gegen die Engländer gefochten hatten, hierauf aber von dem Herzog von
Lothringen in Dienst genommen worden waren ) über die Zaberner Steige in
das Elsass geführt. Dieselben hatten
mehrere Wochen lang das Land verwüstet und waren dann nach
Lothringen zurückgezogen. Ein ähnliches Vergehen ließ er sich fünf
Jahre später beim Einfall der eigentlichen Armagnaken zu Schulden kommen.
Am 21. September 1444 führte er 4000 derselben unter ihrem Hauptmann
Matteko oder Metelle die Windenberger Steige herab in das Land und
besetzte die Dörfer Marlenheim, Ballbronn, Scharrachbergheim und
Bergbieten mit ihnen. Wasselnheim verschonte er offenbar absichtlich, denn
dasselbe würde mit Ausnahme des Schlosses noch leichter als einige der
genannten Orte zu besetzen gewesen sein, da es durch keine Mauern geschützt
war. Auch diese Tatsache spricht dafür, dass ein Teil von Wasselnheim
damals noch finstingisches Lehen war. – Wir wollen hier gleich bemerken,
dass Wasselnheim auch sonst in den Chroniken nicht erwähnt wird, wo von
den schrecklichen Verwüstungen der Armagnaken
die Rede ist; man würde aber zu weit gehen, wenn man deshalb
annehmen wollte, dass es gänzlich verschont geblieben wäre. Es hatte
sicherlich viel zu leiden, da es an einer vielbenutzten, wichtigen Straße
lag und ohne Mauern und Tore jedem Abenteurerhaufen offen stand. Von
Walther von Thann wird zwar berichtet, dass er vom Schlosse aus
verschiedene glückliche Ausfälle gegen die Feinde unternommen habe;
allein der großen Übermacht gegenüber hatten dieselben wenig zu
bedeuten.
- Nachdem Johann von Finstingen seine
schlimmen Gäste in den genannten Dörfer untergebracht hatte, begab er
sich zu dem Dauphin Ludwig und häufte das Maß seiner Schuld noch durch
Kundschafterdienste, die er demselben leistete. Durch dieses Verhalten lud
er den Zorn aller Vaterlandsfreunde auf sich, und kaum hatten die Räuberscharen
das Land verlassen, als sich
die Städte mit dem national Adel verbanden, um an ihm und allen Übrigen,
welche den Feind auf irgend eine Weise unterstützt hatten, strenge
Vergeltung zu üben. Die Straßburger, welchen Johann von Finstingen schon
früher grund zur Unzufriedenheit gegeben hatte, richteten zuerst ihre
Waffen gegen ihn, indem sie gemeinschaftlich mit dem Grafen von Lützelburg
und dem Landvogt in sein Gebiet fielen und ihm neun Dörfer verbrannten.
- Um Rache dafür zu nehmen, verband sich
Johann, der alle Zeichen eines Raubritters der schlimmsten Sorte an sich
trägt, mit seinen Lehensträgern Walther und Gottfried von Thann und fügte
der Stadt Straßburg (und dem Domkapitel) großen Schaden zu, indem er nun
seinerseits ihr Gebiet verwüstete, das Vieh wegtrieb und die Dörfer
nieder brannte. Er wurde dabei noch von dem Straßburger Bischof
Ruprecht von der Pfalz unterstützt,
der teils aus Abneigung gegen die Stadt und das Domkapitel, teils aus
Vorliebe für Gottfried von Thann, dessen Vormund er war, den drei verbündeten
freien Ein- und Ausgang in seinen Burgen gestattete. Mit welchem Übermut
die Gegner der Stadt und des Kapitels verfuhren, zeigen folgende Vorfälle.
Im Herbst 1447 fiel Johann von Finstingen in die Wanzenau ein, raubte das
Vieh von der Weide und trieb es nach Diemeringen, ließ aber den Straßburgern
durch Walther von Thann sagen, dass er zur Rückgabe alles dessen bereit
sei, was den Bürgern gehöre. Als man
jedoch Knechte zu ihm sandte, lieferte er ihnen nicht nur das Vieh
nicht aus, sondern schickte die Boten auch noch mit Spott und Hohn nach
Hause. - Eine anderer Tatvon
wehrhaft grauenerregender Verwegenheit und Rohheit verübte etwa um
dieselbe zeit oder bald darauf ein Haffner von Wasselnheim, der als Vasall
des Bischofs gleichfalls auf der Seite des Finstingers stand. Von einem
Knechte begleitet, kam er gegen Abend nach Straßburg und drang in die
Trinkstube der Bäckerzunft, wo er einen Zunftgesellen mit dem Kopf auf
dem Tisch liegend und schlafend fand. Ohne jede Veranlassung zog er sein
Schwert und schlug dem Armen mit einem Hiebe den Kopf ab, warf sich dann
auf sein Pferd und entkam, ehe man in der Stadt noch recht wusste, was
geschehen war.
- In
Straßburg beschloss man, diesem Unfug auf jede Weise ein Ende zu machen,
zunächst aber noch einmal ein gütliches Mittel zu versuchen, ehe man zur
Waffengewalt seine Zuflucht nehme. Zu diesem Zwecke verschaffte sich der
Ammeister Jakob von Wurmser eine Unterredung mit Walther von Thann,
welcher der schlimmste „Helfer“ Johanns von Finstingen war, und
stellte ihm das Ungehörige seiner Handlungsweise vor. Walther versprach
in allgemeinen Ausdrücken besseres Verhalten für die Zukunft, der
Ammeister aber, der eine bestimmte Zusage verlangte, fragte: „Quando?“
(zu deutsch: Wann?) Bei diesem Worte sprang Walther, scheinbar aufs höchste
erschreckt, zurück, fing an zu zittern und schrie: „Gott behüte
mich!“ in dem er zugleich im Zimmer hin- und herlief, als ob er nach
einem Versteck oder Ausweg suchte. Der Ammeister, anfangs selber außer
Fassung gebracht, fragte ihn endlich nach dem Grund seines seltsamen
Benehmens, worauf Walther antwortete, er habe immer gehört, wenn die
Bauern anfingen Latein zu reden, so wären sie entweder blödsinnig oder
verrückt. Ergrimmt über diese neue Beschimpfung, kehrte Wurmser nach
Straßburg zurück, und der Krieg wurde beschlossen. Dies geschah zu
Anfang des Jahres 1448.
- Da
die Zünfte und insbesondere die Bäckerzunft auf baldige Ausführung des
Beschlusses drangen, so zog man zum ersten Mal an Freitag vor Palmsonntag
in voller Rüstung, mit Wagen und Belagerungsgeräten aus, kehrte aber
schon an demselben Tage wieder zurück, ohne Wasselnheim gesehen zu haben,
da der aus Söldnern bestehende Vortrab eine Niederlage erlitten hatteund
man dies als eine schlimme Vorbedeutung für das Gelingen des Unternehmens
ansah. Nicht glücklicher war ein zweiter Zug, der am Freitag vor
Pfingsten unternommen wurde. Einer der Straßburger Hauptleute, Heinrich
von Müllnheim, der schon seit einiger Zeit mit Söldnern und Fußknechten
zu Marlenheim lag, um die Wasselnheimer von weiteren Einfällen in das
Straßburger Gebiet abzuhalten, verlangte eine Verstärkung von 200 Schützen,
weil er einen Sturm der Gegner auf Marlenheim fürchtete. Die Stadt
schickte aber 1500 Mann. Als diese nun nach Osthofen kamen, sagte man
ihnen, dass man sie nicht nötig habe, und wollte sie wieder nach Hause
schicken. Das verdross jedoch die kampflustigen Bürger so, dass 600 von
ihnen den Vorgesetzten den
Gehorsam aufkündigten und erklärten, auf eigene Hand einen Angriff auf
Wasselnheim unternehmen zu wollen. Nur mit Mühe konnte die mehrere Tage
dauernde Aufruhr gedämpft und das Volk zur Rückkehr bewogen werden.
- Zum
drittenmal zog man endlich am Dienstag vor St. Urbanstag (21.Mai) wieder
mit voller Kriegsrüstung aus und gelangte diesmal nicht nucht nur bis
Wasselnheim, sondern begann auch sofort am folgenden Tage die Belagerung
des Schlosses. Mit „Schießen und Werfen“ setzte man demselben so zu,
dass in kurzer Zeit die fünf großen Türme niedergelegt waren. Aber die
Verteidiger des Schlosses ließen es an tapferer Gegenwehr nicht fehlen,
und da bald weitere ungünstige Umstände sich hinzu gesellten, so konnte
auch diesmal das Ziel nicht völlig erreicht werden. Nachdem die
Belagerung nämlich schon siebzehn Tage gewährt hatte, traf die Nachricht
ein, dass Johann von Finstingen im Verein mit dem Bischof Rupprecht über
3000 Reiter angeworben habe und die Straßburger von der Stadt
abzuschneiden gedenke. Es wurde deshalb beschlossen, die Belagerung
aufzuheben und nach Hause zurückzukehren (7. Juni). Vier Tage nach dem
Abzug der Straßburger kam Johann von Finstingen wirklich mit 1500 Pferden
an; da er aber die Feinde nicht mehr vorfand, legte er seine Truppen in
die nächsten bischöflichen Dörfer, wo sie nach Eillkür hausten. Die
Einwohner beklagten sich darüber bitter beim Bischof, und dieser gab den
Befehl, die Tore der Burgen und Dörfer zu schließen und den
unwillkommenen Gästen keinen Eingang mehr zu gestatten. Darüber wurden
die letzteren so erbost, dass sie bei ihrem Abzug mehrere Dörfer plünderten
und nieder brannten.
- Die
beiden Brüder Walther und Gottfried von Thann waren wohl der Ansicht,
dass die Straßburger keinen neuen Eroberungsversuch mehr unternehmen würden,
und entließen den größten Teil der Besatzung. So kam es, dass
Gottfried; der im Schlosse zurückblieb, nur neun Reisige und 40 Bauern
zur Verfügung hatte, als die Feinde am 24. Juni aufs neue vor der Burg
erschienen, um das begonnene Werk zu vollenden. Die kleine Besatzung
wehrte sich zwar aufs tapferste, konnte aber der Übermacht nicht lange
Stand halten. Nachdem Meister Graseck, der Stadt Werkmeister, „189 würff
mit ketten und mit steinen“ in die Burg getan hatte und es den
Belagerern außerdem gelungen war, die Ringmauer an zwei Stellen zu
untergraben, musste die Verteidiger das Schloss am vierten Tage übergeben,
erhielten aber die Erlaubnis mit ihrer Habe frei abzuziehen. Der Sage nach
hätten die Straßburger die Übergabe noch dadurch beschleunigt, dass sie
Tonnen mit sogenanntem „Ulmer Grün“ (Unrat) gefüllt und in das
Schloss geschleudert hätten, wodurch der Aufenthalt darin geradezu unmöglich
gemacht wurde.
- Gottfried
von Thann musste sich durch notariellen Akt und körperlichen Eid
verpflichten, des Schloss es wegen nie einen einen Anspruch an die die
Stadt Straßburg zu machen, und ritt dann weinend zum Tore hinaus,
„Dan“ sagt der Chronist, „das schlosz auff den Tag 30.000 gulden
wert was.“ Nun wurden die Mauern und Türme gänzlich abgebrochen und
geschleift und da über 600 Mann daran arbeiteten, so war das Werk in
wenigen Tagen vollbracht. Darauf zogen die Sieger triumphierend in die
Stadt zurück, vergaßen aber nicht, noch drei große Glocken mitzunehmen,
die sie erst 1455 wieder zurückgaben. Die Bäckerzunft verherrlichte den
Kriegszug durch einen Reimspruch in ihrer Trinkstube, der noch im vorigen
Jahrhundert zu sehen war.
- So
hatten Walther und Gottfried von Tann durch eigene Schuld den Verlust
ihres reichen Erbes herbeigeführt, denn die Eroberung des Schlosses
machte die Straßburger auch zu Herren des Dorfes Wasselnheim selber.
- Walther
trat in die Dienste des Bischofs von Straßburg und wurde Amtmann, (das
heißt Schultheiß oder Vogt) zu Markolsheim (südöstlich von
Schlettstadt) ließ aber auch in dieser Stellung sein Freibeuterleben
nicht, wie er denn zum Beispiel im Jahre 1454 eine junge reiche Braut, die
mit zahlreichem und prächtigem Geleite von Breisach nach Colmar reiste,
überfiel und samt dem ganzen Zuge gefangen nahm, alle Personen des Geldes
und der Kostbarkeiten beraubte und dann auf die Hohekönigsburg (bei
Schlettstadt) brachte, wo sie erst nach langer Zeit durch die vereinigten
Bürger von Straßburg, Colmar und Schlettstadt befreit wurden. Was
Gottfried von Thann nach der Eroberung des Wasselnheimer Schlosses begann,
wird uns nicht berichtet.
- Beide
Brüder fanden aber, wie früher im Glück, so nun auch im Unglück, einen
kräftigen Beschützer an dem Bischof Rupprecht von Straßburg. Derselbe söhnte
sich bald nach der Eroberung Wasselnheims mit der Stadt und dem Domkapitel
aus, indem er ihnen gegen eine Entschädigung von 8000 Gulden sämtliche
Schlösser des Bistums zum freien Ein- und Ausgang zu jeder Zeit öffnete
und sich verpflichtete, keinen Gegner der Stadt mehr darin aufzunehmen.
Dann begann er auch wegen der Rückgabe Wasselnheims zu unterhandeln, und
brachte endlich einen Vertrag zu Stande, durch welchen die beiden Brüder
wieder in ihr Eigentum eingesetzt wurden. Dies muss wohl vor dem Jahre
1456 geschehen sein, denn es wird uns berichtet, dass in diesem Jahre
zwischen Walther von Thann und Johann von Wangen ein Burgfrieden zu
Wangenburg geschlossen wurde, was nicht wohl hätte geschehen können,
wenn der erstere sich nicht wieder
im Besitze Wasselnheims befunden hätte.
- Derselbe
Bischof Rupprecht war es wohl auch, der den Herren von Thann zwei Bannmühlen
bei Wasselnheim, die eine bei der „niederen Brück“, die andere im
„Entenpfuhl“ gelegen, als Lehen übertrug.
- Welche
Mühlen damit gemeint sind, hat nicht festgestellt werden können. Sie gehörten
offenbar zu jenen Lehensgütern, von welchen schon im Jahre 1236 bestimmt
wurde, dass sie dem Bistum bei der Rückgabe Wasselnheims an das Reich
verbleiben sollten. Als der letzte Edle von Thann im Jahre 1483 starb,
kamen sie an die Herren von Rathsamhausen zum Stein, denen sie bis zum
Aussterben der Familie verblieben.
- Bald
wurde auch das Wasselnheimer Schloss wieder aufgebaut, und zwar, wie noch
vorhandene Abbildungen beweisen, in kreisförmiger Gestalt. Mitten im
Schlosshofe stand ein hoher, viereckiger Turm, links davon (vom Eingang
aus gesehen) das Wohngebäude, dessen vordere Giebelseite durch einen
runden Turm geschützt war. Auf der rechten Seite des Schlosshofes standen
längs der Mauer die Stallungen, Scheunen und andere Wirtschaftsgebäude.
Der ganze Hofraum war mit einer dreifachen Mauer umgeben, zwischen der
mittleren und äußersten Mauer befand sich ein breiter und tiefer Graben,
und ein eben solcher lief außerhalb der äußersten Mauer um die ganze
Anlage herum. Die mittlere Mauer war mit einem hohen und mächtigen runden
und drei weniger hohen halbrunde, die äußersten Mauer mit acht
gleichfalls halbrunden Türmen versehen, während die innerste Mauer keine
Türme hatte. Endlich standen noch zu beiden Seiten des Eingangs zwei
runde Türme von fast gleicher Höhe wie die halbrunden, so dass das
Schloss bei einer dreifachen Ringmauer im ganzen 16 Türme besaß und
einen gewaltigen Eindruck machen musste.
- Von
den beiden Brüdern Walther und Gottfried von Thann scheint der jüngere
(Gottfried) den älteren überlebt und das Schloss nebst den übrigen
Besitzungen seinem Sohne Friedrich, dem letzten seines Geschlechts,
hinterlassen zu haben. Von ihm (Friedrich) wissen wir nichts weiter, als
dass er außer dem Reichslehen Wasselnheim noch mehrere kleine Lehen vom
Bistum Straßburg und der Herrschaft Geroldseck am Wasichen besaß und im
Jahre 1483 starb.
- Er
hinterließ keine Söhne, wahrscheinlich aber auch keine Töchter. Nach
seinem Tode finden wir nämlich Wasselnheim im Besitz des Unterlandvogtes
Götz von Adolsheim (Adelsheim). Derselbe gehörte einem aus Kurpfalz
stammenden Adelsgeschlecht an, dessen Stammsitz sich ursprünglich in dem
heute zu Baden gehörenden Dorfe Adelsheim (bei Mosbach) befand. Er war
1458 von dem mit der elsässischen Landvogtei bekleideten Kurfürsten
Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz zum Unterlandvogt in Hagenau
ernannt und 1483 vom Kaiser mit Wasselnheim belehnt worden. Bei der
unbedingten Herrschaft des Erbrechtes bezüglich der Lehen dürfen wir als
sicher annehmen, dass Götz in Folge verwandtschaftlicher Verhältnisse
der Nächstberechtigte zum Besitze Wasselnheims war, offenbar also eine
Edle von Thann zur Gemahlin hatte. Dieselbe kann aber nicht gut eine
Tochter Friedrichs von Thann gewesen sein, da dieser allem Anscheine nach
in ziemlich jungen Jahren starb, Götz aber - schon seit 1458
Unterlandvogt – bei Friedrichs Tod bereits ein bejahrter Mann war.
Wahrscheinlich war er also mit der ältesten Schwester Friedrichs von
Thann vermählt. Eine Verwandte von ihr, vielleicht eine jüngere
Schwester, Margaretha von Thann, war an Heinrich von Lützelburg,
Statthalter zu Saarburg, verheiratet und hatte ihrem Gemahl als Heiratsgut
unter anderem den Burgsitz (Wohnungsrecht) mit Behausung und Stallung in
dem Schlosse zu Wasselnheim nebst einem Garten außerhalb des Schlosses
sowie verschiedene Einkünfte (Fruchtzehnten und etlichen Fuder Weins)
zugebracht. Ein wegen dieser Berechtigung zwischen beiden Familien
ausgebrochener Streit wurde 1489 durch Vertrauensmänner geschlichtet.
- Götz
von Adolsheim oder Adelsheim scheint, nachdem er Besitzer von Wasselnheim
geworden, das Schloss nicht selbst bewohnt, sondern seinen drei Söhnen
Zeisolf, Georg und Stephan übergeben zu haben; denn in dem soeben erwähnten
Streit mit Heinrich von Lützelburg erscheint Zeisolf, der älteste Sohn
der Familie und handelt im Namen seiner Brüder.
- Nach
dem Tode des Götz wurden 1494 seine drei Söhne von Kaiser Maximilian mit
Wasselnheim nebst allem Zubehör belehnt. Sie besaßen dasselbe indessen
nicht lange; denn schon zwei Jahre später verkauften sie der Stadt Straßburg
für 7000 Gulden das ganze Besitztum, nämlich das Wasselnheimer Schloss
und die Dörfer Wasselnheim und Brechlingen sowie die Hälfte der Dörfer
Friedolsheim und Ittelnheim mit Ausnahme der dem Abt von Hornbach
zustehenden Besitzungen und Rechte sowie des oben erwähnten Burglehens,
das Heinrich von Lützelburg daselbst besaß. Die Erlaubnis zu diesem
Verkauf war 1495 beim Kaiser nachgesucht und von ihm unter der doppelten
Bedingung erteilt worden, erstens das die Herren von Adelsheim innerhalb
eines Vierteljahres nach stattgefundenem Verkauf 2000 Gulden von der
Kaufsumme zum Ankauf anderer Güter zu verwenden hätten, die ihnen und
ihren Nachkommen als neues Reichslehen vom Kaiser übertragen werden
sollten; zweitens, dass die Herrschaft Wasselnheim auch in Zukunft ein
Reichslehen verbleibe, und dass die Stadt Straßburg „einen edlen,
rittermäßig geborenen Mann“ abordne, der als ihr Lehensträger das
Schloss Wasselnheim mit den dazugehörigen Dörfern, Gilden und Rechten
aus der Hand des Kaisers als Lehen empfange und an Stelle der Stadt den
Lehenseid leiste. Dieser letzteren Bedingung entsprechend bestellte die
Stadt Straßburg nach Abschluss des Kaufvertrages den Ritter Friedrich
Bock zu ihrem Lehensträger, während der Kaiser den Domscholasten oder
„Schulherren“ Grafen Heinrich von Hennenberg beauftragte, in seinem
Namen der Stadt den Lehenseid abzunehmen. Dies geschah im Jahre 1496 und
Wasselnheim ging damit an die Stadt Straßburg über. Dieselbe ernannte
den einem alten Straßburger Patriziergeschlecht entstammende Georg Max
von Eckwersheim zum Amtmann von Wasselnheim, der an Stelle der früheren Vögte
fortan die Verwaltung und Rechtspflege der neu erworbenen Herrschaft
leitete.
- Im
Laufe des folgenden Jahrzehnts gelang es der Stadt, auch diejenigen
Berechtigungen abzulösen, die einzelnen Familien noch im Wasselnheimer
Schlosse oder dem Dorfe zustanden. Im Jahre 1500 trat ihr der in ihrem
Dienste stehende Ritter Matthias Pfaffenlapp
von Still (bei Mutzig) seine Güter und Gerechtsamen, die er
daselbst besaß. Und die seine vorfahren wahrscheinlich einst vom Bistium
Straßburg erhalten hatten und im Jahre 1506 verkaufte auch Heinrich von Lützelburg
seine sämtlichen oben erwähnten Besitzungen und Rechte um die Summe von
1100 Gulden an die Stadt, so dass diese von nun als alleinige Inhaberin
der Herrschaft Wasselnheim erscheint, abgesehen freilich von den Gütern
und Gerechtsamen, welche die Abtei Hornbach seit Jahrhunderten daselbst
besaß.
- So
sehen wir denn an der Schwelle eines neuen, von großen Ideen bewegten und
von gewaltigen Kämpfen erschütterten Jahrhunderts, das einen neuen
Zeitabschnitt in der Weltgeschichte bezeichnet, auch für Wasselnheim eine
neue Ordnung der Dinge beginnen, welche diesem Gemeinwesen in vielfachem
Gegensatz zu den Zuständen des Gesamtreiches auf eine lange Reihe von
Jahren hinaus ruhe und Stetigkeit der freiheitlichen Entwicklung, sowie
Sicherheit und Frieden nach innen und außen verschafft und darum nach
verschiedenen Seiten hin eine segensreiche genannt werden darf.
-
- Gemeindeverfassung Wasselnheims im
Mittelalter
- Zu unserer Untersuchung über die Geschichte
Wasselnheims im Mittelalter haben wir den Nachweis geführt, dass
Wasselnheim mit Einschluss Brechlingens stets ein reichsunmittelbares Dorf
war, dass es zwar zeitweilig (zu Beginn des 13. Jahrhunderts) durch das
Straßburger Bistum dem Reiche entfremdet wurde, demselben aber bald
wieder ohne alle Einschränkungen zurückgegeben werden musste (zum ersten
Male bereits 1236, zum zweiten Male endgültig und dauernd 1308) Wir haben
ferner gesehen, dass Wasselnheim als Reichslehen in den Besitz
verschiedener adeliger Familien gelangte und endlich 1496 von den Edlen
von Adelsheim an die Stadt Straßburg abgetreten wurde. Ehe wir die
Schicksale des Ortes weiter verfolgen, müssen wir nun einen Blick auf die
bisher nur flüchtig berührten inneren Zustände desselben während des
Mittelalters werfen.
- a) Gemeindeverfassung vor Karl dem Großen
- Durch die Stürme der Völkerwanderung war
die bei Wasselnheim gegründete römische Ansiedelung vernichtet worden,
und Germanen (Alemannen, später vielleicht auch einzelne Franken) saßen
seitdem als Herren in dem eroberten Dorfe. Die übriggebliebenen
Gallo-Romanen bauten den ihn überlassenen Teil der Felsmark als hörige
Zinsbauern oder gar als unfreie Knechte (Leibeigene?) ihrer Besieger. Aber
auch von diesen Letzteren vermochten nur wenige in der Folgezeit die volle
Freiheit zu bewahren; wie anderwärts, so wurden auch hier die meisten der
freien Bauernteils durch die Entwicklung der polit6ischen Zustände des
gesamten fränkischen Reiches, teils durch absichtlich geübten, unerträglichen
Druck von Seiten mächtiger Großen allmählich in den Stand der Hörigkeit
gedrängt, indem sie genötigt wurden, ihre bis dahin als freies Eigentum
besessenen Gütereinem weltlichen oder geistlichen Großen zu übertragen
und denselben als Grund- und Schutzherren anzuerkennen.
- Ein Teil der auf solche Weise in der Hand
eines Einzigen vereinigter Güter wurde gewöhnlich zu einem großen
geschlossenen Hofgute, den Fron- oder Herrenhof zusammengefasst, der
andere Teil aber den früheren Eigentümern als Lehns- oder Zinsgüter zurückgegeben
und zum Fronhof in das Verhältnis von Dependentien, das heißt von
rechtlich dazugehörenden Teilen, gestellt.
Im ersten Falle behielten die Bauern entweder noch ihre Wohnung (aber ohne
Gut: casati, Kossaten, Kötter), oder sie mussten auch diese aufgeben und
auf den Fronhof übersiedeln; im andern Falle blieben sie im Besitz sowohl
der Wohnung als auch des Gutes, mussten sich aber zu gewissen jährlichen
Abgaben (gewöhnlich in Naturalien, seltener in Geld) und
Dienstleistungen verpflichten. In beiden Fällen verloren sie die Rechte
der Vollfreien und wurden „hörige (hofhörige und grundhörige)
Hintersassen des betreffenden Grundherren.
- Auch in Wasselnheim traten im Laufe der
Jahrhunderte ähnliche Zustände ein; denn um die Mitte des 8.
Jahrhunderts befand sich, wie wir gesehen haben, fast die Hälfte des
damaligen Dorfes nebst den dazugehörigen Gütern im Besitz der Gräfin
Adala und wurde von ihr 754 an das Kloster Hornbach verschenkt. Die
mitverschenkten Bauern scheinen fast lauter Unfreie (Leibeigene) gewesen
zu sein, denn nur von solchen ist in der Schenkungsurkunde die Rede. –
Der größte Teil der anderen Dorfhälfte gehörte dem Königshofe, und da
dessen Leute gleichfalls hörig oder unfrei waren, so ergibt sich selbst,
dass die Zahl der freien Bauern nur noch sehr gering gewesen sein kann.
Immerhin scheinen sich einige derselben neben den beiden Herren- oder
Fronhöfen behauptet zu haben. Denn Wald und Weide bis auf wenige Wiesen
blieben, wie aus den vorhandenen Weistümern erhellt, fortwährend
ungeteilt im Besitze der gesamten Einwohnerschaft, und jedem Teile der
letzteren lag bezüglich der ganzen Dorfmark bis ins spätere Mittelalter
hinein die Erfüllung besonderer, auf Gegenseitigkeit beruhender Pflichten
ob. Diese wäre wohl nicht möglich gewesen, wenn der Stand der freien
Bauern gänzlich verschwunden und damit jedes Mittelglied zwischen den
beiden Grundherrschaften weggefallen wäre.
Vielleicht sind aus diesen wenigen freien Bauern, die den Drang der
Zeiten zu überdauern vermochten, die adeligen Familien hervorgegangen,
die wir in später Zeit hier ansässig finden.
- Um die Mitte des 8. Jahrhunderts bestand
also Wasselnheim aus den beiden genannten Herrenhöfen und einer mäßigen
Anzahl Bauernhöfe, von denen die meisten mit Hörigen oder Leibeigenen
der beiden Höfe besetzt und nur sehr wenige freies Eigentum ihrer Inhaber
waren. Der Königshof lag im unteren, der Klosterhof im oberen Dorf. (Auf
Grund weiterer Nachforschungen müssen wir die Früher (Teil I. S.6)
ausgesprochene Vermutung bezüglich der Lage des Klosterhofes berichtigen.
Es deutet alles darauf hin, dass der selbe nicht am heutigen Marktplatze
(an Stelle der „Stube“) sondern an Stelle des heute noch vorhandenen
„Zehnthofes“ gelegen und mit diesem identisch war. (Die Lage des Königshofes
hat noch nicht genauer bestimmt werden können.)
- Die Bauernhöfe (hörige und freie) lagen zu
beiden Seiten des Kotbaches und längst des linken Mossigufers, zum Teil
auf der rechten Seite der Mossig, im heutigen Brechlingen. Der größte
Teil des heutigen „Obern Fleckens“ war, wie noch im späteren
Mittelalter, unbebaut und mit Wald bedeckt.
- Die Beschaffenheit der Bauernhöfe sowohl
als auch der Herrenhöfe war, mit unseren heutigen Einrichtungen
verglichen, von höchst einfacher Art. Jeder Bauernhof bestand aus einem
einstöckigen Wohnhaus, einer niedrigen Scheune und den erforderlichen Ställen
für das Groß und Kleinvieh. Um den ganzen, bei den meisten Höfen wohl
noch ziemlich gleichgroßen Hofraum lief ein Zaun, der das Gehöfte von
den Nachbargehöften trennte. Sämtliche Gebäude waren aus Holz erbaut
und mit Stroh oder Schindeln gedeckt. Das Wohnhaus enthielt wahrscheinlich
nur einen Raum, der als Wohn- und Schlafzimmer sowie als Küche diente. Im
Winter fanden wohl auch die kleineren Haustiere Aufnahme darin, um in
friedlicher Gemeinschaft mit den menschlichen Bewohnern die Ankunft der
besseren Jahreszeit zu erwarten. Da kein Schornstein vorhanden war, so
musste der Rauch des Herdfeuers sich seinen Weg durch die Türöffnung und
durch die in den Wänden befindlichen kleinen, viereckigen Löcher suchen,
sie als Fenster (ohne Glas) dienten und im Winter mit Stroh, Werk, etc.
geschlossen wurden. Statt der heute gebräuchlichen Lampe oder Kerze
leuchtete den Bewohnern der Kienspan an den Winterabenden. – Wer jedoch
aus dem Gesagten schließen wollte, dass die damaligen Bewohner
Wasselnheims Barbaren müssten gewesen sein, der möge wissen, dass Zustände,
wie wir sie soeben geschildert haben, sich noch heutigen Tages in Europa
finden und zwar nicht nur im fernen Osten, sondern sogar im zivilisierten
Westen (z.b. in abgelegenen Gebirgsgegenden), wo man trotzdem den Vorwurf
der Barbarei mit Entrüstung von sich weisen würde.
- Die Herrenhöfe unterschieden sich von den
Bauernhöfen hauptsächlich durch größeren Umfang des Hofraumes und
durch ausgedehntere und zahlreichere Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
glichen ihnen aber in sonstiger Hinsicht. Auch sie waren eingezäunt und
hatten ebenfalls aus Holz errichtete Gebäude. Außer dem Wohnhaus des
Gutsverwalters (des Meiers oder Schultheißen) waren noch abgesonderte
Wohngebäude für die Hörigen und Leibeigenen vorhanden, welche auf dem
Hofgute selber wohnten und beschäftigt wurden. – Besondere Wohnhäuser
für die Gutsherrschaften gab es wahrscheinlich in den beiden hiesigen Höfen
nicht, da die fränkischen Könige ja in dem nahen Marlenheim oder
Kirchheim einen großartigen Palast besaßen und auch die Besitzer des
Klosterhofes sich nur selten hier aufhielten. (Adalas Vater Graf Bodalus,
der früher diesen Hof besessen hatte, war, wie verschiedene Urkunden
beweisen, einer der größten Grundbesitzer des Elsass und scheint nicht
in Wasselnheim seinen Wohnsitz gehabt zu haben.)
- Über die Verwaltung und sonstige Verhältnisse
der beiden herrschaftlichen Güter sind zwar keine besonderen
Aufzeichnungen vorhanden; aber die Fronhöfe jener Zeit, zumal wenn sie
nicht den Wohnsitz der Grundherren bildeten, sich alle einander glichen
und über viele von ihnen sehr genaue Nachrichten vorhanden sind, so fällt
es nicht schwer, sich auch von den hier vorhandenen Einrichtungen ein
ziemlich richtiges Bild zu entwerfen.
-
-
- An der Spitze jedes Hofes stand der
Hausoberste oder Verwalter, Meier oder Schultheiß (major, villicus)
genannt. Sein Hauptgeschäft bestand in der Verwaltung und Bewirtschaftung
der zu dem Herrenhofe gehörigen Güter, sowohl der vom Hofe selbst aus
gebauten, als auch derjenigen, welche zur mehr selbstständiger
Bewirtschaftung wie bereits gesagt, an hörige und unfreie Hintersassen
vergeben waren. – Sein Amt war ein mühsames und vielumfassendes, denn
die Abgaben, welche er zu sammeln, die Feldarbeiten und sonstigen
Frondienste, welche er zu leiten hatte, waren nicht nur sehr zahlreich und
mannigfaltig, sondern mussten auch nach verschiedenem Maße unter die hofhörigen
Leute verteilt werden, da zwischen Hörigen und Unfreien in dieser
Hinsicht ein großer Unterschied herrschte. Wie nämlich auf dem Fronhofe
selbst die niedrigsten und schwersten Arbeiten den Unfreien zugeteilt
waren, so ruhten auch außerhalb desselben die schwersten Lasten auf den
Gliedern dieses Standes. Von dem Ertrage ihrer Felder und Gärten, von dem
Wurfe ihrer Haustiere, von den selbst bereiteten Lebensmitteln blieb ihnen
in der Regel nur so viel, als zum dürftigsten Unterhalt ausreichte; alles
übrige floss in den Herrenhof. Außerdem mussten sie gewöhnlich die Hälfte
der Woche über, je nach der Jahreszeit, die verschiedensten Arbeiten im
Dienste des Hofherren verrichten (fronen), und selbst die Frauen waren von
solchen Diensten und Lasten nicht gänzlich frei, sondern hatten
wenigstens an bestimmten tagen Leinwand, Wollenstoff oder mancherlei
Hausgeräte zu liefern. Von derselben Art zwar, aber weit geringer nach
Zahl und Umfang waren die Abgaben und Leistungen der Hörigen und durften,
da sie meist fest bestimmt waren, nicht leicht willkürlich gesteigert
werden. – Der Meier oder
Schultheiß hatte also die Oberaufsicht über das Ganze zu führen: er
hatte darüber zu wachen, dass zu rechter Zeit gepflügt und gesät,
geerntet und geherbstet wurde, dass die Häuser und Wirtschaftsgebäude,
die Gärten, Zäune und Wege in gutem Stande gehalten, die Abgaben an den
bestimmten Terminen geliefert, die Fronarbeiten in Hof und Feld getan
wurden u.s.w. Zur Belohnung für seine Dienste waren ihm gewöhnlich
bestimmte Ländereien zum Nutzbrauch und meistens auch ein Teil der von
den Hintersassen zu liefernden Abgaben (Naturalien und Geld) überwiesen.
- Bei so großer Verantwortung musste dem
Meier selbstverständlich auch die Machtbefugnis gegeben sein, seine Ansprüche
durchzusetzen und sich Gehorsam zu verschaffen, bzw. mit Strafen
einzuschreiten, wenn kein anderes Mittel half. Und diese Befugnis besaß
er in der Tat, freilich mit großen und eigentümlichen Einschränkungen
und nur als Stellvertreter des Grundherrn. Denn nur diesem stand das Recht
zu, innerhalb des Hofgebietes zu gebieten und zu verbieten, bzw. zu
strafen oder wie es in der Sprache des Mittelalters heißt, „Zwing und
Bann“ zu üben, und dem Meier musste dieses Recht ausdrücklich von ihm
übertragen sein, wenn er es ausüben sollte. – Das Zwing- und Bannrecht
des Grundherrn erstreckte sich aber nicht nur auf die Vergehungen der hofhörigen
Leute gegen die von ihm aufgestellten Hofsatzungen, sondern auch auf jede
Streitigkeit, die unter den Gliedern des Hofverbandes vorfiel, ja selbst
auf die schwersten Verbrechen, wenn sie von Hofgenossen untereinander
begangen wurden: er besaß mit anderen Worten die hohe und niedere
Gerichtsbarkeit über alle Hofgenossen. Nur wenn die Bestrafung des
Verbrechers durch das Hofgericht nicht erfolgte oder verweigert wurde,
oder wenn die Vergehungen gegen Nichthofgenossen gerichtet waren, war der
öffentliche (staatliche) Richter, der Graf, zum Einschreiten berechtigt
und verpflichtet. Aber derselbe durfte, da die meisten Fronhöfe Immunität
(Unter Immunität (immunitas, emunitas) versteht man einerseits die
Freiheit von gewissen Abgaben und Lasten, welche von den Großgrundherren
schon früh durch Ausscheiden ihres Grundbesitzes aus der gemeinsamen
Feldmark erlangt wurde („Freiherren“), andererseits die Freiheit von
dem Einschreiten der öffentlichen Beamten, welche wenigstens in späterer
Zeit als besonderes Vorrecht nur vom König oder Kaiser verliehen werden
konnte und meistens verliehen wurde, um Übergriffe der öffentlichen
Beamten und Konflikte zwischen ihnen und den Hofbeamten zu vermeiden. Das
befreite Gebiet wurde häufig selbst Freiheit, Immunität, Mundat (z.B.
obere und untere Mundat im Elsass bei Ruffach und Weißenburg) besaßen,
auch in solchen Fällen nicht sogleich das Hofgebiet betreten, sondern
musste zuerst von dem obersten Hofbeamten die Auslieferung des Verbrechers
verlangen und konnten selbst erst dann einschreiten, wenn die Auslieferung
verweigert wurde. Die Grundherren oder ihre Stellvertreter konnten jedoch
das ihnen zustehende Strafrecht ganz unbeschränkt nur den Unfreien gegenüber
ausüben; hinsichtlich der Hörigen war dasselbe in allen wichtigen Fällen
ganz wesentlich beschränkt, indem dem Hofvorsteher eine Anzahl aus der
Mitte der Hörigen gewählter Schöffen zurSeite stand, die unter seinem
Vorsitz das Hofgericht bildeten und für den betreffenden Fall das Urteil
zu finden, „das Recht zu weisen“ hatten. Der Vorsitzende war bei der
Gerichtssitzung nur Frager des Rechts und Verkünder, sowie Vollstrecker
des Urteils, wenn dasselbe von den Schöffen gefunden war. – Zwei- bis
dreimal im Jahre fanden an feststehenden Tagen solche Hofgerichte statt,
zu welchen alle hofhörigen Leute sich einfinden mussten (ungebotene
Dinge), außerdem aber im Laufe des Jahres, je nach
Bedürfnis noch besondere Gerichte, bei welchen nur diejenigen zu
erscheinen hatten, welche die Sache anging, oder welche geladen waren
(gebotene Dinge). Die Verhandlung war mündlich, und jedem Angeklagten,
falls er nicht unfrei war, stand das Recht zu, sich zu verteidigen und
sich durch seinen Eid von der Beschuldigung zu reinigen, wenn eine genügende
Zahl von Hofgenossen als „Eidhelfer“ ihm zur Seite stand und seinen
Eid durch den ihrigen als „rein“ und „vollgiltig“ bekräftigte.
Die Unfreien besaßen dieses Recht der Eidesreinigung nicht; sie konnten
ihre Unschuld nur dadurch beweisen, dass sie sich der Feuer- oder
Wasserprobe unterzogen. Je kräftiger also die Körperbeschaffenheit eines
unfreien Angeklagten war, desto mehr Aussicht hatte er, der
„Unschuldige“ zu sein.
- Die Strafen bestanden in Geldbußen, im
Verlust des Hofrechtes (wodurch der Hörige zum Leibeigenen wurde), in körperlicher
Züchtigung, Verstümmelung (durch Abhauen der Hand oder des Fußes) und
Hinrichtung. Alle wegen Verletzung oder Tötung eines Hofgenossen verhängten
Strafen an Leib und Leben durften die Hörigen oder ihre Verwandten mit
Geld, Wergeld (das ist Manngeld) genannt, abkaufen. Dasselbe floss zu
einem kleinen Teil an den Hofherren, zum größten Teil an den Verletzten,
bzw. im Falle der Tötung an dessen nächste Verwandten, und war je nach
dem Stande des Verletzten und der Schwere des Falles von verschiedener Höhe.
Die Unfreien hatten keinen Anspruch auf Wergeld; die für die Verletzung
oder Tötung eines solchen gezahlte Entschädigung (compositio) floss in
die Kasse des Hofherren. (Erst später wurde auch den Leibeigenen ein
Wergeld zuerkannt; dasselbe betrug halb so viel, als das eines Hörigen.
Das Wergeld der Freien war doppelt so hoch, als das der Hörigen. Alle im
königlichen Dienste stehenden Leute hatten Anspruch auf ein dreifaches
Wergeld.) Einen Teil der Geldstrafen erhielt gewöhnlich der den Vorsitz
bei dem Schöffengericht führende Meier als Stellvertreter des Hofherren.
- Solcher Art war, in groben Zügen
dargestellt, auch die Verfassung der beiden hiesigen Fronhöfe vor der
Zeit Karls des Großen. Was die wenigen freien Bauernhöfe betrifft,
welche sich allem Anscheine nach neben den beiden Herrenhöfen hier
erhalten hatten, so besaßen ihre Inhaber innerhalb ihres Hofgebietes und
bezüglich ihres Gesindes ursprünglich ganz dieselben Rechte, wie die späteren
Großgrundherren, und konnten sie ihren unfreien Leuten gegenüber auch im
8. Jahrhundert unzweifelhaft noch ausüben. Hörige dagegen gehörten höchst
wahrscheinlich nicht zu ihren Höfen; dazu waren ihre Güter zu gering an
Umfang. Sie selbst standen in rechtlicher Beziehung gleich den
Fronhofbesitzern für ihre Person unter dem öffentlichen Richter als dem
Stellvertreter des Königs, da sie keinen anderen Herren als das
Staatsoberhaupt über sich hatten. –
Mit den beiden Grundherrschaften verband sie kein anderes Band, als die
gemeinsamen Nutzungsrechte an Wasser, wegen, Wald und Weide und die
hierdurch bedingten gegenseitigen Verpflichtungen, wie z.B. gemeinsame Hut
der ungeteilten Ländereien, gemeinschaftliche Verfolgung der Diebe und ähnliches.
- So zerfiel also die Gesamtbevölkerung
Wasselnheims im 8. Jahrhundert in mehrere Teils größere, teils kleinere
Gemeinschaften, die selbstständig nebeneinander bestanden und nur durch
wenige gemeinschaftliche Interessen untereinander verbunden waren.
-
- b) Gemeindeverfassung im späten
Mittelalter
- Bedeutende Veränderungen erlitten jedoch
diese Zustände im Laufe der folgenden Jahrhunderte. Zunächst erfuhr die
Rechtsverfassung der Fronhöfe, wie überall im Reiche, so auch hier durch
den Einfluss des Christentums und die Erstarkung des Königtums allmählich
eine wesentliche Umgestaltung. Von Anfang an war die christliche Kirche in
den germanischen Ländern darauf bedacht, das schwere Los der Unfreien
oder Leibeigenen zu mildern sowohl durch eigenes Vorbild und Verbreitung
humaner Gesinnung, als auch durch bestimmte Vorschriften, welche teils von
Kirchenversammlungen festgesetzt, teils durch den Einfluss angesehener
Geistlichen in die königlichen Gesetzessammlungen aufgenommen wurden. So
wurde zunächst die willkürliche Verstümmelung und Tötung, dann der
unbeschränkte Verkauf der leibeigenen abgeschafft; es wurde ihnen ein
Wergeld zugesprochen und das Recht verliehen, untrennbare Ehen einzugehen
und Eigentum zu erwerben; es wurde ferner die den Herren zu leistenden
Abgaben und Dienste fest bestimmt und so der ganze Stand immer mehr dem
der Hörigen genähert, bis endlich auch der letzte Schritt getan und die
einen gänzlich freigelassen, die anderen wenigstens den Hörigen völlig
gleichgestellt wurden. Wo das Letztere auch nicht durch formelle
Rechtshandlungen geschah, vermischten sich dennoch die Leibeigenen in
Folge ihrer allmählich gleichartig gewordenen Stellung tatsächlich immer
mehr mit den Hörigen und verloren sich endlich ganz unter ihnen. (Erst im
15. und 16. Jahrhundert wurde unter dem Einfluss des eindringenden römischen
Rechts eine neue Klasse von Leibeigenen geschaffen, indem die Hörigen
(ein dem römischen Rechte fremder Begriff) fälschlich als „servi“
bezeichnet und leider auch immer häufiger als solche angesehen und
behandelt wurden.) Dieselbe Umwandlung sehen wir auch in den hiesigen
Herrenhöfen sich im Laufe des späteren Mittelalters vollziehen, indem
der Stand der Unfreien allmählich gänzlich verschwindet. Im Jahr 1405
wird von den Schöffen des Klosterhofes die ausdrückliche Erklärung
abgegeben, dass „kein eigen mann mehr hier sei“, und dieser Zustand
wird nicht als ein neu eingetretener, sondern als ein schon längst
bestehender hingestellt. (Weistum des Hornbacher Dinghofes von 1405 im
Wasselnheimer Gemeindearchiv)
- Vielleicht ging auch hier die geistliche
Grundherrschaft (Abtei Hornbach) mit dem guten Beispiel voran; aber
jedenfalls wurde dasselbe von der weltlichen, die den Königshof besaß,
getreulich befolgt, denn auch auf ihr Gebiet bezieht sich die ausgeführte
Erklärung.
- Aber auch die Stellung der Hörigen wurde in
vielen Grundherrschaften allmählich eine andere, freiere und dies hauptsächlich
durch die wachsende Macht des Königtums. Schon Karl der Große hatte die
Aburteilung einiger der schwersten Verbrechen wie Straßenraub, Mord und
dergleichen, den Fronhofgerichten entzogen und den öffentlichen Gerichten
der Gaugrafen zugewiesen. In der Folge wurde die Zahl dieser zum
„Blutbann“ oder „Königsbann“ gehörenden Fälle noch beträchtlich
vermehrt, indem schwerer Diebstahl, blutige Körperverletzung,
Brandstiftung, Notzucht u.a. hinzugerechnet und gleichfalls den öffentlichen
Gerichten vorbehalten wurden. Wo nun nicht den Grundherren mit der oben
erwähnten Immunität von den Kaisern zugleich auch die gaugräfliche
Gerichtsbarkeit für ihre Besitzungen übertragen wurde, war die Folge
jener erstgenannten Maßregel für die Herren eine bedeutende Schmälerung
ihrer Gewalt und ihres Ansehens, für die Hintersassen dagegen eine
merkliche Minderung ihrer bisherigen Abhängigkeit von den Grundherren und
eine größere Annäherung an den Stand der Freien. Denn da die Hörigen
nun nicht mehr bloß unter dem Grundherren, sondern – sogar in Hofsachen
– zugleich unter dem Gaugrafen standen und der erstere insbesondere
keine Gewalt mehr über Leben und Tod gegen sie hatte, so musste ihre
Stellung ihm gegenüber naturgemäß eine selbstständigere und freiere
werden und das Band, welches sie mit der Grundherrschaft verknüpfte, sich
immer mehr lockern.
- Am günstigsten gestalteten sich die Verhältnisse
in den Königshöfen und in denjenigen geistlichen Besitzungen, für
welche die Grundherren die gaugräflichen Rechte nicht zu erwerben
vermochten. In den Königshöfen wurden nämlich schon früh die obersten
Hofbeamten von den Kaisern auch mit der gaugräflichen Gewalt (der hohen
und niederem Gerichtsbarkeit und der Erhebung der königlichen Gefälle) für
das Gebiet des betreffenden Hofes betraut oder, wenn die Grundherrschaft
sehr umfangreich war, die Amtsbefugnisse in der Weise geteilt, dass dem
Meier alle Verwaltungs-, einem anderen Beamten (Richter, Schultheiß oder
auch Vogt genannt) sämtliche Justizgeschäfte übertragen wurden. Vor das
Gericht des letztern gehörten aber, da er Hofrichter und öffentlicher
Richter in einer Person war, nicht nur die hofhörigen Leute, sondern auch
die in dem Gebiete angesiedelten Freien und dieser Umstand führte bald zu
einer Vermischung nicht nur der beiden Gerichtsbarkeiten, sondern auch der
beiden gerichtshörigen Stände, die noch dadurch befördert wurde, dass
auch die Abgaben beider Stände nun von denselben beamten erhoben wurden
und in dieselben Kassen flossen. Während aber in den nichtköniglichen
Grundherrschaften diese Vereinigung der öffentlichen Gewalt mit der
grundherrlichen (die auch dort sehr häufig erfolgte) stets zum Nachteil
der freien Bauern ausschlug, indem dieselben allmählich selbst als Hörige
betrachtet und behandelt wurden, war in den Königshöfen gerade das
Gegenteil der Fall; hier zogen die Hörigen fast ausnahmslos den Vorteil
daraus, dass der Abstand, durch den sie von den Freien getrennt waren,
immer mehr schwand und sich zuletzt ganz verlor. Sehr günstig in dieser
Richtung wirkte noch der Umstand, dass schon früh der Gebrauch aufkam,
die zu den Königshöfen gehörenden Ländereien nicht mehr von den Höfen
aus zu bauen, sondern sämtliche oder bis auf einen geringen Teil als
Bauerngüter oder „Huben“ (Königshuben, Königsgüter) unter Hörige
und Freie zu verteilen und die Naturalabgaben und Frondienste der
Hintersassen in Geld umzuwandeln. Schon äußerlich wurde dadurch die
Unterscheidung der hörigen von den freien Bauern erschwert und ihre
Gleichstellung erleichtert. – Auf den meisten Königshöfen kamen unter
diesen Umständen die alten Fronhofgerichte ganz außer Übung und wurden
durch die öffentlichen Gerichte ersetzt.
- Eine ähnliche Annäherung der Hörigen und
der Freien vollzog sich auch in vielen geistlichen Grundherrschaften von
geringerem Umfang, für welche die Grundherren die gaugräfliche Gewalt
nicht zu erwerben vermochten. Dieselbe wurde in solchem Falle häufig
entweder einem in der Nähe ansässigen kaiserlichen Vasallen oder einem
anderen weltlichen Herrn (vielfach demjenigen der schon mit der
Schirmvogtei über das Gebiet betraut war) übertragen, der dann in der
Regel den vieldeutigen Titel „Vogt“ führte. Die durch diese Maßregel
aufrecht erhaltene Trennung der öffentlichen Gewalt von der
Hofgerichtsbarkeit war jedoch für die Hörigen der betreffenden Fronhöfe
von ähnlichen Folgen begleitet, wie die Vereinigung beider in den Königshöfen.
Zwar bestanden die Fronhofgerichte in jenen Höfen fort; sie wurden aber
durch den Einfluss der Vögte in ihrer Zuständigkeit noch weiter beschränkt
und ihres Ansehens immer mehr beraubt. Denn da der Vogt einen Teil (gewöhnlich
ein Drittel) der Strafgelder empfing, so lag es in seinem Interesse, die
Zuständigkeit des öffentlichen Gerichtes immer weiter auszudehnen und
die Hofgerichte überflüssig zu machen. In vielen Höfen kam es auf diese
Weise dazu, dass die gebotenen Frongerichte ganz wegfielen und nur noch
die von Alters her bestehenden ungebotenen beibehalten wurden. In der
Zwischenzeit lag die Wahrung des Rechtes in der Hand des Vogtes (Auch der
Vogt war jedoch nicht Einzelrichter, sondern hatte gleichfalls eine Anzahl
Schöffen - Freie - zur Seite) und je mehr dessen Ansehen stieg, desto mehr
sank das der Fronhofgerichte bis sie zuletzt an vielen Orten nur noch Förmlichkeiten
ohne alle Bedeutung waren.
- Als Inhaber der öffentlichen Gewalt waren
die Vögte ferner zum Schutze sowohl der Grundherren als auch deren
Hintersassen in deren beiderseitigen Rechten verpflichtet. Da sie aber
selber sich sehr häufig die willkürlichen Eingriffe in die Rechte der
Grundherren erlaubten (Sie werden deshalb von zeitgenössischen
(geistlichen) Schriftstellern häufig „Habgierige“, „Ungerechte“,
„Gewalttätige“ genannt und den Dieben und Räubern gleichgestellt. Im
Jahre 1220 erließ sogar Papst Honorius III. eine Bulle gegen sie, in
welcher er das Bistum Straßburg aufforderte, die Ungerechtigkeiten der Vögte
nicht ferner zu dulden.) so ist es klar, dass sie es auch mit dem Schutze
derselben den Hörigen gegenüber sehr wenig ernst nahmen, ja sogar die
auf Beeinträchtigung der herrschaftlichen Rechte gerichteten Bestrebungen
der Hintersassen noch unterstützten. So wird es leicht verständlich, wie
auch in den genannten geistlichen Grundherrschaften die Hörigkeit ihren
ursprünglichen Charakter immer mehr einbüßte, die hörigen Bauerngüter
sich allmählich in Gült- oder Zins- beziehungsweise Erbpachtgüter
verwandelten und die Hörigen selbst sich unter den Freien verloren.
- Nach dem
Gesagten befanden sich also die Hörigen der beiden Wasselnheimer Fron-
oder „Dinghöfe“, wie beide im späteren Mittelalter stets genannt
werden, in der denkbar günstigsten Lage, um sich auch ihrerseits von den
ihren Stand einengenden Fesseln zu befreien; denn der eine Hof war ein Königshof,
der andere aber Eigentum eines geistlichen Grundherren (des Abts von
Hornbach) der für dieses Gebiet keine gaugräfliche Gewalt besaß.
Dieselbe war vielmehr denjenigen Reichsvasallen übertragen, welche mit
dem Königshofe belehnt waren (zuerst die edlen von Wasselnheim, dann die
von Thann, zuletzt die Herren von Adelsheim) und die schon früh als Vögte
von Wasselnheim erscheinen. Sie waren zugleich die Schirmvögte des
Hornbacher Dinghofes und bezogen dafür jährlich 3 ½ Pfund Pfennig, 43
Viertel Frucht und 40 Hühner, abgesehen von gewissen Ländereien, womit
sie gleichfalls von dem Abte belehnt waren. In der tat sehen wir denn
auch, dass die Dinge hier zu demselben Ziele wie anderwärts führen, nämlich
in dem Königshofe zur völligen Auflösung des alten Hofverbandes, in dem
Klosterhofe aber zur Einschränkung der Macht des Grundherren auf das
geringste Maß, und in beiden Grundherrschaften zugleich zur
Gleichstellung der Hörigen mit den Freien. Über den Verlauf dieser
Entwicklung ist uns nichts genaueres bekannt; dagegen finden wir den
endlich eingetretenen Zustand festgestellt in zwei wertvollen Dokumenten
auf die bereits früher Bezug genommen wurde, nämlich in den beiden Weistümern
des Hornbacher Dinghofes, die sich glücklicherweise erhalten haben, und
die auch über die Verhältnisse der Gesamtgemeinde wichtige Aufschlüsse
geben. Das eine Weistum ist von den Schöffen des Klosterhofes am
Donnerstag nach St. Martinstag im Jahr 1405, das andere am St. Ulrichstag
des Jahres 1529 aufgestellt. (Die Originale sind nicht mehr vorhanden;
dagegen finden sich beglaubigte, aus dem 17. Jahrhundert stammende
Abschriften davon im Wasselnheimer Gemeindearchiv. – Dieses letztere
enthält leider keine weiteren Schriftstücke mehr aus dem Mittelalter,
ist dagegen ziemlich reich an Inventaren, Rechnungen und Protokollen etc.
aus dem 17. und 18. Jahrhundert, durch deren sorgfältige Ordnung sich
Herr Stadtschreiber Pfeiffer sehr verdient gemacht hat.) Beide stimmen in
allen wesentlichen Punkten überein und weichen nur in einigen nebensächlichen
Dingen voneinander ab. Das wichtigere Schriftstück ist für uns das ältere,
obgleich es das weniger vollständige ist. Wir geben dasselbe unter
Weglassung Einganges und Schlusses seinem ganzen Wortlaut nach:
- 1.
„Zu dem Aller Ersten Sprechen wir und Erkennen, dass ein jeglicher
Schultheiß, der dann auff dieselbe Zeit Schultheiß ist Unser gnädiger
Herrschaft zu Waßlenheim und Brechlingen, dass er diesen Dinghoff mit des
Dorffes Vogt besitzen (den Dinghof besitzen bedeutet hier: den Vorsitz bei
dem Dinghofgerichte führen) solle und ob aber kein Vogt des Dorffes wäre,
so solle er diesen Dinghof besitzen mit Einem gemeinen geschworenen Botten
(der Gemeindebüttel) dieser Dörffer obgemelt, und soll haben Viertzehen
Schöffel (Schöffen) unversprochener (Ohne üble Nachrede) frommer Mann.
Brest Einer von den Viertzehen, dass er Siech wäre, So soll Er Einen
anderen lehnen und nehmen in deß Abt von Hornbachs Hoff, wäre aber einer
von des Tods wegen (hier fehlt das Wort „abgegangen“) so soll der
Schultheiß die Schöffel heißen erkennen Einen andern an Sein statt und
alß lang (= so lang als) das Gericht nicht gantz ist, alß lang soll man
auch Kein Urteil nicht geben
- §2.
Wir Sprechen auch, daß man soll zween Dinghoff (hier = Gerichtssitzung)
geben inn dem Bann unßer Gnäd. Herrschaft Hoff, Einen Dinghoff zu halb
Mey und den andern Dinghoff zu afterhalm (Afterhalm = afterhalb. After =
nach, halb= Hälfte, also Nachhälfte, zweite Hälfte des Monats und zwar
ist der letzte Tag (31. Mai) gemeint)
und soll man zu Jeglichem Dinghoff vorgewelt den Schöffeln Einen Imbß
geben, und wann man Ihnen keinen Imbß nicht geben will, So soll kein Schöffel
gehorsam seyn sein Dinghoff zu besitzen (an der Gerichtsitzung teilnehmen)
Man soll auch geben denen Schöffeln 20 Pfennig (20 Pfennig (17 – 18
Pfennig der heutigen Markwährung). 12 Pfannig machten 1 Schilling, 20
Schilling 1 Pfund aus. Das Pfund war gleich 2 Gulden oder 4 Livres
tournois (4 ¼ Franken)) zu der obbemelten Zusteur zu verzehren oder den
Werth davon. Es soll auch kein Schöffel nit verbunden seyn Zinß zu
reichen oder zu geben, es sey dann, daß man Inen Ein Imbß gebe.
- §
3. Wir sprechen und Erkennen auch zu recht, dass Unsere Gnäd. Herrschaft
obgemelt in Ihrem Dinghoff Soll haben alle Jahr Jährlichen zween Zinßtäg,
dass man den Zinß geben und empfahen soll, Ihne auch besitzen und Ein
Schreiber dazu haben, der die Zinße anzeichnet, Einen zu Sunngichten (Sunngicht
= Sonnengang, Sonnenwende: 21. Juni. Der eine Zinstag sollte aber
wahrscheinlich nicht am 21., sondern am 24. Juni, dem St. Johannistag,
stattfinden), den andern auf Sanct Martins Tag. Der Schultheiß soll auch
thun Ein Klock Klöpffen uff Jeglichen Tag zu manchem Mahl, das man hört,
wann der Dingthoff ist. So soll er sich uff Jeglichen Tag zu
Dingthoffrecht setzen und bei Ihme aber sein Schreiber haben, als
vorgemelt ist.
- §
4. Wir sprechen auch und Erkennen, wäre es Sach, dass die Hueber, die in
dem Dingthoff gehend, ungehorsam wären und kein Gelt oder gut Pfand brächten
zu Jeglichem Dinghoff, So man dazu geklöpft hat bei derselbigen Tag Zeit,
So Soll der Schultheiß denselbigen Zinß, So Ein Hueber schuldig ist bey
der wett (Wett = gerichtliche Geldbuße) nehmen. Gibt aber ein Jeglicher
Hueber gut Pfandt dar für Sein Theil Zinß, So Soll der Schultheiß daßelbig
Pfand Viertzehen Tag gehalten und nicht länger. Solch Pfand soll aber
geben werden auff denselbigen Tag, so der Dinghoff ist und nicht darnach.
- §
5. Wir Sprechen und Erkennen auch, wie von altem Herkommen ist zu Recht,
dass Waßlenheim und Brechlingen Zwing- und Bannfreye Dörffer des
Heiligen Römischen Reiches und Ein Lehen von Einem Römischen König und
dem Reich seynd, und die vorgemelten zwey Dörffer seyn auch also frey,
dass Sie alle Jahr Jährlichen nicht mehr geben dann 60 Pfund Pfennig zu
Einer stehenden Bett (Bett = Steuer. Mit Bett oder Bete, eigentlich Bitte,
bezeichnet man eine Steuer, die ursprünglich von der Obrigkeit,
wahrscheinlich in Notfallen, erbeten wurde (precaria), im laufe der zeit
aber in eine pflichtmäßige, stehende Abgabe überging.) nemlich 30 Pfund
Pfenning zu Hornung und 30 Pfund Pfennig zu unserer Frauen Tag zu der Ernd.
- §
6. Wir sprechen und erkennen auch zu Recht, dass Ein Jeglich Haus, das
halt Feuer und Rauch, dass Soll Jahrs Ein Rauch Huhn geben, das von einem
Sproßen mag zu dem andern springen. Es in Eigen Bannwasser Nicht seyn zu
Waßlenheim und zu Brechlingen , es soll ein frey Wasser seyn. Als Lützel
(Als lützel = so wenig) Ein Herrschaft das wasser behalten und bezwingen
Kann, als Lützel soll es auch Eigen sein. Es Soll auch Kein Bannmühl hie
sein, Es soll auch Kein Bannoffenhauß hie seyn, Es soll auch Kein Eigen
mann hie seyn, Er sey dann von dem Galgen erlößt.
- §
7. Wir sprechen und erkennen auch, wäre es, daß Ein Huber stürbe und
von Tods wegen abgieng, So sollen desselben Hubers Erben das Hubrecht in
14 Tägen Empfahen Und Einem Meyer oder Schultheißen gehorsam seyn und
thun Inn 14 Tägen. Waß einer Kaufft, das soll nicht länger dann 8 Tag
stehen.
- §
8. Waßlenheim und Brechlingen hat auch einen freyen Zugt. Wann einer
hinwegziehen (will) er seye reich oder Arm, begegnet ihm Sein Herr im
Wald, ist er gesteckt, So Soll der Herr ab Seinem Pferd stohn und Ihm
helffen schalten am wagen oder an dem Karch, dass er mag für Sich fahren
an die Ende, da er hin Ziehen will. Mißthät auch ein armer mann oder Ein
reicher Mann, es wäre in welchen Weges wollt, so soll er nicht gestrafft
werden, Sondern er soll für recht gestellt werden zu Waßlenheim. Und was
da erkannt wird, dass soll er der Herrschaft Bessern (bessern = zur Strafe
zahlen) und nicht mehr. Es soll Keiner in Kein Reyß weiter getrungen sein
und werden von seynem Halßherren (Halßherr = oberster Gerichtsherr, der
über Leben und Tod zu entscheiden hat), anders er soll bey Sonnenschein
Heim Kommen zu Seinem Weib und Kindern.
- §
9. Wir sprechen und erkennen auch, dass sollen sein vier Korn Bannwarthen
In den obgemelten Dörffern, deß soll der Abt von Hornbach einen geben.
Und die andern Bannwarth ohn des Abts bannwarth obgemelt, soll Jeglicher
Bannwarth geben der Herrschaft zu Waßlenheim und Brechlingen Einen fürnen
Hammel oder Zween Junge, und wer Ihnen mehr abnehme, der thät Ihnen
Unrecht. Aber der ander Bannwarth, der Unßers Herrn Abt von Hornbach ist,
der wird genannt ein Meyer, der soll halten Ein Stier und Einen Eber, dass
die Gemeind kein Klag davon hat. Es seynd auch die vier Fronmattengelegen
zu Waßlenheim, dießelben sollen auf Sanct Georgen Tag zu seyn und auff
Sanct Johannes Tag. So bricht Er Kein Einung (Einung = 1. Einigung, Übereinkunft
2. die auf den Bruch derselben gesetzte Strafe, in welcher Bedeutung das
Wort hier gebraucht ist.) nicht. Und in den vier Frohnmatten hat der Meyer
das Ohmet zu steuer, und derselbigen Matten spricht man die Stiermatt.
- §
10. Wir Sprechen und Erkennen auch zu recht, dass ein guth zu Waßlenheim
liegt, das ist genannt das Königsguth. Da liegt ein matt, dießelbig matt
ist genannt die Frohnwinkelmatt, und der Hoffmeister, der auf des Königs
guth sitzt, der soll zu Imbiß haben zween Pfeiffer und soll Ein dick Erbiß
muß thun Kochen und Speck dar zu, Und soll das Erbiß muß in ein Schüßel
thun anrichten, auf jegliche Schüßel legen Ein Stück Specks oben
darauff, daß der Speck nit in das Erbiß muß Lapp oder darein Hang. (Das
Stück Speck musste so groß und dick sein, dass es über die Schüssel
gelegt, steif liegen blieb, ohne auf das Erbsenmus herabzusinken) Lappt
aber der Speck auf das Erbißmus, so soll der Hoffmeister denen Hubern
bessern 32 Schilling Pfennig. Der Hoffmeister soll auch den ersten Tantz
auf derselben Matt machen; wann man das Hew macht, so soll man den Tantz
machen.
- §
11. Wär es auch sach, daß ein unfertiger (Unfertig = unrechtfertig,
ungerecht; unfertiger mann = Verbrecher) Mann begriffen wird und Kein
Galgen nicht da wär zue Waßlenheim obgemelt, will man dann einen Machen,
so soll der, der deß Königs guth besitzt, das Holtz dar zu führen
vergeben, dass das Gericht den Galgen damit machen. Wär es auch Sach, daß
der ohnfertige also schwach wäre, dass er nicht gehen möchte an die End,
so soll derselbe, der des Königs guth besitzt, Einen halben Wagen
dargeben und soll denselben Mann führen an die End, da der unfertige
mensch hingehört, biß dass Ihm Sein Recht beschieht. Wär es auch Sach,
dass man keinen Henker Richter möchte haben, so soll deß Dorffs bott den
ohnfertigen mann henken oder richten. Davon hat der bott und Ein
Jeglicher, der des Dorffs bott nun zu Künftigen Zeiten ist, alle Jahr Jährlichen
Einen halben Ohmen weins von Einem Akher Reben an dem Fornenberg, und
spricht man demselben Akher der Henker Akher.“
- Die
hervorragendste und wichtigste Eigentümlichkeit des vorstehenden Weistums
besteht darin, dass es sich nicht nur mit den Angelegenheiten des
Hornbacher Dinghofes beschäftigt, sondern auch die Verhältnisse des Königsgutes
und die Rechte und Pflichten der Gesamtbevölkerung, der „Gemeinde“
wie dieselbe wiederholt genannt wird, in seinen Bereich zieht und damit
den Beweis liefert, dass die frühere Abgeschlossenheit der beiden Dinghöfe
und der freien Bauerngüter schon längst geschwunden war und die Angehörigen
derselben sich derart vermischt hatten, dass kein wesentlicher Unterschied
mehr zwischen ihnen bestand, sondern alle zusammen eine einheitliche
Dorfgemeinde bildeten.
- Speziell auf die
Verhältnisse des Hornbacher Dinghofes beziehen sich die §§ 1-4, 7 und
teilweise 8. Es wird darin ausgesprochen, dass der Schultheiß oder Meier
des Hofes auch den Vorsitz bei dem Hofgerichte zu führen habe in
Gemeinschaft mit des „Dorfes Vogt“. Das unter diesem letzteren nicht
der Schirmvogt und Träger der öffentlichen Gewalt selbst zu verstehen
ist, ergibt sich schon daraus, dass der Dorfvogt durch den Gemeindebüttel
vertreten werden konnte und also eine ähnliche Stellung wie dieser
eingenommen haben muss. Diese Auffassung wird aber auch ausdrücklich
durch das Weistum von 1529 bestätigt, welches den dem Dinghofgericht
beiwohnenden Vogt gleichfalls erwähnt, ihn aber ausdrücklich von den
Schirm- oder Karstvögten (Im späteren Mittelalter werden die Schirmvögte
häufig Karstvögte, Kast- oder Kastenvögte genannt. Die Etymologie des
Wortes ist streitig; Viele leiten es von castri advocatus = Burg-,
Schlossvogt ab.) unterscheidet und als einen von diesen letzteren
ernannten Beamten bezeichnet. Es war offenbar der unter dem kaiserlichen
Vogt stehende Gemeinde-Polizeibeamte, welcher zur Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung bei den Hofgerichten zugegen sein musste. Die 14 Schöffen,
welche mit dem Schultheiß den Gerichtshof bildeten, bekleideten ihr Amt
lebenslänglich und besaßen das Recht der Cooption, d.h. das Recht, für
die frei gewordenen Schöffenstellen selbst die Genossen zu wählen. Die
ungebotenen Gerichtstage folgten, wie in vielen anderen Dinghöfen, nach
kurzem Zwischenraum auf einander; gebotene scheinen gar nicht mehr
stattgefunden zu haben. Wie in den meisten andern Dinghöfen hatten auch
hier die Schöffen Anspruch auf Bewirtung vor jeder ungebotenen
Gerichtssitzung; eigentümlich ist hier die Zugabe an Geld. – Am St.
Johannis- und am St. Martinstage musste der Zins von den Hintersassen
bezahlt werden, und zwar, wie es scheint, gleichfalls in Gegenwart der Schöffen.
Aus dem späteren Weistum geht hervor, dass derselbe aus Geld, Hafer und Hühnern
bestand. Wer den Zins nicht zahlen konnte, musste ein Unterpfand geben;
dasselbe verfiel, wenn es nach 14 Tagen nicht ausgelöst war. Wer weder
Zins noch Pfand brachte, wurde in Strafe genommen. Beim Tode eines Hübners stand seinen Nachkommen das Recht
zu, die von dem Verstorbenen bebauten Hofländereien im laufe der nächstfolgenden
14 Tage zu übernehmen, und der neue Hübner musste dem Schultheißen oder
Meier – der Hofverwalter führte offenbar beide Titel ohne Unterschied
– als dem Vertreter des Hofherren huldigen, das heißt Treue und
Gehorsam geloben. Verkäufe, welche aus dem Nachlass eines verstorbenen Hübners
stattfanden, wurden erst nach Verlauf von acht Tagen gültig und konnten während
dieser Zeit von etwaigen Näherberechtigten angefochten werden.
- So hatte sich
also in dem Hornbacher Dinghof das alte Hofgericht erhalten, aber § 8
belehrt uns, dass seine Zuständigkeit sich nur noch auf spezielle
Hofangelegenheiten erstreckte; denn alle „Missetaten“, das heißt alle
schwereren Vergehungen und Verbrechen wie Diebstahl, Brandstiftung, Körperverletzung,
Totschlag u.s.w. gehörten vor das öffentliche Gericht („vor Recht“)
des kaiserlichen Vogtes, selbst wenn die verwirkten Geldbußen (zum Teil)
„der Herrschaft“, das heißt dem Grundherren, dessen Hintersasse der
Missetäter war, entrichtet werden mussten. Vor das Dinghofgericht gehörte
also die Aufnahme neuer, nicht erbberechtigter Hübner in den Hofverband
(die erbberechtigten wurden nach § 7 von dem Meier allein aufgenommen)
die Anerkennung der durch Tod oder Vertrag erfolgten Besitzveränderungen,
die Entscheidung in Besitzstreitigkeiten, die Bestrafung der Feldfrevel
sowie überhaupt aller Übertretungen der Hofsatzungen: mit einem Worte
die freiwillige und streitige Gerichtsbarkeit innerhalb der
Hofgenossenschaft und die Hof- und Feldpolizei im Bereiche des
Dinghofgebietes.
- Von dem Königsgute
die §§ 10 und 11. § 10 leidet an großer Dunkelheit. Nach der Fassung
desselben war der Hofmeister, das ist der Meier des Königsgutes nur als
Inhaber der Fronwinkelmatt zur Bewirtung der „Huber“ bei Pfeifenklang
verpflichtet, und die „Huber“ waren offenbar, wenigstens zum Teil,
dieselben, welche zum Verbande des Hornbacher Dinghofes gehörten. Wie sie
aber zu dieser eigentümlichen Berechtigung gekommen waren, lässt sich
nicht mit Sicherheit entscheiden. Wahrscheinlich waren die Matten (Wiesen)
wie bereits oben bemerkt wurde, früher im ungeteilten Besitze der beiden
Dinghöfe (und der freien Bauern) gewesen, und bei der Heuernte hatten die
Hörigen beider Höfe gemeinschaftlich Frondienste leisten müssen, wofür
sie nach beendigter Arbeit in der angegebenen Weise bewirtet wurden. Als
später die Wiesen selber oder die Nutzungsrechte an denselben geteilt
wurden, blieben sowohl die Fronen der Hintersassen als auch die Lasten der
Grundherren bestehen, und zwar haftete die Last der Bewirtung auf der dem
Königshof zugeteilten Fronwinkelmatt, während der Meier des Klosterhofes
für den ihm zugefallenen Anteil (die Stiermatt) den Gemeindestier und –eber
zu halten hatte (§9). – Die Frontänze (welche auch in den Weistümern
anderer Fronhöfe vorkommen) waren ursprünglich gewiss nichts weiter, als
die Äußerung der natürlichen Lust an gesellschaftlichen Erheiterungen,
allein die freie Übung ging, da die Gutsherrschaften Gefallen daran
fanden, allmählich in stehenden Gebrauch über, und endlich wurde eine
Verpflichtung daraus, der sich die Beteiligten nicht mehr ungestraft
entziehen durften. Hier liegt nun der Fall vor, dass der Gebrauch sogar
die Auflösung des Hofverbandes überdauerte. Denn dass der
dinggerichtliche Verband des Königshofes zur Zeit der Abfassung des
Weistums nicht mehr bestand, ergibt sich aus der Art und Weise, wie von
dem Königsgute gesprochen wird. Nur das Gut wird genannt, der Dinghof
aber nicht erwähnt, obgleich das Vorhandensein desselben durch zahlreiche
Dokumente aus demselben jahrhundert bewiesen ist. Wäre mit dem Hofe zu
jener Zeit noch ein Schöffengericht der Hintersassen gleich dem des
Hornbacher Dinghofes verbunden gewesen, so wäre die Nichterwähnung
dieser wichtigen Einrichtung in dem Weistum geradezu unbegreiflich, da ja
an der betreffenden Stelle verschiedene andere Angelegenheiten
des Königshofes berührt werden, die von weit geringerer Bedeutung
waren und recht gut unerwähnt hätten bleiben können. Der Königshof führte
offenbar nur noch den Namen eines „Dinghofes“, während die hofhörige
Genossenschaft sich schon seit langer Zeit aufgelöst hatte und das
Hofgericht durch das öffentliche Gericht verdrängt worden war. Dies
hatte nach der oben gegebenen Darstellung ohne Schwierigkeit geschehen können,
da die mit dem Königshofe belehnten Vögte von Wasselnheim die
grundherrliche und die öffentliche Gerichtsbarkeit in ihrer Person
vereinigten und auch die Hintersassen aus der Beseitigung des Hofgerichtes
nur Vorteil zogen. – Selbst der Name Königsgut (Der Name erhielt sich
bis zur französischen Revolution. Man bezeichnete damit zuletzt aber nur
noch eine Wiese, wahrscheinlich die alte „Fronwinkelmatt“, die allein
von dem alten Königsgute übrig geblieben war.
- Die
Revolution beseitigte auch die Benennung „Königsgut“; dagegen ist der
Name „Fronmatt“ (durch Zusammenziehung aus Fronwinkelmatt entstanden)
auf unsere Tage gekommen und auch die Wiese selbst ist noch vorhanden: sie
liegt zwischen dem Stationsgebäude und der Mossig) scheint um die
genannte Zeit nur noch an dem Besitztum desjenigen Hübners gehaftet zu
haben, der auf dem alten Königshofe wohnte und in dem Weistum
„Hofmeister“ genannt wird. Seitdem nämlich das Schloß erbaut war (S.Teil
1. Seite 15. Dasselbe scheint unter Beihilfe des Abtes von Hornbach
errichtet worden zu sein; denn derselbe besaß laut Ausweises mehrerer
Urkunden eine Wohnung in dem Schlosse.) waren die Vögte von dem
„niedern Dinghof“, der ihnen Jahrhunderte als Wohnsitz gedient, in
dasselbe übergesiedelt und hatten auf dem Königshofe den Meier zurückgelassen,
der bis dahin die ihnen übertragenen Ländereien unter ihrer Aufsicht
verwaltet hatte und sie, wenigstens zum Teil, auch nach der genannten Übersiedelung
noch bebaute, weshalb er auch den Titel Hofmeister fortführte. – Dass
derselbe das Holz zum Galgen zu liefern und die Verbrecher zur Richtstätte
zu befördern hatte, erklärt sich daraus, dass er früher von den mit dem
Blutbann belehnten Vögten als ihr unmittelbarer Untergebener zu diesen
Dienstleistungen verwendet worden war. Dieselben verblieben ihm, auch
nachdem seine Stellung zu den Vögten eine andere, freiere und selbstverständigere
geworden war. – Die Richtstätte mit dem Galgen befand sich auf der
Spitze des sogenannten Galgenberges, links von der Straße nach Zehnacker.
(Im Jahre 1586 stürzte der Galgen um und musste durch einen neuen ersetzt
werden.)
- Auf die Rechte
und Pflichten der Gesamtgemeinde endlich beziehen sich die §§ 5, 6, 8
und 9. Was zunächst die in § 9 enthaltenen Bestimmungen anlangt, so
betreffen sie die bereits früher erwähnte, aus den ältesten Zeiten
stammende Verpflichtung der gesamten Dorfbevölkerung zur gemeinsamen Hut
der Dorfmark (des Bannes). Jeder der früher selbstständig nebeneinander
existierenden Teile gab einen, der Königshof vielleicht zwei Bannwarte.
Das Amt scheint ein mit besonderen Vorteilen
verbundenes Ehrenamt gewesen zu sein, da jeder Bannwart mit
Ausnahme des vom Klosterhofe ernannten eine Abgabe dafür (einen alten
oder zwei junge Hämmel) an den Vogt – denn dieser ist hier unter der
„Herrschaft in Wasselnheim und Brechlingen“ zu verstehen – zu
entrichten hatte. Im Hornbacher Dinghof wurde das Amt dem Meier selbst übertragen,
der es durch einen seiner Leute versehen ließ. (in dem Weistum von 1529
heißt es ausdrücklich, dass der Meier einen Bannwart zu geben hat) Er
war von der Abgabe befreit, musste aber stattdessen einen Stier und einen
Eber halten und erhielt dafür das Ohmet (Grummet) auf den vier
Fronmatten. Die Verpflichtung, den Stier zu halten, ruhte indessen
offenbar nur auf einer der vier Wiesen, die deshalb die „Stiermatt“
hieß.(Dieselbe ist noch heute vorhanden (rechts von der Straße nach
Marlenheim, gleich vor Wasselnheim) und noch heute ruht auf ihr die Last,
einen Stier zu halten. Auch die anderen Fronmatten lagen unzweifelhaft
ebendaselbst auf beiden Seiten der Mossig.)
- Die politische
und soziale Stellung des Dorfes behandeln die übrigen Paragraphen ( 5,6
und 8)Sie bestätigen die Tatsache und zwar als eine „von altem
Herkommen“ zu Recht bestehende, dass Wasselnheim nebst Brechlingen von
jeher unmittelbares Reichsgebiet war und vom Kaiser als Lehen an weltliche
Große verliehen wurde. Beide orte waren darum „zwing- und bannfrei“
(Nicht „zwinge und banne freidörfer“ wie die Stelle in dem Abdruck
des Weistums von 1529 bei Grimm, Weistümer V 441, fälschlich lautet und
wie wir sie auch im 1. Teil Seite 7 angeführt haben), das heißt niemand
als dem Kaiser beziehungsweise dessen Stellvertreter (dem mit dem Orte
belehnten Vasallen) stand das Recht zu, innerhalb des Dorfgebietes Gebote
und Verbote zu erlassen und als oberste Richter Recht zu sprechen. Darum
durfte weder der Abt von Hornbach noch irgendein anderer in dem Dorfe begüterter
Grundherr (Solche in Wasselnheim begüterte Grundherren waren der Bischof
von Straßburg, die Klöster Andlau und Steige, bzw. die von ihnen mit den
Gütern belehnten Vasallen) die Benutzung der auf seinem Eigentum
befindlichen Wasserläufe verbieten oder Bannmühlen, Bannöfen,
Bannschmieden etc. anlegen (§6); darum durfte ferner keiner von ihnen
seine hier ansässigen Vasallen oder Hintersassen für Missetaten strafen,
selbst wenn er persönlich dadurch geschädigt wurde (§8), sondern jede
derartige Rechtssache musste vor den durch den kaiserlichen Vogt geleitete
öffentliche Gericht gebracht werden, dem allein die Entscheidung zustand
(§8). Übrigens war schon 1236 zwischen dem Kaiser und dem Bischof von
Straßburg festgesetzt worden, dass bei Streitigkeiten und Vergehungen der
bischöflichen Ministerialen und Hörigen unter einander die Entscheidung,
bzw. die Bestrafung der Schuldigen den kaiserlichen Vögten und Schultheißen
zustehen solle, wenn beide Teile (der Kläger und der Angeklagte) in einer
kaiserlichen Stadt oder Burg ansässig seien.
- Endlich bestätigt
das Weistum noch ausdrücklich die Tatsache, dass keine Leibeigenen sich
mehr hier befanden, dass alle Bewohner, mochten sie auf freien oder hörigen
Gütern sitzen, das Recht besaßen, ungehindert wegzuziehen, wann und
wohin sie wollten, ja das der betreffende Grundherr selbst seinen
abziehenden Hörigen unter gewissen Umständen noch hilfreiche Hand leihen
musste: der sicherste Beweis dafür, dass der gesellschaftliche und (staats-)rechtliche
Unterschied zwischen Freien und Hörigen hier geschwunden war, bzw. das
die Hörigkeit keine Beschränkung der persönlichen Freiheiten in sich
schloss, sondern nur noch ein dingliches d.h. ein auf äußere Dinge, wie
Besitz, Leistungen etc. bezügliches Rechtsverhältnis darstellte. – Zur
Zahlung der auf ihren Feldern ruhenden Steuern und sonstigen Abgaben waren
die Bauern auch dann verpflichtet, wenn sie anderwärts ihren Wohnsitz
aufgeschlagen hatten und es hat gerade deshalb auch nicht an Versuchen
gefehlt, ihnen das Recht des „freien Zugs“ zu verkümmern oder zu
erschweren. So machte z. B. in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts
sehr viele Einwohner von Wasselnheim und Brechlingen von ihrem Zugrechte
Gebrauch, indem sie nach größeren Städten verzogen und, auf den ihnen
dort gewährten Schutzvertrauend, die Zahlung der schuldigen Abgaben
unterließen. Der damalige Vogt Friedrich von Thann sah sich dadurch in
seinen Einnahmen empfindlich geschädigt, und er erlangte von Kaiser
Sigismund 1434 die Ermächtigung, auf die meistens unbebaut gelassenen Güter
der Weggezogenen besondere „sture und hette“ (Steuern und Abgaben) zu
legen und die Güter in Besitz zu nehmen, wenn diese Steuer nicht bezahlt
wurde. (Kaiserliche Urkunde von 1434 im Straßburger Archiv). Welchen
Erfolg diese Maßregel hatte, wissen wir nicht.
- An Kaiser und
Reich hatte die Gesamtgemeinde nicht mehr als 60 Pfund Pfennig(= 120
Gulden oder etwa 206 Mark) jährlich als stehende Steuer zu zahlen, die
aber in die Kasse des kaiserlichen Vogtes floss, da sie einen Teil seines
Lehens ausmachte. Derselbe erhielt auch die „Rauchhühner“ deren eines
von jeder Feuerstätte des Dorfes zu geben war (§5).- Über die weiteren,
im Weistum nicht erwähnten Abgaben der Einwohner teilen wir aus anderen
Quellen (Archiv der Stadt Straßburg und Bezirksarchiv des Unter-Elsass)
folgendes mit: Mehrere der ursprünglich zum Königshofe gehörenden
Bauerngüter hatten jährlich 15 Pfund Pfennig und 15 Viertel Frucht an
die Edlen von Wangen zu entrichten, denen dieser Betrag im Jahr 1280 von
Rudolph von Habsburg für die von ihnen übernommene Hut der Oberehnheimer
Burg (statt der ausbedungenen 70 Mark Silber) verpfändet worden war (Teil
1. S 13) Erst 1498 kaufte Maximilian I die Abgabe zurück und übertrug
sie auf die Stadt Straßburg, welche ihm die Rückkaufsumme vorgestreckt
hatte. – Andere Abgaben in Geld und Naturalien lasteten auf einzelnen Gütern,
welche seiner Zeit durch Schenkung in den Besitz des Bistums Straßburg
und verschiedener Klöster gekommen, von diesen dann als Lehen an
angesehene Vasallen und Dienstleute vergeben und endlich Eigentum der
betreffenden Familien geworden waren. Solche Ländereien besaßen die
Ritter Pfaffenlapp von Still (bei Mutzig), die Edlen von Haffner und
andere. Sie selbst bewirtschafteten dieselben nicht, sondern hatten sie an
verschiedene Bauern gegen oft sehr sonderbaren Zins wie Hühner, Kapaunen
(Kappenzins) u.a.D. vergeben. – Von allen Gütern der Dorfmark ohne
Ausnahme musste endlich noch der Zehnte und zwar Frucht und Weinzehnte
gegeben werden. Die Hälfte desselben war schon im Jahr 754 der Abtei
Hornbach von der Gräfin Adala geschenkt worden; die andere Hälfte bezog
damals entweder die hiesige Kirche oder, was wahrscheinlicher iost, der fränkische
König als Besitzer der anderen Dorfhälfte. Eine ähnliche Teilung
bestand das ganze Mittelalter hindurch, nur mit dem Unterschied, dass der
Abt von Hornbach nicht mehr die Hälfte, sondern nur 2/7, die hiesige
Kirche 1/7 und die weltliche Obrigkeit4/7 des Zehnten bezog. Die
erstgenannten 3/7 hießen der kleine, die letzteren4/7 der große Zehnte.
Nur selten oder nie floss jedoch der letztgenannte Teil direkt in die
Kasse des Kaisers; gewöhnlich wurden verdiente Ritter zur Belohnung für
geleistete Dienste damit belehnt. Im 14. Jahrhundert erhielten davon 2/7
zuerst die Herren von Greifenstein, später die Edlen von Odrazheim, 2/7
aber die Herren von Landperg. Im folgenden Jahrhundert waren die Herren
von Fleckenstein für die Hut einer Burg mit 2/7 und die Vögte von
Wasselnheim mit den beiden anderen Siebenteln belehnt. Die letzteren
erlangten später den ganzen großen Zehnten, mussten ihn aber von 1489 an
wieder mit den Edlen von Lützelburg teilen, da Heinrich von Lützelburg
eine Schwester des früheren Vogtes Friedrich von Thann geheiratet hatte
und deshalb die Hälfte des großen Zehnten beanspruchte und nach langem
Streite endlich auch erhielt.
- Im Jahr 1496
erwarb die Stadt Straßburg den Ankauf Wasselnheims auch die den
bisherigen Vögten zustehenden 2/7 des Zehnten - Die Verteilung des
Zehnten geschah in der Weise, dass die Gesammelten Naturalien in Gegenwart
von sämtlichen Empfangsberechtigten Vertreter in / Haufen geteilt und
dann verlost wurden.
- Werfen
wir endlich noch einen Blick auf die kirchlichen Einrichtungen, welche bis
zum Beginne der Reformation hier bestanden, so finden wir, dass der Ort
eine Hauptkirche und zwei Kapellen (außer der Schlosskapelle) besaß. Die
Hauptkirche war der heiligen Barbara, die eine Kapelle der heiligen
Jungfrau und die andere dem heiligen Nikolaus geweiht. Die Hauptkirche
stand an der Stelle der heutigen Kirche. Die eine Kapelle, welche öfters
als ‚Nebenskirch’ bezeichnet wird, scheint sich in der Nähe der
Hauptkirche befunden zu haben; die andere stand auf der
„Kapellenmatte“ bei Brechlingen. (Dieselbe wurde erst zu Beginn
unseres Jahrhundert völlig abgebrochen, nachdem sie schon lange eine
Ruine gewesen) Das Pfarramt wurde von einem Pfarrer und zwei Kaplänen
verwaltet. Zur Pfarrei gehörten auch die Bewohner von Elmersforst, das zu
jener Zeit noch ein kleines Dorf war und eine eigene Kapelle hatte, und
wahrscheinlich auch diejenigen von Grastadt (wenigstens war dies nach der
Reformation der Fall.). –
- So hatte sich
also im Laufe des späteren Mittelalters zu Wasselnheim aus den
verschiedenen, früher selbstständig und abgesondert neben einander
bestehenden Gemeinschaften allmählich eine in weltlicher und religiöser
Hinsicht einheitliche Gemeinde gebildet, an deren Spitze der Vogt als
oberster Leiter der Justiz und Verwaltung stand. Nur wenige Familien
hatten sich über den Bauernstand zum niederen Adel erhoben; alle übrigen
lebten der Sitte der Väter getreu, das höchst einfache, weit mehr als
heute an mühseliger Arbeit und harten Entbehrungen reiche Leben der
Bauern und ländlichen Handwerker, und wenn sie auch nicht alle auf
eigenem Grund und Boden saßen, so waren sie doch der öffentlichen Gewalt
gegenüber alle gleich an Rechten und Pflichten und besaßen alle das höchste
gut der Germanen: die persönliche Freiheit.
- Schauen wir zum
Schlusse noch einmal auf die zu diesem erfreulichen Ziele führende
Entwicklung zurück, so bemerken wir, dass sie schon früh ihren Anfang
nahm und trotz mannigfaltiger Hindernisse stetig voranschritt. Auch der im
13. Jahrhundert wiederholt eintretende Wechsel im Besitze der öffentlichen
Gewalt und die damit verbundenen heftigen Kämpfe zwischen dem Kaiser und
dem Bistum Straßburg vermochten nicht,
den einmal begonnenen Prozess zu unterbrechen oder aufzuhalten; wir sehen
ihn vielmehr auch unter jenen Wirren gleich einem im Verborgenen sich
vollziehenden Naturgesetze seinen stillen Fortgang nehmen, um endlich ohne
alle gewaltsamen Erschütterungen, auf völlig friedlichem Wege seine
segensreichen Früchte zu bringen.
-
- Wasselnheim unter der Herrschaft Straßburgs

- a) Unter
deutscher Oberhoheit. Von 1496 bis 1680
- Nachdem die
Stadt Straßburg im Jahre 1496 Wasselnheim und Brechlingen nebst der Hälfte
der beiden Dörfer Friedolsheim und Ittelnheim von den Herren von
Adelsheim erworben hatte, wurde aus den genannten Orten das Amt (oder die
„Herrschaft“) Wasselnheim gebildet. Dasselbe blieb auch unter den
neuen Verhältnissen fortwährend ein Reichslehen, mit dem ein von der
Stadt abgeordneter ritterbürtiger Bürger Straßburgs von dem
jedesmaligen Kaiser belehnt werden musste. Regelmäßig wurde einer der Stättmeister
zum Lehensträger erkoren, und da die Belehnung nicht nur nach dem
Tode jedes Kaisers, sondern auch nach dem Ableben jedes Lehensträgers
erneuert werden musste, so finden wir bis zum Jahre 1677, wo die Belehnung
zum letzten Mal durch einen deutschen Kaiser erfolgte, eine lange Reihe
dieser kaiserlichen Staatsakte verzeichnet. Was die Geschlechter betrifft,
welchen die Lehensträger entstammten, so sind es selbstverständlich die
angesehensten adeligen Familien, welche in Straßburg ansässig waren, wie
Bock, Sturm, von Müllenheim, von Kettenheim, von Wormser, von Berstätt,
von Brardorf, Zorn von Plobsheim und andere. An der Spitze des Amtes stand
der Amtmann, der seinen Wohnsitz im hiesigen Schlosse hatte, und mit der
Verwaltung des ganzen Amtsgebietes betraut war. Die speziellen
Dorfangelegenheiten waren dem Schultheißen und mehreren Schöffen
anvertraut, welchen eine Anzahl Ausschüsse zur unentgeltlichen Verwaltung
der übrigen Gemeindeämter zur Seite stand. Genaueres hierüber weiter
unten.
- Im Jahr 1503
erhielt das Amt einen Zuwachs, indem das Dorf Zehnacker (Zehnacker war ein
finstingisches Lehen und hatte sich zuletzt im Besitze eines gewissen
Bernhard Mönchweiler von Zweibrücken befunden) von der Stadt Straßburg
angekauft und mit der Herrschaft Wasselnheim vereinigt wurde. Eine weitere
Vergrößerung derselben erfolgte 1511 indem die Hälfte des Dorfes
Flexburg hinzukam. Dieselbe war der Stadt Straßburg im Jahr 1504 von
einem ihrer Bürger (Nikolaus Jörger) gegen ein Darlehen von tausend
Pfund verpfändet worden; da aber der Schuldner seinen Verpflichtungen
nicht nachzukommen vermochte, so wurde er 1511 zur Abtretung des Gebietes
an die Stadt genötigt.
- Andere
Ereignisse von größerer Wichtigkeit sind aus den beiden ersten Decennien
des 16. Jahrhunderts nicht zu berichten. Ruhig und stetig schritt der Ort
in seiner Entwicklung voran und vergrößerte sich durch Zuzug von außen
bald so, dass die Benennung „Dorf“ als unzutreffend aufgegeben und
durch „Flecken“ ersetzt wurde. Größere Bewegung trat aber an die
Stelle dieser Ruhe, als die Kunde vor der zu Wittenberg begonnenen
Reformation auch hierher drang und die auch hier vorhandene
Unzufriedenheit mit den kirchlichen Zuständen auf das höchste Maß
steigerte. Das Verlangen nach einer Änderung wurde so allgemein und äußerte
sich in so heftiger Weise, dass im Jahr 1523 der Amtmann (Fabian von
Eschenau) an den Straßburger Magistrat berichtete, er könne nicht länger
für die Ruhe des Ortes einstehen, wenn man dem Verlangen nach einem
evangelischen Prediger nicht nachgebe. Im folgenden Jahre wurde deshalb
Andreas Keller, ein aus Würthemberg vertriebener Geistlicher, als
evangelischer Pfarrer angestellt und die ganze Gemeinde trat zur
Reformation über. Keller nahm sich der bis dahin größtenteils ohne
Unterricht aufgewachsenen und auch in anderer Hinsicht verwahrlosten
Jugend mit Ernst und Eifer an, unterrichtete sie im Lesen, Schreiben und
der Religion und verfasste später sogar einen kleinen Katechismus für
den Religionsunterricht, der den Titel führte: „Beriecht der Kinder zu
Waselnheim in Frag und Antwort gestellt durch Andream Keller, Diener des
Wort Gottes daselbst.“ – Als im Jahr 1533 die Gemeinde zu Zehnacker
gleichfalls zur Reformation übertrat, wurde die Seelsorge daselbst dem
Pfarrer zu Wasselnheim übertragen. Zwei Jahre später fand die erste
Kirchenvisitation beider Gemeinden statt, bei welcher der Geistliche über
„den vnfleßt des Amtmanns, des Schultheißen, des gerichts und andere
verampteten“ sowie über unsittlichen Lebenswandel zweier Bürger zu
klagen hatte. – Die Gemeinde Zehnacker sprach den Visitatoren die Bitte
um einen eigenen Geistlichen aus, indem sie zugleich die Drohung äußerte:
„Were aber nüt, so tragen sie ire Kinder vnder dasbapstum zu töuffen.“
Trotzdem musste sie sich noch eine Reihe von Jahren gedulden, bis ihr
Wunsch in Erfüllung ging, und als sie endlich um die Mitte des
Jahrhunderts einen eigenen Pfarrer erhielten, wurde demselben in
Anbetracht der Kleinheit seiner Gemeinde noch das Diakonat (Amt eines
Hilfsgeistlichen) in Wasselnheim übertragen.
- Mit der Zeit
erkannte man es in Straßburg als eine Notwendigkeit, auch für die
weltlichen Beamten der Herrschaft eine besondere Aufsichts- und
Visitationsbehörde zu schaffen. Dieselbe wurde im Jahr 1539 ins Leben
gerufen, indem eine aus drei Mitgliedern bestehende Kommission ernannt
wurde, welche den Titel „die Landherren“ führte und jedes Jahr
erneuert werden sollte. Sie war aus einem Stättmeister, einem Dreizehner
und einem Fünfzehner zusammengesetzt, und bildete die entscheidende
Instanz in allen Verwaltungsfragen. (Die Kammer der „Dreizehn“ und die
Kammer der „Fünfzehn“ waren zwei Verwaltungsbehörden der Stadt Straßburg,
von welchen die erstere (die Dreizehner) die äußeren Angelegenheiten
(den Verkehr mit dem Reichsoberhaupt, den Reichständen und fremden
Staaten, ferner alle geheim zu haltenden Gegenstände und Ähnliches) zu
besorgen hatte, während letztere (die Fünfzehner) mit der inneren
Verwaltung des städtischen Gemeinwesens betraut war.)
- Unter dem
Schutze des protestantischen Straßburgs erfreute sich Wasselnheim nach
der Einführung der Reformation sechs Jahrzehnte hindurch einer ungestörten,
segensreichen Ruhe, die seine Entwicklung nach innen und außen in der günstigsten
Weise förderte. Sowohl von den Gräueln des Bauernkrieges als auch von den
durch die religiösen Wirren hervorgerufenen Kämpfen, welche in anderen
Teilen des Reiches tobten, blieb es zu seinem Glücke verschont, wurde
aber gleichwohl an die Händel der Welt von Zeit zu Zeit auf die eine oder
andere Weise erinnert. So schlug unter anderem im Jahre 1554 ein hoher
geistlicher Würdenträger namens Edmund Grindal, der vor den blutigen
Religionsverfolgungen der Königin Maria der Katholischen aus England
hatte fliehen müssen, in Wasselnheim seinen Wohnsitz auf und verweilte
nahezu sechs Jahre hier in dem Hause des damaligen Pfarrers Heldelin. Nach
dem Tode Marias in sein Vaterland zurückgekehrt, stieg er zu den höchsten
kirchlichen Würden empor, bewahrte aber bis zu seinem Tode Wasselnheim
und seinen Bewohnern ein freundliches Andenken und sandte wiederholt die
herzlichsten Grüße an
„den treuen Hirten“, der ihm in so gastlicher Weise sein Haus geöffnet
hatte.
- Bei der Bürgerschaft
machte sich mehr und mehr ein strebsamer, unternehmender Sinn geltend, der
sich zunächst in dem Aufschwunge der Gewerbstätigkeit und der damit
verbundenen Hebung des Wohlstandes bekundete. Nach dem Beispiel anderer
Orte schloss sich die Einwohnerschaft nach den verschiedenen Berufsarten
in eine Anzahl von Zünften zusammen, und zum Zweck der Verteidigung des
Fleckens wurde eine Schützengesellschaft gegründet. – Aber auch die höheren
Interessen wurden nicht vernachlässigt. Da man zur Überzeugung gekommen
war, dass ein Geregelter Unterricht der Jugend unerlässlich sei, und dass
die Gemeinde zur Herbeiführung eines solchen ein Opfer bringen müsse, so
entschloss man sich im Jahr 1563, ein geräumiges Schulhaus zu erbauen.
Dasselbe dient noch heute als solches für die evangelische Knabenschule.
– Wir fügen zugleich hinzu, dass im Jahre 1600 auch die Kirche
erweitert wurde, da sie zu eng und baufällig geworden war. Die Baukosten
wurden aus dem Ertrage der Kirchengüter (der sogenannten „Heiligengüter“)
bestritten.
- Die Erwerbung
Wasselnheims durch Straßburg hatte die hier befindlichen Besitzungen der
Abtei Hornbach nur insofern berührt, als die öffentliche Gewalt, unter
der auch sie standen, nebst der Schirmvogtei von den bisherigen Vögten an
den von dem Straßburger Magistrat ernannten Amtmann übergegangen war;
alle dem Abte zuständigen Rechte waren ihm dabei unverletzt erhalten
worden. Endlich sollte aber auch hierin eine Änderung eintreten. Die
Reformation hatte bewirkt, dass das Kloster Hornbach (bei Zweibrücken)
von sämtlichen Mönchen verlassen worden war, und dass der Pfalzgraf
Wolfgang von Zweibrücken es im Jahr 1558 für aufgehoben erklärte und
seine Güter einzog. Dabei gelangte auch der seit acht Jahrhunderten der
Abtei gehörige obere Dinghof zu Wasselnheim mit den dazu gehörigen Gütern,
Gefällen und Rechten in seinen Besitz. Einen großen Teil der
eingezogenen Güter verwandte der Pfalzgraf nach dem Beispiel anderer
protestantischer Fürsten zur Errichtung eines Gymnasiums (in dem
Hornbacher Klostergebäude selbst), den hiesigen Dinghof dagegen mit allem
Zubehör verkaufte er im Jahr 1563 um 6400 Gulden an die Stadt Straßburg.
Damit hatte diese letztere endlich das von Anfang an angestrebte Ziel, nämlich
alle Besitzungen und Rechte der in Wasselnheim begüterten Großgrundbesitzer
ohne Ausnahme in ihrer Hand zu vereinigen, nahezu erreicht; denn schon früher
hatte sie 8WIE Teil 1, S 22 mitgeteilt wurde) die Güter der anderen
Grundherren angekauft und die verschiedenen Berechtigungen abgelöst bis
auf eine, die sie zu ihrem lebhaften Missbehagen niemals zu erwerben
vermachte. Es war dies das Anrecht der Herrn von Lützelburg auf einen
Teil des Fruchtzehnten, das denselben, wie oben berichtet wurde, im Jahr
1489 von einem Schiedsgerichte zugesprochen worden war, und das sie
festhielten, so lange überhaupt der Zehnte entrichtet wurde.
- Leider sollte
das Jahrhundert nicht schließen, ohne auch die Geschichte Wasselnheims
durch einige dunkle Blätter zu bereichern. Der krankhafte Wahn, dass es
dem Menschen möglich sei, mit höllischen Mächten Umgang zu pflegen und
mit ihrer Hilfe übernatürliche Wirkungen hervorzubringen, ergriff gegen
Ende des Jahrhunderts auch hier die Gemüter und bewirkte, dass 1585 und
1596 mehrere Personen der Hexerei und Zauberei angeklagt und vermutlich öffentlich
verbrannt wurden. (Straßburger Archiv. Leider findet sich nur noch eine
kurze Notiz hierüber in dem Archiv, während die Prozessakten nicht mehr
vorhanden sind.)
- Ein anderes Übel
stellte sich im Jahr 1587 ein. Einige Jahre zuvor waren in Frankreich die
Hugenottenkriege wieder mit erneuter Wut ausgebrochen, und die Schweiz
sowie mehrere protestantische Fürsten Deutschlands sammelten 1587 im
Unter-Elsassein beträchtliches Heer, das sie den Hugenotten zuführen
wollten. Um diesen Plan zu vereiteln, besetzte der Herzog von Lothringen,
eines der Häupter der Lique (der katholischen Partei in Frankreich) die
Vogesenpässe. Unglücklicherweise war das genannte Jahr ein Hungerjahr,
und da beide Heere am Nötigsten Mangel litten, raubten und plünderten
sie das Land aus. Am 6. August traf dieses Los auch Wasselnheim; es wurde
von einer Truppenabteilung des protestantischen Heeres überfallen und
geplündert. Nur das stark befestigte Schloss entging diesem Schicksal.
– Wenige Tage darauf gelang es dem deutschen Heere die Vogesen zu überschreiten
und in Frankreich einzudringen; es wurde aber von den liguistischen
Truppen in mehreren Treffen geschlagen und sah sich genötigt, Ende
Dezember den Rückzug anzutreten und sich diesseits der Vogesen gänzlich
aufzulösen. Ihm folgten auf dem Fuße liguistische Soldtruppen, meist
Reiter (gleichfalls deutscher Nationalität) welche bisher in Frankreich
gegen die Hugenotten gekämpft hatten, nun aber entlassen waren und im
Elsass ihre Ablöhnung erwarten sollten. Da man auch von ihnen Gewalttätigkeiten
erwartete, hatte die Stadt Straßburg 200 Schützen nach Marlenheim und
Wasselnheim gelegt. Die gehegten Befürchtungen erfüllten sich zwar
nicht; trotzdem kam es aber in Wasselnheim zu einem kleinen Zusammenstoß.
Als nämlich Ende Januar 1588 einer der entlassenen Hauptleute mit seinen
Reitern durch den Flecken zog, schoss einer von ihnen in die Wachstube der
Straßburger Schützen, diese erwiderten den unliebsamen Gruß so rasch
und heftig, dass acht Reiter auf dem Platze blieben und der Hauptmann
(Melchior von Rynach) unter Zurücklassung etlicher mit allerlei Gut
beladener Wagen nach Molsheim entfliehen musste. Zwei Jahre nachher, als
im Elsass wiederum Truppen für die Hugenotten gesammelt wurden, fiel der
Herzog von Lothringen aufs neue ins Land und überschwemmte Anfangs
Dezember Wasselnheim mit 800 Mann, die einen Tag über ihr Quartier hier
nahmen und sich nicht durch allzu große Bescheidenheit auszeichneten. Von
der Eroberung des Schlosses nahm er Abstand, da ihm die Zeit dazu fehlte.
- Eine neue
Heimsuchung, gleichfalls von lothringischer Seite, brachte das Jahr 1592.
Im Frühjahr desselben hatte die zum Protestantismus übergetreten
Mehrzahl der Straßburger Domherren den Marktgrafen Johann Georg von
Brandenburg zum Bischof erwählt, während die der katholischen Kirche
treu gebliebene Minderzahl bald nachher ihrerseits den Kardinal Karl von
Lothringen wählte. Der letztere beschloss, sich mit Waffengewalt des
Bistums zu bemächtigen und besetzte schon am Tage seiner Wahl mit
zahlreichen Truppenmassen Zabern, um von hier aus die Stadt Straßburg zu
bekriegen, die sich für den protestantischen Bischof erklärt hatte. Am
8. Juli zog der Kardinal mit großer Macht vor das hiesige Schloss und die
aus 88 bestehende Besatzung übergab dasselbe bei der ersten Aufforderung,
trotzdem sie mit Waffen und Munition aufs reichlichste versehen war. (Man
fand bei der Übergabe 20 Geschütze und 16 Tonnen Pulver.) Zum Schluss
des Tages wurde Wasselnheim von den feindlichen Truppen geplündert, wobei
dieselben die größten Schändlichkeiten begingen. Der Kardinal suchte später
sein Verfahren zu rechtfertigen, indem er behauptete, den Seinigen sei
gerade von Wasselnheim aus großer Schaden zugefügt worden. Erst 1595
wurde der Stadt Straßburg das Schloss zurückgegeben.
- Ein
Vierteljahrhundert lang herrschte nun wieder Ruhe und Friede. Die Gemeinde
erholte sich bald von den schweren Schlägen, die sie getroffen hatten,
und konnte sich mit neuem Eifer der Pflege ihrer inneren Angelegenheiten
zuwenden. Nachdem man, wie bereits berichtet worden, im Jahr 1600 die
Kirche erneuert hatte, schritt man 1605 zur Erbauung einer Bürgerstube
auf dem Marktplatz. Man verstand darunter ein öffentliches Gebäude,
welches den Gemeindebehörden und Zünften zum Versammlungsorte zu dienen
bestimmt war, und in welchem gleichzeitig unter der Aufsicht der
Ortsobrigkeit eine Wirtschaft betrieben werden sollte. Mit letztere
Einrichtung gedachte man ein gutes Geschäft zum Besten der
Gemeindefinanzen zu machen. Denn da die Bürger bis dahin bei ihren
Versammlungen in bestimmten Wirtshäusern nicht wenig zu verzehren
pflegten, so hoffte man, so hoffte man, dass sie diese löbliche
Gewohnheit auch bei dem „Stubenwirt“ nicht ablegen und letzterer
dadurch in den Stand gesetzt würde, einen erklecklichen Pachtzins an die
Gemeindekasse zu zahlen. (Das Gebäude befindet sich heute im Besitze von
Herrn David Imler) Diese Erwartung scheint auch vollständig in Erfüllung
gegangen zu sein. Denn wie vorhandene Rechnungen beweisen, fand keine
Sitzung statt, ohne dass zum Schlusse tapfer gezecht wurde, bei gewissen
Gelegenheiten sogar auf Kosten der Gemeinde. Später wurde noch bestimmt,
dass bei allen Verkäufen liegender Güter der „Weinkauf“ auf der Bürgerstube
getrunken werden solle, und endlich wussten die Stubenwirte ihren Vorteil
unausgesetzt im Auge zu behalten, indem sie darauf drangen, dass auch die
Hochzeitsschmäuse bei ihnen gehalten, keine neuen
Wirtschaftsberechtigungen erteilt würden u.a.d.m. – Das Holz zu dem Gebäude
wurde unentgeltlich von der Stadt Straßburg aus dem Odenwald geliefert
und der Bau noch in dem genannten Jahr beendigt.
- Die durch die
friedlichen Zustände begünstigte allmähliche Zunahme des Wohlstandes
der Bevölkerung bewirkte, dass auch die Beteiligung an der Schule immer
zahlreicher wurde und endlich ein Lehrer nicht mehr genügte. Im Jahr 1612
wurde deshalb dem Pfarrer die Pflicht auferlegt, einen Teil des
Schulunterrichts zu übernehmen. Der
Hierdurch geschaffene Zustand scheint dreißig Jahre gedauert zu haben,
denn im Jahre 1642 wurde ein (wie es scheint der erste) „Helfer“ d.i.
Hilfsgeistlicher in Wasselnheim angestellt und an Stelle des Hauptpfarrers
mit dem Unterricht der älteren Kinder betraut.
- So stand das
Gemeinwesen in schöner Blüte, als der Dreißigjährige Krieg ausbrach,
der furchtbarste von allen, welche je die deutschen Lande verwüstet
haben. Bekanntlich wurde während desselben das Elsaß sehr schwer
heimgesucht, und auch Wasselnheim musste wiederholt seine Schrecken
empfinden. An einer der wichtigsten Heerstraßen gelegen und weder durch Wälle
noch Gräben geschützt, nur mit einigen, kein ernstliches Hindernis
bildenden Toren versehen, war es jedem Ansturm preisgegeben. Dass es
trotzdem der Vernichtung entging, hatte es nur dem Umstand zu danken, dass
es zu dem Gebiete der freien Reichsstadt Straßburg gehörte, die sich
gleich zu Beginn des Krieges neutral erklärt hatte und diese Stellung bis
zum endlichen Friedensschlusse, freilich unter tausend Schwierigkeiten und
mit oft sehr bedenklichen Schwankungen einzuhalten bestrebt war. –
Abgesehen von den unzähligen Truppendurchmärschen, die allen am Kriege
beteiligten Parteien gestattet werden mussten, und die wir nicht alle aufzählen
können, sind die wichtigsten Vorfälle aus jener zeit folgende.
- Als im Jahr 1621
der tapfere Graf Ernst von Mansfeld vor dem überlegenen Heer Tillys aus
der Rheinpfalz in das Elsaß hatte zurückweichen müssen und die Stadt
Zabern belagerte, schweiften seine Truppen im Land umher und
brandschatzten die Dörfer und Städte. Ende Dezember erschien auch eine
Abteilung vor Wasselnheim und drang trotz der geschlossenen Tore in den
Flecken ein. Sie zechten mehrere Tage lang, ohne zu zahlen, forderten Brot
und Mehl für ihr Lager und nötigten den Amtmann, die hier ansässigen
bischöflichen Untertanen auszuweisen. Hierauf zogen sie wieder ab, ohne
sich weitere Gewalttätigkeiten zuschulden kommen zu lassen.
- Im Frühjahr des
folgenden Jahres, nachdem Ernst von Mansfeld nach der Pfalz abgezogen war,
wurde das Unterelsass von kaiserlichen Truppen besetzt, welche aber die
Neutralität des Straßburger Gebietes ebenso wenig respektierten. Auch
sie verschafften sich Eingang in Wasselnheim und nahmen den Einwohnern das
Vieh weg.
- In den folgenden
Jahren erklärte sich das Kriegsglück bekanntlich so entschieden für den
Kaiser. Dass die protestantische Partei vernichtet schien. Durch das
Restitutionsedikt (1529) wurden alle seit 1552 säkularisierten
geistlichen Besitzungen zurückgefordert und demgemäss erschien auch in
Wasselnheim am 5. Februar 1631 ein kaiserlicher Kommissar (Stättmeister
Herlin aus Hagenau) der den Ort für den Kaiser in Besitz nahm und die
Kirche, das Pfarrhaus, sowie alle früher dem Kloster Hornbach gehörigen
Güter nebst zwei Siebenteln des Zehnten und anderen Gefällen im Namen
der katholischen Kirche zurückverlangte. Im Gemeindehaus ließ er das
kaiserliche Wappen anschlagen. Der Straßburger Magistrat, welcher durch
den Amtmann ohne Verzug von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt wurde, ließ
am anderen Tage sein eigenes Wappen neben dem kaiserlichen befestigen und
vermehrte die Besatzung des Schlosses, um nötigenfalls mit Waffengewalt
seine Rechte zu behaupten. Zu gleicher Zeit erhob er gegen das Vorgehen
des kaiserlichen Kommissars Beschwerde bei dem Kaiser selbst. Das jedoch
von Seiten dieses letzteren keine weiteren Maßregeln zur Verwirklichung
der Restitution ergriffen wurden, war nicht sowohl dem Eindruck den die
Vorstellungen des Magistrates machten, als vielmehr dem Umschwung in den
politischen Verhältnissen zuzuschreiben, den das siegreiche Vordringen
Gustav Adolfs in Norddeutschland unterdessen herbeigeführt hatte. Denn
als nach dem Tode dieses Königs das Kriegsglück sich wieder den
Kaiserlichen zuneigte, wurde auch der Versuch erneuert dem
Restitutionsedikt in Wasselnheim Geltung zu verschaffen. Am 9. November
1635 erschien nämlich der kaiserliche Anführer Marchese von Gerotto mit
einer Truppenabteilung in dem Flecken und ließ am Gemeindehaus ein
Dokument anheften, in welchem er erklärte, dass er von dem Schlosse sowie
von dem ganzen Amt Wasselnheim Besitz ergreife und beides unter den Schutz
des Kaisers stelle. Und diesmal war die Sache sehr ernst gemeint; denn die
Stadt Straßburg hatte sich durch wiederholte Begünstigung der verbündeten
Schweden und Franzosen das heftige Missfallen des Kaisers zugezogen und
musste das Schlimmste von ihm befürchten. Doch die Wechselfälle des
Krieges verhinderten auch diesmal die wirkliche Durchführung der angekündigten
Maßregel.
- Noch einmal
drohte dem Flecken eine größere Gefahr im Jahre 1636. Schon zwei Jahre
vorher war die Bürgerschaft aufgefordert worden, Kriegssteuer an die
kaiserlichen Truppen zu zahlen. Im Februar 1636 wurde dieses Ansinnen
erneuert und mit den schrecklichsten Drohungen für den Fall etwaigen
Ungehorsams begleitet. Der Straßburger Magistrat forderte deshalb die
Einwohner auf, ihre wertvollsten Sachen in die Stadt zu flüchten; allein
die kaiserlichen Anführer schritten nicht dazu, ihre Drohungen auszuführen.
Dagegen wurde im April eine Kompanie Soldaten für einige Zeit als
Besatzung in den Flecken gelegt.
- Das Jahr 1648
brachte den erschöpften Ländern endlich den heiß ersehnten Frieden,
aber noch nicht allen Gegenden auch alsbald Befreiung von allen
Kriegslasten. Einem Teil der schwedischen Truppen war bis zur Zahlung der
festgesetzten Kriegsentschädigung das Unter-Elsass als Standquartier
angewiesen worden. Im Jahr 1649 erhielt in Folge dessen auch Wasselnheim
eine schwedische Besatzung; dieselbe zog jedoch vier Wochen später wieder
ab, da die Stadt Straßburg eine Übereinkunft mit den Schweden
geschlossen und durch Zahlung einer beträchtlichen Summe ihr Gebiet von
der Einquartierung losgekauft hatte. – Dagegen wurde der Ort noch in den
beiden folgenden Jahren wiederholt durch lothringische Truppen belästigt,
die den Krieg gegen Frankreich allein weiterführten, da der Herzog von
Lothringen wegen seiner Anhänglichkeit an das deutsche Reich von Ludwig
XIV. aus seinem Lande verjagt und von dem Kaiser undankbarer Weise bei dem
Friedensschlusse aufgeopfert worden war. Doch zuletzt machte die Erschöpfung
auch dieser Plage ein Ende, und Friede und Sicherheit, die man dreißig
lange Jahre hindurch so heiß und immer vergeblich herbeigesehnt hatte,
kehrten damit endlich wieder.
- Im Jahr 1656
wurde das der Stadt Straßburg gehörige Amt Marlenheim, das bis dahin
einen eigenen Verwaltungsbezirk gebildet hatte, mit dem Amte Wasselnheim
Vereinigt und im folgenden Jahre für das gesamte dem hiesigen Amtmann
unterstellte Gebiet ein Landpgysikus (Arzt) Dr. Goller angestellt, der die
Armen des Amtes unentgeltlich zu behandeln hatte und in Wasselnheim seinen
Wohnsitz nahm. Der Kaum wiedergekehrte Friede sollte leider nicht lange währen.
Im Jahr 1672 brach der durch die Herrschsucht und Ländergier Ludwigs XIV.
heraufbeschworene holländische Krieg aus, in den bald auch das deutsche
Reich verwickelt wurde, da Ludwig XIV. ungescheut das Reichsgebiet
verletzte und insbesondere die noch zum Reich gehörigen Teile des Elsaß
mit unerhörter Willkür behandelte. Nachdem er ohne Kriegserklärung die
Stadt Trier belagert und erobert hatte, nahm er die Güter der Straßburger
und Mainzer Kaufleute auf dem Rhein weg, verbrannte die Straßburger
Rheinbrücke, ließ die Mauern Colmars, Schlettstadts und anderer elsässischer
Reichsstädte abbrechen und beging zahlreiche andere Gewaltakte, die den
Kaiser Leopold I. endlich zwangen, nach langem Zögern 1673 an Frankreich
den Krieg zu erklären. Obgleich der Marschall Turenne mit unmenschlicher
Grausamkeit das pfälzische Gebiet diesseits und jenseits des Reines verwüstete,
um den deutschen Truppen das Vorrücken zu erschweren, wurde der
Kriegsschauplatz doch bald in das Elsaß verlegt und das Schicksal wollte,
dass auch Wasselnheim in dem entbrannten Kampfe eine Rolle spielen sollte.
Nach der unentschieden gebliebenen Schlacht bei Enzheim (4. Oktober 1674)
sah sich Turenne nämlich genötigt, vor dem anrückenden Großen Kurfürsten
Friedrich Wilhelm von Brandenburg nach Norden zurückzuweichen und bei
Marlenheim ein befestigtes Lager zu beziehen. Er benutzte die Gelegenheit
um sich ungeachtet der Neutralität
des straßburgischen Gebietes in wenig ritterlicher Weise des nahen
Wasselnheimer Schloss zu bemächtigen, in dem, wie er wusste, große
Fruchtvorräte aufgehäuft waren. Unter dem Vorwand, die innere
Einrichtung des Schlosses besehen zu wollen, erschienen eines Tages
mehrere Franzosen vor dem Tore desselben und baten um Einlass. Ohne Arg ließ der Amtmann die Tore öffnen,
da er durch die Neutralität sich vor jeder schlimmen Absicht geborgen wähnte.
Allein rasch füllte sich der Schlosshof mit französischen Soldaten, die
sich in der Nähe versteckt gehalten hatten; die aus 60 Mann bestehende
Schlossbesatzung wurde überfallen und kampfunfähig gemacht und Schloss
und Flecken von den Franzosen in Besitz genommen. In dem Schlosse fand man
14000 Viertel Frucht, die Turenne aus großer Verlegenheit befreiten; denn
das Land war ringsum ausgesogen, und das französische Heer litt schon
seit einiger Zeit großen Mangel.
- Der Marschall
legte eine französische Besatzung von 200 Mann in das Schloss, aber es
war ihr nur wenige Tage vergönnt, in demselben zu Verweilen. Der Große
Kurfürst hatte nämlich sogleich nach seiner Vereinigung mit den österreichischen
Truppen (bei Bläsheim) den Entschluss gefasst, ohne Verzug das französische
Heer bei Marlenheim anzugreifen und er hegte die Hoffnung, es mit den an
Zahl nun weit überlegenen deutschen Streitkräften möglicherweise völlig
zu vernichten, da der Rückzug Turennes durch das enge Kronthal erfolgen
musste und wegen der steilen Anhöhen zu beiden Seiten dieses Passes nur
langsam vonstatten gehen konnte. Allein die unbegreifliche, nur aus
kleinlicher Eifersucht oder Verrat erklärliche Weigerung des österreichischen
Feldherrn Bournonville, bei dem Unternehmen mitzuwirken, vereitelte die
Ausführung des Planes. Der Kurfürst entschloss sich zwar zuletzt, den
Angriff allein zu wagen, und ließ eine südöstlich vom französischen
Lager gelegene Höhe besetzen; allein Turenne, von der Absicht des Kurfürst
unterrichtet, hatte die durch die Weigerung Bournonvilles verursachte Verzögerung
benutzt, um das Lager zu räumen und sich in guter Ordnung nach Dettweiler
zurückzuziehen.
- Der große Kurfürst
konnte ihm wegen Mangels an Lebensmittel nicht folgen, beauftragte aber
den Generalleutnant Freiherr von der Goltz mit der Wiedereroberung des
Wasselnheimer Schlosses. Derselbe erschien mit einer Truppenabteilung am
21. Oktober 1674 vor dem Flecken und schlug sein Lager auf der rechten
Seite der Mossig am Fuße des Wanger Berges auf. Er ließ sogleich vom
Kotbache aus die Laufgräben gegen das Schloss eröffnen und begann die
Beschießung mit zwei Batterien. Die einer derselben stand durch alte
Mauern (Gartenmauern) gedeckt, fast am damaligen oberen Ende des Fleckens,
in der Nähe der heutigen Kirche, die andere, gleichfalls durch altes Gemäuer
geschützt, jenseits des Kotbaches, an der nach Hohgöst führenden Straße.
Das Feuer war hauptsächlich gegen die rechts vom Eingang des Schlosses
befindlichen drei Türme des (mittleren) Walles gerichtet und hatte
solchen Erfolg, dass diese ganze Seite der Umwallung schon am dritten Tag
in Trümmern lag und die Franzosen das Schloss übergeben mussten. Nachdem
sie Abgezogen waren, ließ der Kurfürst die zerstörten Türme abtragen
und gab bald darauf das schloss de4r Stadt Straßburg zurück, welche nun
für das Amt Wasselnheim mit Einschluss Marlenheims aufs Neue einen
Neutralitätsvertrag mit dem Marschall Turenne abschloss. Am 19. Januar
des folgenden Jahres schärfte dieser seinen Unterbefehlshabern in Folge
dessen ein 2de n’inquieter en quelque maniere que ce puisse estre, les
habitans de Wasselonne et Marlen.“
- Zwei Jahre lang
wurde die Neutralität des Amtes in der Tat nicht verletzt; aber das Jahr
1677, welches für das Unter-Elsass ein Jahr der furchtbarsten leiden war
– der französische Kriegsminister Louvois ließ Hagenau, Weißenburg
und zahlreiche andere Städte und Dörfer niederbrennen, um den
kaiserlichen Heeren den Aufenthalt im lande unmöglich zu machen –
brachte auch Wasselnheim eine neue, schwere Heimsuchung. Im September rückte
der französische Marschall Crequi von Lothringen her über die Zaberner
Steige in das Elsaß ein, und nachdem er verschiedene andere Orte
gebrandschatzt hatte, überfiel er ohne den oben erwähnten Neutralitätsvertrag
zu beachten, im Oktober auch Wasselnheim, nahm die vorhandenen
Getreidevorräte weg und erlaubte seinen Soldaten, den Flecken zu plündern.
Bei seinem Abzug ließ er zwei Kompanien Soldaten zurück, die Schloss und
Flecken besetzt hielten. – Dieses brutale, allem Rechtsgefühl Hohn
sprechende Verfahren erregte einen Sturm des Unwillens in Straßburg, die
ganze Bürgerschaft verlangte laut, dass man die Neutralität aufgeben und
offen auf die Seite des Kaisers treten solle, um Genugtuung für die
zahlreichen Übergriffe Frankreichs zu erhalten. Der französische
Resident Dupré musste durch eine Sicherheitswache vor feindseliger
Behandlung geschützt werden, und die Lage erschien ihm so gefahrdrohend,
dass er, der früher in seinen Briefen an Louvois stets einen sehr
zuversichtlichen Ton angeschlagen und alle Maßregeln desselben gebilligt
hatte, ihm nun (am 22. Oktober 1677) schrieb, er selbst habe den Marschall
Crequi gebeten, die Besatzung aus Wasselnheim zurückzuziehen, „pour
tacherde destourner un orage dont on nous menace.“ Nur mit Mühe konnte
der Straßburger Magistrat die Bürgerschaft beruhigen. Die französische
Besatzung blieb indessen in Wasselnheim, und erst 1687 wurde das Schloss
wieder geräumt und dem Amtmann wie früher der Wohnsitz darin angewiesen.
- Der endlich am
26. Januar 1679 zu Nymwegen zwischen Frankreich und dem deutschen Reiche
geschlossene Friede machte dem Blutvergießen ein Ende und bewahrte auch
Wasselnheim vor weiteren materiellen Schädigungen.
-
- b)
Wasselnheim unter französischer Oberhoheit
- Von 1680 bis zur
französischen Revolution
- In keinem
Kriege, selbst nicht im dreißigjährigen, hatte das Elsaß so schwer
gelitten wie in dem vorstehend geschilderten. Wenn irgendwo, so atmeten
darum hier alle Herzen erleichtert auf bei der Nachricht von dem
Friedensschlusse. Man hoffte wieder auf eine bessere Zukunft, man hoffte
ganz besonders auf die Wiederkehr der früheren politischen Zustände;
denn die Franzosen hatten durch ihre Mordbrennereien und durch die
erbarmungslose Grausamkeit, mit der sie bei der Ausführung ihrer Pläne
allenthalben zu Werk gegangen waren, sich den glühenden Hass der Bevölkerung
zugezogen. Allein die Erwartungen sollten bitter getäuscht werden. Der
Friedensvertrag erwähnte der elsässischen Verhältnisse mit keiner
Silbe, die besetzten Reichsgebiete der Provinz wurden nicht geräumt, die
französischen Heere nicht aufgelöst, und wenn noch irgend ein Zweifel über
die Pläne Ludwigs XIV. walten konnte, so wurde er bald zerstört durch
die Einsetzung der Reunionskammer zu Breisach. (Andere Reunionskammern
waren in Metz, Besancon und Doornick (Tournay) errichtet) Es war dies eine
neu errichtete Behörde, welche den Auftrag hatte, alle Gebiete ausfindig
zu machen, welche jemals durch Lehensverhältnis oder auf irgendeine
andere weise mit den im Frieden zu Münster (1648) an Frankreich
abgetretenen elsässischen Landesteilen verbunden gewesen seien. Dieselben
sollten rechtlich zu Frankreich gehörend, von Ludwig XIV. in Besitz
genommen werden. Die Breisacher Kammer ging bekanntlich so gründlich zu
Werk, dass sie fand, das ganze Elsass mit der einzigen Ausnahme der Stadt
Straßburg gehöre eigentlich von Rechts wegen zu Frankreich, und demgemäss
verfuhren die französischen Beamten.
- Am 9. August
1680 erschien auch in Wasselnheim, welches noch immer von französischen
Truppen besetzt war, ein königlicher Kommissar, nahm den Flecken sowie
das ganze Amt mit Einschluss Marlenheims für Ludwig XIV. in Besitz und
forderte den Amtmann und den Schultheißen auf, dem französischen König
den Eid der Treue zu leisten. Beide weigerten sich, diesem Verlangen
nachzukommen; der Straßburger Magistrat erhob Beschwerde gegen diesen
Gewaltakt bei dem Kaiser und bei dem französischen König; aber Alles war
vergeblich. Der verhaftete Amtmann wurde gezwungen, vor dem hohen Rat (Conseil
souverain) zu (Alt)Breisach
den Treueid zu schwören, und bald darauf mussten die durch Drohungen
eingeschüchterten Bewohner des Amtes gleichfalls Gehorsam geloben. So kam
Wasselnheim unter die Oberhoheit Frankreichs. – Da die Stadt Straßburg
sich dieser mitten im Frieden und selbst ohne jeden Schein eines Rechtes
stattfindenden Beraubung nicht beruhigen wollte, so wurde sie vom hohen
Rat zu Breisach aufgefordert, ihre Rechte an dem Amt Wasselnheim zu
beweisen. Der Magistrat reichte eine Denkschrift ein, in welcher nach
einem kurzen Überblick über die frühere Geschichte Wasselnheims
dargelegt war, wann und wie die Stadt das Amt nebst seinen Gefällen und
verschiedenen Gerechtsamen erworben habe; als Belege waren die wichtigsten
Kauf- und Belehnungsurkunden in Abschrift beigefügt. Der hohe Rat
verlangte die Originalurkunden, und auch diese wurden vorgelegt. Trotzdem
erfolgte die Zurückerstattung nicht. Erst 1683, nachdem unterdessen die
Stadt Straßburg selbst – auf welche Weise ist nicht bekannt – von dem
„allerchristlichsten“ König dem Reiche entrissen worden war, wurde
ihr das Amt Wasselnheim zurückgegeben und der von der Stadt zum Lehensträger
bestellte Universitätskanzler Johann Georg Redlisse am 3. April damit
belehnt. – Wir bemerken hier sogleich, dass auch unter der französischen
Herrschaft die Belehnung öfters erneuert wurde. Die letzte, welche wir
verzeichnet finden, fand am 6. Juli 1742 vor dem hohen Rate zu Breisach
statt. Johann Jakob von Müllenheim leistete als Lehensträger der Stadt
den Treueid wie das Protokoll besagt: „Etant entré dans la Chambre du
Conseil ...., étant en bottes sans épée, éperons ni gands, nue téte,
ayant mis un genoux en terre, a promis et juré sur l’Evangile etc.“ (Eigentümlich
ist an diesem Zeremoniell, dass der Lehensträger „ohne Degen, Sporen
und Handschuhe“ also ohne die äußeren Zeichen der Ritterbürtigkeit
den Eid leisten musste, während unter den deutschen Kaisern ausdrücklich
vorgeschrieben war, dass der Lehensträger „ein edler, rittermäßig
geborener Mann“ sein müsse.)
- In den ersten
Jahren nach der geschilderten französischen
Vergewaltigung Wasselnheims wurde nichts an den bestehenden Einrichtungen
geändert; bald jedoch sollte sich die Bevölkerung davon überzeugen,
dass ihre amtlich anerkannte Zugehörigkeit zu Straßburg sie nicht vor
den folgenschweren Eingriffen der französischen Verwaltung in ihr öffentliches
und häusliches Leben bewahren konnte. Die erste Maßregelung dieser Art
erfolgte im Jahr 1685 durch eine Verordnung des Intendanten des Elsass
(Der „Intendant de la justice, police, finances et vivres“ war der
oberste Verwaltungs- und Aufsichtsbeamte der Provinz. Seine Stelle war
schon 1645 geschaffen worden.) vom 2. Januar, durch welche unter Androhung
einer Strafe von 500 Livres vorgeschrieben wurde, dass alle
Gerichtsverhandlungen, alle Verträge und Protokolle, kurz alle amtlichen
Schriftstücke fortan in französischer Sprache abzufassen seien.
- Einige Monate später
erging eine weitere Verordnung desselben Beamten, dass alle Bewohner des
Elsass sich auf französische Art zu kleiden hätten. Doch weder die eine
noch die andere Bestimmung ließ sich streng durchführen, die erstere
nicht, weil z.B. hier in Wasselnheim kein Mensch genügend Französisch
verstand, um sich in dieser Sprache auszudrücken; die letztere nicht,
weil die gesamte Bevölkerung mit zäher Hartnäckigkeit an ihren von den
Vätern ererbten deutschen Sitten und Bräuchen festhielt und eine
Bestrafung aller unmöglich war. So blieb denn nicht nur die Kleidung,
sondern auch die Sprache deutsch, und bis zur französischen Revolution
wurden alle nicht direkt an den Intendanten oder den hohen Rat gehenden
Schriftstücke in dieser Sprache abgefasst.
- Größeren
Erfolg hatten dagegen die Eingriffe der französischen Regfierung auf
einem anderen Gebiete, nämlich auf dem religiösen. Bekanntlich glaubte
der alternde Ludwig XIV. seine Jugendsünden durch Ausrottung der
protestantischen Ketzerei aus seinen Staaten abbüßen zu können, und
wenn auch die Aufhebung des Ediktes von Nantes (1685) nicht auf das Elsaß
ausgedehnt und keine Dragonnaden zu dem Bekehrungswerke angewandt wurden,
so blieb die Provinz dennoch nicht von dem Bekehrungseifer verschont.
Bereits 1683 wurden durch eine Verordnung des Intendanten Lagrange alle,
die zur katholischen Kirche zurückkehren würden, auf drei Jahre
Einquartierung und von Zahlung der Abgaben und Schulden befreit, während
der Übertritt zum Protestantismus bei strenger Strafe verboten wurde
(„les hommes seront condamnés aux galéres perpétuelles et les femmes
à ètre rasées et enfermées pour toujours“).
- Diese
Bestimmungen, die auch für Wasselnheim galten, zeigten sich hier bald
wirksam, indem zwei protestantische Bürger sich bereit erklärten, ihren
Glauben abzuschwören und es auch taten. Da bald darauf noch mehrere (6)
katholische Arbeiterfamilien einwanderten, so war der Grundstock zu einer
katholischen Gemeinde gewonnen (40 Seelen). Am 25. Juli 1685 erschien
deshalb der Intendant Lagrange zu Wasselnheim, ließ die Kirche öffnen
und verlangte im Namen des Königs, dass den Katholiken das Chor zur
Abhaltung ihres Gottesdienstes eingeräumt werde. Die Beschwerden und
Bitten, sowohl der Gemeinde als auch des Straßburger Magistrats bewirkten
nur, dass sie vorläufige Ausführung dieser Maßregel
bis zum zweitfolgenden Sonntag aufgeschoben wurde; dann fand der
erste katholische Gottesdienst statt. Der Pfarrer von Hohgöst las die
erste Messe und versah auch ferner Seelsorge und Kirchendienst bis zum
Jahre 1689. Nachdem der Amtmann noch längere Zeit hindurch fruchtlose
Verhandlungen mit dem Intendanten geführt hatte, wurde endlich das Chor
der Kirche den Katholiken definitiv überlassen und von dem Schiffe durch
eine Riegelwand geschieden; im Jahr 1686 musste diese „Separation“
jedoch auf Befehl des Intendanten beseitigt werden.Auch damit war
die leidige Angelegenheit noch nicht beendigt; denn nun erhob sich Streit
darüber, wer die Kirche zu unterhalten habe, und zu welcher Stunde der
Gottesdienst jedes Teiles stattfinden sollte? Die Katholiken weigerten
sich, einen Beitrag zu den Unterhaltungskosten der Kirche zu leisten, und
da ähnliche Streitigkeiten auch an anderen Orten schwebten, so traf der
hohe Rat durch eine Verordnung vom 20. August 1686 die allgemeine
Entscheidung, dass das Chor der Kirche durch den Zehntherren, das Schiff
aber durch die Gemeinde zu unterhalten sei, während die Ausgaben für
Kirchengeräte, Verzierungen etc. von den Kirchenfabriken der betreffenden
Religionsgenossenschaften bestritten werden sollten. In Wasselnheim waren
die Stadt Straßburg und die Edlen von Lützelburg die Zehntherren; ihnen
fiel deshalb die Unterhaltung des Chores zur Last. Der Streit über die
Stunde des Gottesdienstes wurde im folgenden Jahre dadurch geschlichtet,
dass bestimmt wurde, den Katholiken solle die Kirche von 7-9 Uhr morgens,
den Protestanten aber in den Stunden nach neun Uhr zur Verfügung stehen.
- Eine andere
Aufregung ähnlicher Art brachte das Jahr 1686. Schon einige Jahre vorher
war von dem Intendanten verordnet worden, dass die Amtleute, Amtschreiber
und Schultheißen allenthalben im Elsass Katholiken sein und Protestanten
in diesen Ämtern nicht mehr geduldet werden sollten. In Wasselnheim waren
trotzdem die protestantischen Beamten beibehalten worden, weil einerseits
der Straßburger Magistrat die Durchführung jener Verordnung nicht
befohlen hatte, andererseits aber auch gar keine Katholiken zur Besetzung
der Ämter vorhanden waren. Im Jahr 1686 sah sich der Magistrat hauptsächlich
auf Betreiben des zur katholischen Kirche übergetretenen Syndicus Günzer
in Straßburg genötigt, die protestantischen Inhaber der genannten Ämter
abzusetzen und an ihrer Stelle Katholiken zu ernennen. (Dasselbe geschah
zu Marlenheim). Als in demselben Jahr eine Anzahl von Protestanten und
Katholiken aus Wasselnheim um Nachlass der Steuern und Fronen sowie um die
Erlaubnis Wein zu verkaufen nachsuchten, wusste Günzer es dahin zu
bringen, dass den Katholiken die Bitte gewährt, den Protestanten aber
verweigert wurde. Er erhielt dafür von dem Minister Louvois in einem
Schreiben vom 10. Juni1686 eine ausdrückliche Belobung im Namen des Königs.
- Die großen
materiellen Vorteile, welche den Konvertierten geboten wurden, bewirkten,
dass die Übertritte sich mehrten und sich bald das Bedürfnis einer
katholischen Schule fühlbar machte. Eine solche wurde im Jahr 1687
errichtet und zwei Jahre nachher erfolgte auch die Anstellung eines
eigenen katholischen Geistlichen. Nachdem derselbe 10 Jahre lang in einem
Privathause gewohnt hatte, wurde die Gemeinde auf Befehl des Intendanten
vom Straßburger Magistrat angewiesen, für ein katholisches Pfarrhaus zu
sorgen, und wählte 1699 hierzu das Haus des Amtsschreibers.
- Durch die
mannigfaltigen Belästigungen, welchen sich die Protestanten mit dem
zunehmenden Alter Ludwigs XIV. immer mehr ausgesetzt sahen, wurden viele
zum Auswandern veranlasst. (Mehrere früher
erlassene Verordnungen wurden im Laufe der achtziger Jahre auch auf das
Amt Wasselnheim ausgedehnt, so z.B. die Vorschrift, dass alle unehelichen
Kinder im katholischen Glauben zu erziehen seien, ferner die Bestimmung,
dass die Kinder nichtkatholischer Eltern, wenn sie zur katholischen Kirche
übertretenb wollten, vom siebten Lebensjahre das Recht haben sollten,
selbst ihren Aufenthaltsort zu wählen, die Eltern aber verpflichtet
seien, ihnen bis zur Mündigkeit einen standesgemäßen Unterhalt zu gewähren
u.a.)
- Allein da die
Steuerkraft des Landes dadurch geschwächt wurde, so verbot die Regierung
1686 das Verlassen der Provinz ohne Genehmigung des Königs und nötigte
den Straßburger Magistrat, auch in Wasselnheim diesem Verbote Wirksamkeit
zu verleihen. Dasselbe wurde im Jahr 1699 erneuert.
- Dass bei der
Herrschaft solcher von oben herab befolgten Grundsätze auch die Juden
sich keiner besonderen Begünstigung zu erfreuen hatten, versteht sich von
selbst. Schon früher hatte man denselben in Wasselnheim wenig
Entgegenkommen gezeigt und dadurch bewirkt, dass sie keine Niederlassungen
hier gründeten. Man duldete aber, dass sie von den umliegenden Dörfern
aus den Flecken zu Handelszwecken besuchten, und hatte ihnen gestattet,
mit Erlaubnis des Amtmanns und gegen Entrichtung einer besonderen Abgabe
auf dem Wochenmarkte bestimmte Gegenstände feil zu halten. Da wagte es im
Jahr 1698 ein Jude von Westhofen, einen ständigen Laden hier anzulegen
und ohne vorher nachgesuchte Erlaubnis seine Waren auch auf dem Markte öffentlich
feilzubieten. Die Bürgerschaft war ob dieser unerhörten Kühnheit außer
sich vor Erstaunen und ebenso darüber, dass man von amtlicher Seite nicht
sogleich gegen dieses Unterfangen einschritt, sondern es ruhig geschehen
ließ. Die deswegen vorgebrachten Klagen wurden von dem Amtmann nicht berücksichtigt;
darum wandten sich die durch den jüdischen Handelsmann geschädigten
Geschäftsgenossen endlich an den Magistrat zu Straßburg, und dieser
bewirkte, dass „die Sache abgestellt“ wurde.
- Wie in dieser
Angelegenheit, so zeigen die Wasselnheimer Handwerker und sonstigen Geschäftsleute
sich auch bei zahlreichen anderen Veranlassungen übereifrig in der
Wahrung ihrer Interessen, und es ist nicht zu verkennen, dass im Laufe des
17. Jahrhunderts überhaupt immer mehr der Geist kleinlichen, gehässigen
Brodneides und unverhüllter Selbstsucht unter der Bürgerschaft Platz
greift, der gegen die freiere Denkweise des vorhergehenden Jahrhunderts
sehr unvorteilhaft absticht. Gewiss trug die Not der Zeit am meisten dazu
bei, diesen Gesinnungswechsel hervorzurufen. Die unaufhörlichen Kriege
des Jahrhunderts trafen gerade das Elsass mit doppelter Schwere. In seinen
Gauen wurden die blutigen Kämpfe ausgefochten und auch bei allen anderen
war das Land durch unaufhörliche Truppendurchmärsche oder als
Standquartier ganzer Heere stets in direkte Mitleidenschaft gezogen. So
zehrte jeder Krieg an seinem Marke und schlug seinem Wohlstand tiefe
Wunden. Aber trotzdem wurde die Provinz von der französischen Regierung
in derselben Weise wie alle anderen, ja wie es scheint zuweilen in noch höherem
Grade mit den drückendsten Steuern belastet, und Tausende waren kaum noch
im Stande, den an sie gestellten Anforderungen zu genügen. „Il y a“,
schreibt der Finanzminister Pontschartrain am 16. Mai 1692 an den elsässischen
Intendanten Lagrange, „plus d’argent dans votre intendance que dans
aucune autre, et vous pouvez, si vous voulez, faire aussi bien vostre
devoir en finances, que le font tous les autres intendan du royaume. (In
Ihrer Intendanz ist mehr Geld, als in irgent einer anderen vorhanden, und
Sie können, wenn Sie wollen, in Geldsachen ebenso gut Ihre Pflicht tun,
wie alle anderen Intendanten des Königreichs.) Der Intendant aber
antwortet (am 3. Juni): „Je ne scay, monsieur, qui vous a fait entendre
que l’alsace est riche; il n’y a rien moins que ce qui vous en a esté
dit. Les denrées s’y vendent à présent, mais il y a de fort gros
quartiers d’hyver qui consomment ce que les habitans en tirent, et
l’on doit demeurer d’accord que, dans Strasbourg ny dans aucun antre
lieu de la province, il n’y a personne qui ait du bien plus qu’il lui
en faut, que pour vivre médiocrement.“ („Ich weiß nicht, wer Ihnen
mitgeteilt hat, dass das Elsass reich sei; es ist nichts weniger der Fall,
als das, was man Ihnen hierüber gesagt hat. Die Bodenerzeugnisse finden
zwar gegenwärtig Käufer, aber die vorhandenen sehr starken
Winterquartiere verzehren wieder, was die Bewohner daraus lösen, und es
steht fest, dass man weder in Straßburg, noch an irgend einem anderen
Orte der Provinz irgend Jemand findet, der mehr Vermögen besäße, als zu
einem mittelmäßigen Auskommen erforderlich ist.) Darum findet es der
Intendant auch sehr bedenklich, in dem Elsass gewisse, von dem Minister in
Aussicht genommene neue, käufliche Beamtenstellen (der königlichen
Procuratoren, Steuerempfänger und Stadtschreiber) ins Leben zu rufen, und
rät, das Vorhaben wenigstens zu vertagen. Aber der König braucht Geld,
und das Elsass muss zahlen; die käuflichen Stellen werden geschaffen, und
der Kriegsminister Barbesieur schreibt dem Intendanten am 13. Dezember
1692: „Comme le roy a présentement besoin d’argent, vous ne sauriez
mieux lui faire vostre cour, qu’en donnant vos soins, pour que celles
(die neuen Beamtenstellen) qui ont esté crées dans cette province,
soient débitées, et que l’on en tire le plus qu’il sera possible, ce
quy est un vray moyen de faire que Sa Majesté soit contente de vos
services,“ („ Da der König gegenwärtig Geld braucht, so können Sie
sich nicht besser bei ihm beliebt machen, als indem sie dafür Sorge
tragen, dass die in dieser Provinz geschaffene Stellen verkauft werden,
und dass man soviel daraus löst, als nur irgend möglich ist; es ist dies
in Wahrheit ein Mittel, um zu bewirken, dass S.M. mit Ihren Diensten
zufrieden ist.)
- Unter solchen
Zeitumständen, wo die Untertanen in den Augen des Fürsten genau nur so
viel Wert besaßen, als sich Steuern von ihnen erpressen ließen, ist es
klar, dass der Einzelne zum Egoisten werden musste, wenn er sein Dasein
fristen wollte, und dass der schwere Druck ihm kaum die Möglichkeit ließ.
Die edleren Seiten des Gemütes zu entfalten. Ängstlich musste er gegen
jegliche Beeinträchtigung seiner Interessen auf der Hut sein, gierig auf
jeden kleinen Vorteil lauern, da er Nichts zu verlieren hatte. So hören
wir denn auch die Einwohner Wasselnheims in jener Zeit fast unausgesetzt
über Schädigung durch auswärtige Konkurrenten klagen und um gänzliche
Ausschließung derselben vom hiesigen Orte oder wenigstens um möglichst
weitgehende Beschränkung ihrer bisherigen Berechtigung bitten. Bald
sollen alle auswärtigen Händler ohne Ausnahme, bald nur die der nächsten
Dörfer vom Markte verbannt werden; bald wieder soll das Verbot sich nur
auf gewisse Klassen wie Hafner, Weber, Hutmacher, Seiler u.a,, bald wieder
nur auf den Verkauf gewisser Artikel erstrecken. So sollen die Gerber nur
eine Leder-, die Wollweber nur eine Wollwarensorte feil halten dürfen; so
soll den Hafnern von Mauersmünster gestattet werden, den Markt zu
besuchen, aber nur wenn die hiesigen das Recht erhalten, ihre Erde in
Maursmünster zu holen u.s.w.
- Umso mehr muss
es daher befremden, dass der oben erwähnte jüdische Handelsmann diesen
Anschauungen zu trotzen wagte. Woher nahm er den Mut dazu? Die Antwort auf
diese Frage gibt uns die Amtsführung des damaligen Amtmannes Abraham
Koch.
- Die von der
französischen Regierung zum Zweck der Bekehrung der elsässischen
Protestanten angewandten Mittel hatten zur Folge, dass viele unlautere
Charaktere sich zum Übertritte drängten, und dass in zahlreichen Fällen
nicht die innere Überzeugung, sondern die Aussicht auf weltliche
Vorteile, auf Ämter und Ehren den Antrieb zur Bekehrung bildeten. (Günzer
erhielt für seinen Übertritt 50.000 Gulden und eine jährliche Pension.)
Zu dieser Klasse von Bekehrten gehörte offenbar auch der 1686 ernannte
hiesige Amtmann Abraham Koch, und seine Amtführung offenbarte bald die
Unlauterkeit seiner Gesinnung. Da
er außergewöhnlichen Aufwand machte und seine Einnahmen dazu nicht
reichten , so sah er sich genötigt, Schulden zu machen. Als diese Quelle
zu versiegen begann, ging er einen Schritt weiter und unterschlug
herrschaftliche Gelder, und da der Ausfall in der Kasse gedeckt werden
musste, so fälschte er die Steuerregister und erhob höhere Abgaben als
veranlagt waren. Wiederholt liefen Klagen und Beschwerden gegen ihn bei
dem Straßburger Magistrat ein; aber die mächtigen Gönner des Mannes
wussten ihn zu halten, bis endlich im Jahr 1697 der öffentliche Unwille
so laut wurde, dass der Magistrat sich zur Einleitung einer Untersuchung
genötigt sah. Das Ergebnis war derart, dass Koch gefesselt nach Straßburg
geführt und längere Zeit gefangen gehalten wurde. Endlich wurde er gegen
Kaution freigegeben, und der Einfluss seiner Beschützer so groß, dass er
bald nachher sogar wieder in sein Amt eingesetzt wurde.
- Um ihm jedoch
die Wiederholung ähnlicher Veruntreuungen unmöglich zu machen, wurde die
schon früher erlassene, aber nicht immer befolgte Verordnung wieder
aufgefrischt, dass sämtliche Steuern und Abgaben stets nur in Gegenwart
des Schultheißen und der Schöffen (des Gerichts) „verteilt“, das heißt
veranlagt werden sollten; es wurde ferner beschlossen, die
herrschaftlichen Gefälle alljährlich zu verpachten. Auch wurde anfangs
der Schultheiß mit der Erhebung der Pachtsumme beauftragt; doch nach
Hinterlegung einer entsprechenden Kaution erhielt Koch auch diese
Amtsbefugnis zurück. Aber kaum war er soweit gelangt, als er auch das
alte Spiel wieder begann. Er machte aufs Neue große Schulde, und zwar bei
Westhofener Juden (der Hauptgläubiger war ein gewisser Weil) und verpfändete
ihnen einen Teil der herrschaftlichen Güter, die er zu verwalten hatte.
Wahrscheinlich war auch der unternehmende Ladengründer an diesem Geschäft
beteiligt und wollte die selbstverschuldete Abhängigkeit des Amtmannes
dazu benutze, um den gegen die Israeliten geübten bann zu brechen und
tatsächlich das Niederlassungsrecht hier zu erwerben. Allein der Geschäftsneid
und wahrscheinlich auch die religiöse Abneigung der Wasselnheimer waren,
wie wir gesehen haben, stärker als er vermutet hatte und nötigten ihn
zum Rückzug.
- Den Amtmann Koch
erreichte endlich sein Geschick. Durch Ungerechtigkeit aller Art
verfeindete er sich dermaßen mit der gesamten Bürgerschaft, dass diese
ihn 1702 den Gehorsam aufkündigte und eine neue gerichtliche Untersuchung
gegen ihn veranlasste. Er wagte nicht, dass Ergebnis derselben abzuwarten,
sonder floh mit Hinterlassung seiner Familie. Im Verlauf des Prozesses
wurde festgestellt, dass er sich der Aufnahme einer großen Menge von
Schulden, zahlreicher Veruntreuungen und der Verschleuderung verschiedener
herrschaftlicher Güter schuldig gemacht hatte. Die Abwicklung der von
seinen Gläubigern und seiner Familie gegen die Stadt Straßburg
angestrengten Prozesse nahm mehrere Jahre in Anspruch. Er selbst starb,
wie es scheint, bald nach seiner Flucht im Auslande.
- Neben dem religiösen
war es, wie wir bereits andeuteten, hauptsächlich das finanzielle Gebiet,
auf welchem die Zugehörigkeit zu Frankreich sich bald auch für
Wasselnheim in der empfindlichsten Weise bemerklich machte. Das Wort des
Ministers Barbesieur „le roy a présentement besoin d’argent“ hatte
schon seit dem holländischen Kriege und zwar zu jeder Jahreszeit seine
volle Berechtigung, denn die Geldverlegenheit war schon damals so groß,
dass Colbert der berühmte Finanzminister, kein anderes Mittel mehr gegen
sie wusste, als die Ausschreibung einer drückenden Steuer auf
Nahrungsmittel. Es war dies die verhasste Fleischaccise, die darin
bestand, dass die Metzger von jedem Stück Schlachtvieh, je nach dem
Gewichte, eine größere oder kleinere Abgabe zu entrichten hatten. Die
Steuer erhöhte die Fleischpreise ganz beträchtlich und wurde allgemein
„der böse Pfennig“ genannt. In Wasselnheim wurde sie 1682 eingeführt
und trotz aller Beschwerden der Metzger beibehalten.
- Andere Steuern,
zum Teil höchst seltsamer Art, brachten die Jahre 1692 bis 1694. In Paris
hatte man auf den Rat eines Ungenannten beschlossen, dem „reichen“
Elsass eine Gelegenheit zu bieten, um seinen vermeintlichen Geldüberfluss
los zu werden, und schuf zu diesem Zwecke 1692 eine ganze Reihe neuer
Beamtenstellen (siehe oben), welche an die Lusttragenden verkauft werden
sollten. Auch im Amt Wasselnheim sollten mehrere dieser Ämter errichtet
werden, da aber die Stadt Straßburg 300.000 Frank bezahlte, wurde ihr
Gebiet mit der Einrichtung verschont. Mit dem Verkaufe der neuen Stellen
wollte es aber trotz aller Bemühungen des Intendanten nicht recht
vorangehen und die erhofften großen Summen blieben aus. Man griff darum
alsbald zu einer anderen, sehr einträglichen Steuer, der sogenannten
Kontrolle (Einregistrement), die im Jahr 1693 auch im Amt Wasselnheim
eingeführt wurde. Der Wasselnheimer Amtsschreiber war der erste, welcher
erfahren sollte, wie streng es mit derselben genommen wurde. Um die Steuer
nicht zahlen zu müssen, hatte er es unterlassen, einen von ihm
geschlossenen Kaufvertrag zur amtlichen Eintragung anzumelden, und er
wurde trotz aller vorgebrachten Entschuldigungen um 400 Livres gestraft.
Um ähnlichen Steuerunterschlagungen möglichst entgegen zu wirken, wurde
den Wirten, da bei ihnen die Kaufverträger durch das Trinken des
„Weinkaufes“ besiegelt zu werden pflegten, sowie den Gemeindeboten und
Bannwarten die Pflicht auferlegt, alle zu ihrer Kenntnis kommenden
Besitzveränderungen zur Anzeige zu bringen. Unterdessen hatte man den
Plan mit den neuen, käuflichen Ämtern doch nicht fallen gelassen. Man
hoffte auf diese Weise über eine halbe Million Frank aus dem Elsass
ziehen zu können, und da dies noch nicht genug schien, erweiterte man im
Laufe des Jahres 1693 sogar noch den ursprünglichen Plan, indem man auch
die Stellen der Stadtvorsteher und gewisser Provinzial-Militärbeamten
(„les maires, et assesseurs des villes et les commissaires aux reveus
des trouppes“) käuflich zu machen beabsichtigte. Der Intendant Lagrange
wurde von den Ministern Barbesieur und Ponschartrain wiederholt unter
Hinweis auf die Gnade des Konigs angefeuert, sein Möglichstes zur Durchführung
der Maßregel zu tun. „Vous ne pouvez rien faire“, schreibt ihm der
letztere am 18. Mai 1694, „qui soit plus agréable à S,M, (Sa Majesté),
que de lui procurer les moyens d’avoir de l’argent.“ („Sie können
Seiner Majestät nichts Angenehmeres erweisen, als dass Sie ihm die Mittel
verschaffen, Geld zu bekommen.) Der Intendant findet die Summe zwar sehr
hoch und meint, sogar 400.000 Livres seien noch zu viel („au delà de la
portée des peuples qui sont d´jà fort surchargés“), aber die Wünsche
des Königs stehen ihm doch höher, als das Wohl des Volkes, darum rät
er, die Auflage auf die ganze Provinz zu verteilen unter dem Vorgeben,
dass der König für die genannte Summe von seinem Vorhaben abstehen und
die neu geschaffenen Ämter ganz aufheben wolle. Die Bürgermeister- und
Beigeordnetenstellen könne man sogleich mit einschließen, dadurch werde
es möglich, von den Städten noch 300.000 Livres mehr zu erheben, als anfänglich
beabsichtigt gewesen
- Dieser Rat wurde
angenommen; die Auflage wurde gezahlt und die Stellen vom Staatsrat zu
Paris für aufgehoben erklärt. Aber noch war die letzte Rate der Steuer
nicht entrichtet, als zwei neue Verordnungen derselben Behörde
erschienen, welche den erstgenannten Beschluss teilweise wieder aufhoben,
indem sie erklärten, dass eine ganze Anzahl der neuen Ämter sich als
unentbehrlich erwiesen habe und nach dem Willen des Königs für die
Zukunft beizubehalten sei. Bei dieser Steueroperation wurde auch
Wasselnheim in Mitleidenschaft gezogen , insofern es seinen Anteil zur
Auflage beisteuern musste; denn die Stadt Straßburg wurde trotz der
bereits gezahlten 300.000 Frank bei der Verteilung der von der Provinz
aufzubringenden Summen gleich allen anderen Städten herangezogen und
musste eine Anleihe aufnehmen, um den auf sie gefallenen Betrag entrichten
zu können.

- Während des Pfälzischen
Krieges (1688 – 1697) blieb Wasselnheim, wie der größte Teil des
Elsass überhaupt, von größeren kriegerischen Operationen verschont,
wurde aber durch zahlreiche Truppendurchzüge und Einquartierungen belästigt.
Dasselbe war während des verheerenden spanischen Erbfolgekrieges (1701
– 1714) der Fall. Da die französischen Waffen im Laufe desselben weit
seltener als früher vom Sieg gekrönt wurden, so sahen sich die französischen
Heerführer in der Regel genötigt, im Elsass ihre Winterquartiere zu
beziehen. Einzelne Gemeinden wurden dadurch so hart mitgenommen, dass sie
zuletzt die Lasten nicht mehr zu tragen vermochten Zu ihnen zählte auch
das (gleichfalls zu Straßburg gehörige) Dorf Nordheim. Wasselnheim und
Marlenheim wurden deshalb angewiesen, die notleidende Gemeinde zu unterstützen,
und im Jahr 1708 kam zwischen den drei Gemeinden ein Vertrag zu Stande,
durch den diese Angelegenheit geregelt wurde.
- Auch von den späteren
Kriegen des 18. Jahrhunderts wurde Wasselnheim nur wenig berührt. Nur
einmal noch wurde es ziemlich empfindlich geschädigt während des österreichischen
Erbfolgekrieges (1741 – 1748) an dem bekanntlich auch Frankreich
beteiligt war. Im Jahre 1744 drangen österreichische Truppen unter dem
berüchtigten pandurenobersten Trenck bis nach Zabern vor, brandschatzten
die Dörfer und Städte und verwüsteten in der Wasselnheimer Gemarkung
die Ernte.
- Wenn so die äußeren
Ereignisse in diesem Zeitabschnitt von geringer Bedeutung für die
Gemeinde waren, so fehlte es dagegen nicht an inneren Angelegenheiten,
welche die Gemüter beschäftigten. Vor allem sind es die bereits oben
besprochenen materiellen Sonderinteressen, die auch in dem neuen
Jahrhundert sich geltend machen. Noch immer werden Klagen laut über Schädigung
der Bürger durch auswärtige Geschäftsleute. Gleich zu Beginn des
Jahrhunderts sahen sich die Müller veranlasst, sich bitter darüber zu
beschweren, dass der Bischof von Straßburg mehrere „Zwangmühlen“ in
der Umgegend errichtet habe und seinen Untertanen verbiete, ihr Getreide
anderswo als in diesen Mühlen mahlen zu lassen.
Der Magistrat konnte dem gerügten Übelstande nicht abhelfen,
verbot aber seinerseits den Straßburger Untertanen, die bischöflichen Mühlen
in Nahrung zu setzen. Nichtsdestoweniger wurden die Klagen von Seiten der
Müller bis zum Jahr 1717 wiederholt erneuert.
- Aber auch
innerhalb der Gemeinde selbst tauchten solche Konkurrenzstreitigkeiten
auf. Es ist schon früher erwähnt worden, dass die Stubenwirte mit Neid
auf die anderen Wirte sahen und nicht nur die Weinkäufe, sondern auch die
Hochzeitsschmäuse für sich begehrten. Im Jahr 1705 führten sie Klage
darüber, dass überhaupt zu viel Wirtschaften da seien (1659 war bestimmt
worden, dass die Zahl derselben nicht mehr als sechs betragen solle) und
1754 beschwerten sich die Schildwirte, d.h. diejenigen, die nicht nur Getränke
verkaufen, sondern auch Gäste beherbergen durften und das Recht hatten,
ein Schild aufzuhängen, über die zu große Zahl der Kranzwirte, d.h.
derjenigen Wirte, welche nur die Schenkberechtigung besaßen und nur einen
Kranz ausstecken durften. – Schon früher hatte der Apotheker mit den
Barbieren im Streit gelegen, da diese ihm durch Bereitung und Verkauf von
allerlei Heilmitteln das Geschäft verdarben. Die Beschwerden waren bis
zum Straßburger Magistrat gelangt, und den Barbieren war wiederholt der
zunftwidrige Handel untersagt worden, aber offenbar ohne genügenden
Erfolg; denn 1759 gelang es dem Apotheker, mehrere dieser strebsamen Leute
des unerlaubten Arzneiverkaufs zu überführen und ihre Bestrafung zu
erwirken. Ähnliche Streitigkeiten tauchten wiederholt in fast allen
Berufsarten auf.
- Aber auch an
religiösem Zwiste sollte es im 18. Jahrhundert nicht fehlen. Im Jahr 1755
wurde die Kirche abgebrochen, um durch eine neue ersetzt zu werden, da sie
für die immer zahlreicher werdenden Gemeinden beider Konfessionen nicht
mehr genügte. Der Neubau nahm zwei Jahre in Anspruch. Im Jahr 1757 wurde
die neue Kirche eingeweiht und von den Katholiken der heilige Laurentius
zum Kirchenpatron erwählt. (Auch die alte war demselben, wie es scheint,
schon geweiht gewesen.) Das Chor der Kirche wurde den Katholiken zur
Aufstellung des Hauptaltars und zur alleinigen Benutzung überlassen, während
ihnen im Schiffe nur das Recht zustehen sollte, die Sitzplätze zu
benutzen.
- Anfangs scheint
alles gut gegangen zu sein, bis im Jahr 1761 der Generalvikar und
Weihbischof des Straßburger Bistums (Duvernin) auf einer Rundreise auch
nach Wasselnheim kam und verschiedene Änderungen im Schiff der Kirche zu
Gunsten der katholischen Gemeinde verlangte. Trotz des Widerspruchs der
Evangelischen wurden zwei Nebenaltäre und Beichtstühle im Schiff
errichtet, das Chorgeländer weiter vorgerückt (so dass es auch die
Nebenaltäre einschloss) und an verschiedenen Stellen Kreuze und Fahnen
aufgestellt. Die alte Feindschaft loderte wieder in hellen Flammen empor,
und da Ähnliches auch in anderen Gemeinden vorgekommen war, wandten sich
die Oberkirchenpfleger (eine lutherische Kirchenbehörde) in Straßburg
mit einer Beschwerde an den Minister Choiseul in Paris. Dieser erteilte
dem Generalvikar und dem damaligen Intendanten (Lucé) des Elsass die
Weisung, sich gütlich mit den Evangelischen auseinander zusetzen. Es
wurde deshalb eine aus katholischen und protestantischen Mitgliedern
bestehende Kommission mit der Untersuchung und Beilegung der Zwistigkeiten
beauftragt, und dieselbe entschied bezüglich der Wasselnheimer Kirche am
8. März 1762, dass die errichteten Nebenaltäre und Beichtstühle stehen
bleiben, aber auch der Alter der Protestanten nicht versetzt werden solle
(was von katholischer Seite verlangt worden war); dass die Fahnenstangen
an den Gängen des Schiffes befestigt bleiben, die Fahnen selbst aber nur
während des katholischen Gottesdienstes daran aufgehängt und nach
Beendigung desselben jedes Mal abgenommen werden sollten. Für den
evangelischen Gottesdienst wurde die Zeit von 10 bis halb drei
Uhrfestgesetzt. Auch der Gottesacker wurde geteilt und die Bestimmung
getroffen, dass keine Grabsteine in die Kirchenmauer eingesetzt werden
sollten. Es war hauptsächlich der Gewandtheit und Klugheit des
Intendanten zuzuschreiben, dass der Streit ohne schlimme Zwischenfälle
beigelegt wurde.
- Derselbe
Generalvikar Duvernin war es auch, welcher mit Genehmigung des Bischofs
einige Jahre vorher ein Kapuzinerkloster unter der Benennung
„Kapuzinerspital“ in Wasselnheim errichtet hatte. Das Klostergebäude
war 1756 von der katholischen Gemeinde erbaut worden; es hatte seine
eigene Kapelle und lag am oberen Ende des damaligen Fleckens (links von
der Straße nach Maursmünster). 1757 wurden aus dem bereits seit einem
Jahrhundert bestehenden Kapuzinerkloster zu Molsheim mehrere Väter
hierher versetzt und das Kloster unter Posaunenschall und großem Gepränge
von dem Generalvikar selber eingeweiht. Im Jahr 1759 schenkte die Gemeinde
der Anstalt ein Grundstück zur Erweiterung ihres Gartens. – Dieses
kleine Kloster ist insofern merkwürdig, als es die letzte Gründung der
Kapuziner im Elsass war. Es bestand bis zur Revolution. – Im Jahre 1759
wurde vom Augustinerorden eine Bruderschaft zum Zweck der Krankenpflege
hier errichtet über deren Schicksale nichts weiter bekannt geworden ist.
- Auf Grund einer
Ministerialverordnung vom 1. März 1727, welche bestimmte, dass da, wo
sieben katholische Familien sich befänden, der Kirchhof zwischen den
Evangelischen und Katholischen geteilt werden sollte, war, wie wir oben
mitteilten, im Jahre 1762 auch in Wasselnheim die Teilung des Friedhofes
vorgenommen worden. Im Jahre 1780 erhielten die Katholiken aber einen
eigenen Gottesacker. Derselbe wurde oberhalb des Fleckens, rechts von der
im vorhergehenden Jahre (1779) in Angriff genommenen neuen Straße nach
Maursmünster angelegt und dient noch heute der katholischen Gemeindeals
Begräbnisplatz (Der an der Westhofener Straße gelegene evangelische
Kirchhof wurde schon im Jahre 1574 angelegt, da ein Glied der Gemeinde das
Gelände dazu geschenkt hatte.) – Im Jahre 1784 wurde eine merkwürdige
Änderung des Schlosses vorgenommen. Mitten auf dem Schlosshofe stand ein
hoher Wartturm, der bei der Beschießung im Jahre 1674 nur wenig gelitten
hatte. In dem genannten Jahre ließ die Stadt Straßburg denselben
abbrechen und über der Einfahrt des Schlosses neu aufbauen. Aus welchem
Grunde dies geschah, ist unbekannt.
- Die friedlichen
Zustände des 18. Jahrhunderts waren der Entwicklung der Gewerbe in
Wasselnheim recht günstig. Neben den Webern und Färbern waren es hauptsächlich
die Gerber, welche ihren Betrieb zu hohem Flore steigerten, so dass in
dieser Hinsicht keine der kleineren Städte in der Nähe sich mit
Wasselnheim messen konnte. Der Messtag war für die ganze Umgebung wichtig
und wurde selbst aus ziemlich weiter Entfernung zahlreich besucht. Eine
gewerbliche Anlage ganz besonderer und höchst seltener Art erhielt der
Ort im Jahre 1734 durch die Errichtung einer Papierfabrik, die bald zu schöner
Blüte gelangte und an die bekanntlich noch heute der Name Papiermühle
erinnert.
- Bei der letzten
Zählung vor der Revolution zählte der Flecken mit Einschluss
Brechlingens 440 Familien, nämlich 224 lutherische, 176 Katholische und
neun reformierte.
- Doch auch
Wasselnheim empfand von Jahr zu Jahr mehr den schweren Druck, den die
immer weiter voranschreitende Zerrüttung des französischen Staatswesens
auf alle Verhältnisse ausübte. Die alten Steuern und Abgaben waren
geblieben und zahlreiche neue hinzugekommen, und während die ersteren
anfangs groß erschienen, verglichen mit den letzteren, kehrte sich im
Laufe der Zeit das Verhältnis so völlig um, dass neben den neuen Steuern
die alten geradezu verschwanden. War doch die von der „Province étrangère
effective“, wie das Elsaß amtlich genannt wurde, jährlich
aufzubringende Summe der Staatssteuern von 99.000 Livres im Jahr 1680 auf
neun Millionen Livres beim Ausbruch der Revolution gestiegen. Kein Wunder,
dass die große Staatsumwälzung auch hier in Wasselnheim den Boden
vorbereitet fand und viele Bürger dieselbe mit Freuden begrüßten. Dem
Ausbruch der Revolution gingen bekanntlich mehrere Reformversuche der
französischen Regierung voran, die aber nur geringen oder gar keinen
Erfolg hatten. Auf den Rat der 1787 berufenen Notablenversammlung fasste
die Regierung den Beschluss, Provinzialversammlungen ins Leben zu rufen,
welche die Verwaltung überwachen und Verbesserungen anbahnen sollten.
Auch im Elsass trat eine solche, aus mehrfachen Wahlen hervorgegangene
Versammlung im Jahr 1787 zusammen. Zunächst hatte jede Gemeinde aus ihrer
Mitte eine Anzahl (3,6 oder9) Wahlmänner zu wählen, dann wählten alle
Wahlmänner eines bestimmten Bezirkes wiederum vier Wahlmänner (2 Bürgerliche,
1 Adeligen und 1 Geistlichen) und diese erst ernannten die Mitglieder der
Provinzialversammlung.
- Die Gemeinde
Wasselnheim hatte, da sie mehr als 200 Feuerstellen zählte, neun Wahlmänner
zu wählen, ferner bildete der Flecken mit mehreren umliegenden Dörfern
einen Wahlbezirk und hatte als solcher vier Bezirkswahlmänner zu wählen.
– Diese wiederholten Wahlen erregten das Interesse an den
politischen Angelegenheiten, und als endlich die Revolution ausbrach,
verfolgte man auch hier mit lebhafter Teilnahme die sich überstürzenden
Ereignisse. Nachdem der 4. August 1789 theoretisch den Feudalstaat
vernichtet, die Frondienste und andere Lasten, die Zünfte und Innungen,
die Städtischen und provinziellen Vorrechte abgeschafft und die
Gleichheit aller Stände proklamiert hatte, wurde die neue Ordnung der
Dinge tatsächlich für Wasselnheim doch erst im Jahre 1790 durchgeführt,
indem alle bisher bestehenden Einrichtungen der Verwaltung und Justiz
beseitigt wurden. 1791 wurden die Mobilien des Schlosses versteigert, 1793
ging das Schloss selbst in das Eigentum des Fleckens über.
– Auch hier bildete sich ein sogenannter „Club“, der mit
denjenigen anderer Elsässischer Staädte in Verbindung trat. Und selbst
von der Schreckensregierung blieb Wasselnheim nicht verschont. Als der fürchterliche
Schneider in Straßburg seine demagogischen Orgien feierte, erschien hier
ein Agent desselben Namens Vogt, gleichfalls ein ehemaliger Priester, der
aus Österreich eingewandert war; er führte den Titel eines Civilkomissärs
und terrorisierte monatelang die Bevölkerung. Nach dem Sturze Schneiders
wurde auch er verhaftet und nach Paris gebracht, dort zum Tode verurteilt
und hingerichtet. Dafür schloss für Wasselnheim die eigentliche
Revolutionsperiode; Mäßigung und Besonnenheit, Ruhe und Ordnung kehrten
zurück und ermöglichten es, die Vorteile zu benutzen, welche die neuen
Staatseinrichtungen darboten.
-
- 3.
Gemeindeverfassung Wasselnheims unter der Herrschaft Straßburgs
- Über die
Gemeindeverfassung des Fleckens seit seinem Übergang an Straßburg haben
wir nur noch weniges nachzutragen, da vieles Hierhergehörige schon in der
politischen Geschichte berührt werden musste und daher nicht zu
wiederholt zu werden braucht, andererseits aber der unseren Mitteilungen
gestattete Raum bereits überschritten ist und wir uns deshalb in den
folgenden Bemerkungen der möglichsten Kürze befleißigen müssen.
- An der Spitze
des Amtes Wasselnheim stand, wie schon oben gesagt wurde, der Amtmann als
Vertreter der öffentlichen Gewalt. Er war verantwortlich für die
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Amtsgebiete, für die Ausführung
aller von der Herrschaft angeordneten Maßregeln, für die Verwaltung der
herrschaftlichen Güter und die Erhebung der Steuern und anderen Gefälle.
Ihm zur Seite stand der Amtsschreiber. Die richterlichen Befugnisse des
Amtmannes waren dagegen sehr beschränkt. Er besaß das Strafrecht in
Steuersachen; auch in Polizeisachen konnte er Geldstrafen im Betrage von
5-30 Schilling auferlegen, höhere Geldbüßen und Gefängnisstrafen aber
nur, wenn Gefahr im Verzuge war. Alle übrigen Rechtssachen einschließlich
der Kriminaljustiz gehörten vor das Ortsgericht. – Der Amtmann musste
Straßburger Bürger sein, durfte während seiner Amtsführung weder Güter
kaufen noch solche als Lehen nehmen und musste (seit 1648) eine Kaution
von 1000 Taler stellen. Seine Besoldung bestand teils in Geld, teils in
Naturalien; außerdem hatte er den Nutzbrauch von einer Anzahl
herrschaftlicher Felder und Rebstücke, die ihm von den Einwohnern in der
Frone gebaut werden mussten.
- Die eigentlichen
Dorfangelegenheiten wurden von dem Schultheißen und dem aus sieben Schöffen
bestehenden Gericht geleitet. Der Schultheiß musste gleich den Schöffen
Bürger zu Wasselnheim sein und wurde von dem Amtmann auf eine Reihe von
Jahren ernannt, die Schöffen dagegen wurden alljährlich neu gewählt,
jedoch nicht von der Gesamtgemeinde, sondern von den abtretenden Schöffen
selbst. Außer der Gemeindeverwaltung, wie sie etwa heutigen Tages dem Bürgermeister
und Gemeinderat zusteht, hatten der Schultheiß und die Schöffen noch die
Sammlung des Zehnten und das Rechnungswesen der Gemeinde zu besorgen.
Ferner bildeten sie den Gerichtshof des Fleckens, dessen Zuständigkeit
sich anfangs auf die gesamte streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit
sowie auf die Kriminaljustiz, die todeswürdigen Verbrechen nicht
ausgeschlossen, erstreckte.
- Die Befugnisse
des Gerichtes einerseits und des Amtmannes andererseits waren im Anfange
nicht scharf abgegrenzt und gerieten in Folge davon öfters in Kollision.
Im Jahre 1553 wurde deshalb vom Straßburger Magistrat eine Verordnung
erlassen, die genau bestimmte, welche Sachen vor den Amtmann gehörten.
- Die Zuständigkeit
des Ortsgerichtes wurde im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts immer mehr
beschränkt, besonders seitdem das Elsass französisch geworden war. Zunächst
wurde vom Straßburger Magistrat ein Fiskal ernannt, d.h. ein Beamter,
welcher als öffentlicher Ankläger die Staatsgewalt zu vertreten hatte.
Später wurden dem Gerichte alle Streitobjekte, die sich auf mehr als 1000
Livres beliefen, und endlich auch die peinliche Gerichtsbarkeit entzogen.
1714 wurde der Amtmann angewiesen, alle „Kriminalpersonen“ zur
Aburteilung sogleich nach Straßburg bringen zu lassen. So verblieb dem
Gericht zuletzt nur noch die niedere Gerichtsbarkeit.
- Außer den Schöffen
wurde jedes Jahr in den letzten Tagen des Monats Dezember von dem
abtretenden Gericht noch eine große Anzahl von Ausschüssen zur
Verwaltung der übrigen Gemeindeämter ernannt. Die Mitgliederzahl
derselben war nicht immer gleich groß, sondern betrug aus unbekannten Gründen
bald etwas mehr, bald etwas weniger. In der Regel wurden gewählt: 5 Brot-
und Fleischbeschauer, 2 Heiligenpfleger (Kirchenrechner), 4 Weinläder, 1
Salz- und Kornmesser, 5 Brunnenmeister, 1 Weinsticher, 2 Stubenmeister,
2-3 Mühlschauer, 1 Kalkmesser (oder Messer auf der Ziegelscheuer), 5
Zoller (die an den Markttagen den Zoll zu erheben hatten), 5 Gaßner, 3
Kornbannwarte, 3 Rebbannwarte. Dazu kamen später noch: 1 Wagenmeister, 2
Fürsprech, 2 Maß- und Gewichtschauer, 2 Feuerschauer, 8-12 Bürger zur
Bedienung der Feuerspritze u.a.
- Das Dinggericht
des Hornbacher Dinghofes bestand auch unter der Herrschaft Straßburgs
noch fort und wurde eigentlich niemals aufgehoben, kam aber allmählich
ganz außer Übung. Im Jahr 1529 fand noch einmal die Erneuerung des
Weistums statt. Dasselbe weicht von dem oben mitgeteilten nur insofern ab,
als es durch eine Anzahl nebensächlicher Bestimmungen erweitert ist, aber
auch eine (die Bewirtung der Hübner mit Erbsenmus und Speck) fallen
gelassen hat. Jene Zusatzbestimmungen schreiben vor, dass der Karstvogt,
das ist der Schirmvogt (der Amtmann) bei der Hierherkunft des Abtes ihm
bis „mitten in die Sore“ (vermutlich bis zum Flüsschen Zorn, das früher
Sor oder Sorr hieß) entgegenzureiten habe, dass jeder neue Abt dem Meier
und den Schöffen ein Messer und ein Paar neue Handschuhe zu geben habe
und Ähnliches.
- Nach der
Erwerbung des Dinghofes durch die Stadt Straßburg (1563) traten die Schöffen
desselben nur noch in großen Zwischenräumen zusammen und bloß, um
festzustellen, welche Güter hofhörig waren, und welcher Zins in Geld
oder Hafer von den Inhabern zu zahlen war. Diese Feststellungen wurden aus
dem Grunde immer wieder nötig, weil die betreffenden Ländereien durch
Vererbung nicht nur fortwährend in andere Hände übergingen, sondern
auch vielfach geteilt und mit anderen, nicht hofhörigen Feldern
zusammengelegt wurden, so dass häufig gar nicht mehr ermittelt werden
konnte, wer gewisse, in den alten Registern verzeichnete hofhörige Stücke
Land besaß, oder welcher Teil eines Ackerfeldes hofhörig und
zinspflichtig war und welcher nicht. Darum mussten immer wieder die
sogenannten „Erneuerungen“ vorgenommen werden. Die Letzte fand im Jahr
1771 statt. Die Revolution bewirkte, dass der bis dahin noch gezahlte Zins
gänzlich wegfiel und die Güter in das Eigentum ihrer Besitzer übergingen.

- Wir schließen
hier unsere „Beiträge zur Geschichte Wasselnheims“, da die durch
Revolution begründeten Verhältnisse sowie die daran anknüpfenden
Ereignisse unseres Jahrhunderts der Neuzeit angehören und weit weniger
einer geschichtlichen Beleuchtung bedürfen, als die Zustände und Taten
vergangener Jahrhunderte.
-